Tenor
Gemeinsam zuständig ist das Landgericht Frankfurt (Oder).
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf die Leistung von Aufwendungsersatz nach § 110 SGB VII im Hinblick auf ein Unfallereignis am XX.5.2020 in ("Ort"), bei dem eine bei ihr versicherte Person verletzt wurde, in Anspruch.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27.4.2023 die Klage beim Landgericht Frankfurt (Oder) erhoben und gleichzeitig den Streithelfern den Streit verkündet. Die Beklagten haben sich gegen die Klage verteidigt und die fehlende örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt; dabei haben die Beklagten zu 1. und zu 2. ihrerseits der Beklagten zu 3. und den Streithelfern den Streit verkündet.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat unter dem 27.6.2023 darauf hingewiesen, dass es einen gemeinsamen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung beim Landgericht Neuruppin gebe.
Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.7.2023 die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der Beklagten nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt. Die Beklagten zu 1. und zu 2. haben sich für die Bestimmung des Landgerichts Neuruppin als gemeinsam zuständiges Gericht ausgesprochen; die Beklagte zu 3. und die Streithelfer, die während des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens den Beitritt zum Rechtsstreit erklärt haben, haben sich zum Antrag der Klägerin nicht geäußert.
II. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO über die Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts zu entscheiden, weil nach Maßgabe der Anschriften der Antragsgegner das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ihrer Gerichtsstände der Bundesgerichtshof wäre und das Brandenburgische Oberlandesgericht als erstes mit der Gerichtsstandsbestimmung befasst worden ist (vgl. BGH NJW 2008, 3789; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 36, Rn. 8).
2. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
a) Die Beklagten werden in einem gemeinsamen Prozess und folglich als einfache Streitgenossen in Anspruch genommen, § 59, 60 ZPO. Sie sind jedenfalls Streitgenossen im Sinne des § 60 ZPO. Das Kriterium der "Gleichartigkeit" im Sinne dieser Vorschrift ist unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit weit auszulegen; entscheidend ist, ob zwischen den geltend gemachten Ansprüchen ein innerer Zusammenhang besteht (Zöller/Althammer, a.a.O., § 60, Rn. 7). Ein solcher Zusammenhang ergibt sich nach dem hierfür maßgeblichen Vorbringen der Klägerin (vgl. Zöller/Schultzky, a.a.O., § 36, Rn. 28, und § 37, Rn. 3) bereits daraus, dass die gegen die Beklagten erhobenen Ansprüche sämtlich auf demselben Unfallereignis am XX.5.2020 beruhen.
b) Dass die Klage bereits beim Landgericht Frankfurt (Oder) eingereicht worden ist, steht der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entgegen, weil das anhängige Verfahren noch nicht weit vorangeschritten und es insbesondere noch nicht zu einer Beweisaufnahme gekommen ist (vgl. Zöller/Schultzky, a.a.O., § 36, Rn. 26).
c) Die Beklagten haben ihre allgemeinen Gerichtsstände nach §§ 12, 13, 17 ZPO bei verschiedenen Gerichten, nämlich der Beklagte zu 1. beim Landgericht Frankfurt (Oder), die Beklagte zu 2. beim Landgericht Cottbus und die Beklagte zu 3. beim Landgericht Frankfurt/Main. Das Bestehen eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstands ist nicht ersichtlich. Er besteht insbesondere nicht nach § 32 ZPO, da Ansprüche aus § 110 SGB VII, wie sie von der Klägerin ausschließlich geltend gemacht werden, nicht dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach dieser Vorschrift unterfallen (OLG Hamm, Beschluss vom 19.4.2013, 32 SA 18/13, zitiert nach juris; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 43. Aufl., § 32, Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann, ZPO, 5. Aufl., § 32, Rn. 14).
3. Unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit (Zöller/Schultzky, a.a.O., § 36, Rn. 29) ist das Landgericht Frankfurt (Oder) als gemeinsam zuständiges Gericht zu bestimmen. In seinem Bezirk befindet sich der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten zu 1., der nach dem Vortrag der Klägerin am Unfalltag die Funktion des Arbeitsverantwortlichen auf der Baustelle, auf der der Unfall geschehen ist, innegehabt hat. Nachdem das Landgericht Frankfurt (Oder) bereits seit April 2023 mit der Sache befasst ist, bestehen dorthin - jedenfalls jetzt - stärkere Bezüge des Rechtsstreits als zum Landgericht Cottbus und zum Landgericht Frankfurt/Main. Die von den Beklagten zu 1. und zu 2. gewünschte Bestimmung des Landgerichts Neuruppin als gemeinsam zuständiges Gericht ist nicht möglich, da in dessen Bezirk keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. Senat, Beschluss vom 21.6.2018, 1 AR 7/18 (SA Z); Zöller/Schultzky, a.a.O., § 36, Rn. 29, m.w.N.); anders als im Falle eines ausschließlichen Gerichtsstands (BGH NJW 2009, 907, 908; NJW-RR 2008, 1514, 1515 f.; Senat, Beschluss vom 18.12.2002, 1 AR 58/02; Zöller/Schultzky, a.a.O.) ist die Bestimmung des Ortes eines besonderen Gerichtsstands, an dem keiner der Streitgenossen seinen allgem...