Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz, Streitwertfestsetzung, Streitwert, Beschwerde, Berufung, Rechtsmittel, Festsetzung, Feststellung, Berufungsverfahren, Streitwertbeschwerde, Mietausfallschaden, Zulassung, Verfahren, Schaden, im eigenen Namen, Wert der Beschwer, weitere Beschwerde
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 18.08.2022; Aktenzeichen 36 S 12045/21 WEG) |
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Bevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwert für die Berufungsinstanz in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 18.08.2022, Az. 36 S 12045/21 WEG, auf EUR 394.833,35 festgesetzt. Im übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
2. Die Beschwerden der Beklagten zu 1, 3, 5, 6 und 7 werden verworfen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Festsetzung des Streitwertes durch das Landgericht.
Mit der Klage vom 10.10.2020 beantragte der Kläger, die Beklagten zu 1 bis 7 zu verurteilen, dem Kläger jeweils Zutritt zu ihrer Garage zum Zwecke der Aufstockung zu gewähren. Die Klageanträge zu 1 bis 6 betrafen sechs unterschiedliche Garagen. Die Beklagten zu 6 und 7 sind Miteigentümer der in dem Klageantrag zu 6 bezeichneten Garage. Mit dem Klageantrag zu 7 verlangte der Kläger die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 23.833,35. Mit dem Klageantrag zu 8 begehrte er die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger den weiteren, ab dem 11.01.2020 entstehenden Schaden zu ersetzen, der durch die Verzögerung der Garagenaufstockung entsteht.
Den Streitwert hat die Klageseite in der Klage auf EUR 333.833,35 beziffert. Das Bauvorhaben habe ein Volumen von rund 2 Mio. EUR. Das Interesse des Klägers bestehe darin, das Bauvorhaben durchführen zu können. Der Streitwert für die Klageanträge zu 1 bis 6 betrage jeweils mindestens EUR 50.000,00. Für den Feststellungsantrag werde der Streitwert mit EUR 10.000,00 angenommen, was an der unteren Grenze liegen dürfte.
Mit Endurteil vom 09.08.2021 hat das Amtsgericht München, Az. 481 C 395/20, ganz überwiegend verurteilt. Zugleich hat das Amtsgericht den Streitwert auf EUR 495.949,00 festgesetzt. Die Festsetzung beruhe auf den §§ 63 Abs. 2, 71 Abs. 1, 39 Abs. 1, 49a Abs. 1 GKG aF. Für die Klageanträge auf Gestattung des Zutritts sei auf das klägerische Interesse an der Realisierung des Bauvorhabens und der Erzielung von Mieteinnahmen abzustellen. Bei monatlichen Mieteinnahmen von EUR 11.000,00 sei dieses Interesse auf Grundlage des § 9 ZPO mit EUR 462.000,00 zu bemessen. Da für das Bauvorhaben aber die Zustimmung der Beklagten nicht erforderlich sei, sei ein Abschlag von 2/3 zu machen. Für die Klageanträge zu 1 bis 6 seien damit EUR 154.000,00 als klägerisches Interesse anzusetzen. Das jeweilige Interesse der Beklagten an dem Erhalt ihrer Garage sei mit je EUR 15.000,00, insgesamt also mit EUR 90.000,00 zu bewerten. Das hälftige Gesamtinteresse betrage EUR 122.000,00 (EUR 154.000,00 + 90.000,00 = EUR 244.000,00 / 2). Gemäß § 49a Abs. 1 S. 2 GKG aF sei das höhere klägerische Interesse anzusetzen.
Der Zahlungsantrag in Höhe von EUR 23.833,35 sei in dreifacher Höhe anzusetzen, da der Kläger seinen Anspruch auf drei unterschiedliche Lebenssachverhalte gestützt habe und die Verurteilung nur auf dem dritten Hilfsantrag beruhe.
Der Feststellungsantrag sei mit EUR 270.448,95 zu bewerten. Der mögliche Schaden bestehe in dem Mietausfallschaden für 18 Monate und 15 Tagen in Höhe von EUR 203.500,00 sowie den Preissteigerungen in Höhe von EUR 150.000,00. Abzuziehen sei hier der in dem Zahlungsbetrag bereits enthaltene Mietausfallschaden in Höhe von EUR 15.438,86. Von dem Gesamtbetrag EUR 338.061,19 (EUR 203.500,05 + EUR 150.000,00 - EUR 15.438,86) sei ein Abschlag von 20% zu machen, so dass der Streitwert für den Klageantrag zu 8 mit EUR 270.448,95 zu bemessen sei.
Gegen das Urteil haben alle Beklagten Berufung eingelegt, der Beklagte zu 3 beschränkt auf die Verurteilung zur Zahlung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht.
Das Landgericht hat mit Endurteil vom 18.08.2022 das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und lediglich den Beklagten zu 3 verurteilt, dem Kläger Zutritt zu seiner Garage zu gewähren. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zugleich hat das Landgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf EUR 248.833,35 und für das erstinstanzliche Verfahren auf EUR 273.833,35 festgesetzt.
Es gelte die allgemeine Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 GKG, so dass gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG die Wertvorschriften der ZPO heranzuziehen seien. Lediglich in Beschlussanfechtungsklagen bleibe § 49a GKG aF auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar. Das Interesse der Beklagten an der Abwehr der Anträge auf Gestattung des Zutritts zu den Garagen setze die Kammer auf EUR 5.000,00 pro Garage fest, insgesamt EUR 25.000,00. Hinzu komme der Antrag auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 23.833,35. Der Antrag auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz des weiteren Schadens sei mit EUR 200.000,00 anzusetzen. Der Kläger habe eine Preissteig...