Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, Festsetzung des Streitwerts, Streitwertfestsetzung, Streitwertbeschlüsse, Streitwertbeschwerde, Berufungsverfahren, Rechtsverfolgungskosten, Eigentümerversammlung, Vorbereitende Beschlüsse, Kosten des Rechtsstreits, Erstinstanzliches Verfahren, Durchsetzung des Anspruchs, Anfechtungskläger, Anfechtungsklage, Aufforderungsbeschluss, Kostenentscheidung, Bevollmächtigter, Rechtsmitteleinlegung, Rechtsmittelverfahren, Rechtsmittelführer
Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert einer Klage, mit der ein Beschluss angefochten wird, in dem ein Wohnungseigentümer zu einer Leistung aufgefordert wird und ein Rechtsanwalt mit der Durchsetzung des Anspruchs der Gemeinschaft beauftragt wird, ist mit den Kosten des Rechtsstreits zu bemessen, mit dem die Gemeinschaft den Anspruch gerichtlich verfolgt.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 11.04.2024; Aktenzeichen 36 S 9215/22 WEG) |
AG Augsburg (Urteil vom 24.06.2022; Aktenzeichen 30 C 2700/21 WEG) |
Tenor
Die Beschwerde des Bevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren in dem Beschluss des Landgerichts München I vom 11.04.2024, Az. 36 S 9215/22 WEG, wird zurückgewiesen. Im übrigen wird die Beschwerde verworfen.
Gründe
I. Der Bevollmächtigte der Kläger erhebt in eigenem Namen Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren durch das Landgericht.
Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie haben vor dem Amtsgericht Augsburg Beschlüsse angefochten, die auf der Eigentümerversammlung vom 20.07.2021 gefasst worden waren. Mit Endurteil vom 24.06.2022 erklärte das Amtsgericht Augsburg die angefochtenen Beschlüsse für unwirksam, soweit damit den Klägern die Nutzung von Dachflächen untersagt und der Rückbau gefordert wurde, und wies die Klage bezüglich des Beschlusses, mit dem die Kläger zur Zahlung von Mehrkosten der Dachsanierung aufgefordert worden waren, ab. Zugleich setzte es den Streitwert auf EUR 19.980,40 fest. Der Streitwert bezüglich der Unterlassung sei mit EUR 3.000,00 festzusetzen. Der Streitwert der Anfechtung des Aufforderungsbeschlusses sei mit dem durch die Gemeinschaft von den Klägern verlangten Betrag auf EUR 16.980,40 festzusetzen.
Die Berufung der Kläger gegen die teilweise Abweisung der Klage hat das Landgericht mit Endurteil vom 11.04.2024 zurückgewiesen, Az. 36 S 9215/22 WEG. Das Landgericht hat zugleich den Streitwert für das Berufungsverfahren auf EUR 5.660,13 festgesetzt und den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf EUR 8.660,13 abgeändert. Der Streitwert sei nach den §§ 47, 49 GKG auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Das Interesse der Wohnungseigentümer könne nicht mit dem Interesse des betroffenen Wohnungseigentümers gleichgesetzt werden, der beschlossenen Aufforderung nicht Folge zu leisten. Im Rahmen einer Anfechtungsklage unterliege ein Aufforderungsbeschluss nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit. Die Frage, ob der Anspruch der Gemeinschaft besteht, werde durch das Anfechtungsverfahren nicht präjudiziert. Dies rechtfertige das Interesse der Wohnungseigentümer mit einem Drittel des Interesses zu bemessen, das der Wohnungseigentümer hat, der Aufforderung nicht Folge zu leisten.
Der Bevollmächtigte der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24.09.2024 eine Streitwertbeschwerde erhoben und beantragt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf EUR 16.980,40 und für das erstinstanzliche Verfahren auf EUR 19.980,40 heraufzusetzen. Das Amtsgericht habe zu Recht das Interesse auch der Wohnungseigentümer an dem Geldbetrag ausgerichtet, der von den Klägern zu zahlen war. Die Beklagten sind der Beschwerde entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Beschwerde in dem Beschluss vom 04.11.2024 nicht abgeholfen. Mit dem Aufforderungsbeschluss werde keine Zahlungs- oder Leistungspflicht der Kläger begründet. Der Erfolg einer Klage der Gemeinschaft gegen die Kläger auf Zahlung des geforderten Betrages werde durch den Beschluss nicht präjudiziert. Das Gesamtinteresse der Gemeinschaft liege lediglich in den insoweit anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten.
II. 1. Soweit der Bevollmächtigte mit der Streitwertbeschwerde beantragt hat, den Streitwert für die erste Instanz heraufzusetzen, ist die Beschwerde unzulässig.
Wird gegen eine Entscheidung, mit der ein Landgericht im Berufungsverfahren die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abgeändert hat, ein Rechtsmittel eingelegt, so handelt es sich hierbei um eine weitere Beschwerde, die entsprechend § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG der Zulassung bedarf. Nach der Systematik der Regelung in § 66 GKG findet eine zweite Überprüfung einer Streitwertfestsetzung nur unter den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen statt. Für die Anfechtung einer bereits durch das Landgericht geprüften und dann abgeänderten Entscheidung ist es daher entsprechend § 66 Abs. ...