Verfahrensgang
AG Perleberg (Beschluss vom 15.07.2016; Aktenzeichen 16.2 F 105/15) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Perleberg vom 15.07.2016 abgeändert.
Die Kosten des Verfahrens der I. Instanz hat der Antragsgegner zu tragen.
Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsgegner zu tragen.
Wert der sofortigen Beschwerde: bis 1.000 EUR
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich in einem Kindesunterhaltsverfahren mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenaufhebung in einer isolierten Kostenentscheidung.
Nachdem der Antragsgegner, der dem Antragsteller, seinem am... 08.2005 geborenen Sohn in wechselnder Höhe Kindesunterhalt zahlte, vorgerichtliche Auskunftsverlangen von Oktober 2014 und Mai 2015 zur Berechnung des Kindesunterhaltsanspruchs unbeantwortet ließ, verfolgte der Antragsteller seine Unterhaltsansprüche im Wege eines am 12.06.2015 eingeleiteten Stufenverfahrens. Mit der Antragserwiderung erkannte der Antragsgegner den Auskunftsanspruch an und mit mehreren Schriftsätzen erteilte er in der Folgezeit teilweise Auskunft. Nach Titulierung der Unterhaltsansprüche des Antragstellers in einer Jugendamtsurkunde vom 29.03.2016 erklärten die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Der Antragsgegner habe den Auskunftsanspruch gemäß § 243 Nr. 4
FamFG anerkannt, indessen nur teilweise erfüllt und die Beteiligten hätten sich auf die titulierte Forderung geeinigt.
Mit seiner sofortigen Beschwerde erstrebt der Antragsgegner die alleinige Kostentragung des Antragsgegners.
II.1. Die gegen die isolierte Kostenentscheidung nach streitloser Hauptsacheregelung gerichtete statthafte (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933) und auch im Übrigen zulässige (§§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO) sofortige Beschwerde hat Erfolg.
Die Entscheidung des AG ist ermessensfehlerhaft. Es ist billig, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner alleine aufzuerlegen, § 243 FamFG.
Die Überprüfungsmöglichkeit des Beschwerdegerichts hinsichtlich der Kostenquote ist auf Ermessensfehler in der von ihm zu prüfenden Kostenentscheidung beschränkt. Ein Ermessensfehler kann vorliegen, wenn das AG die für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt oder sonst unberücksichtigt gelassen hat (vgl. Bömelburg in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 243 FamFG, Rn. 34).
Hier hat das AG den Anwendungsbereich des § 243 Nr. 4 FamFG zulasten des Antragstellers verkannt. Das in dieser Bestimmung als schuldnergünstiger Ermessensgesichtspunkt genannte sofortige Anerkenntnis liegt in Ansehung des in Bezug genommen § 93 ZPO nur vor, wenn der Schuldner zur Einleitung des Verfahrens keine Veranlassung gegeben hat. Reagiert der Unterhaltsschuldner auf Auskunftsverlangen nicht, wie hier, dann gibt er Veranlassung zum Verfahrensantrag über den vollen Unterhaltsbetrag (vgl. Lorenz in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 243 FamFG, Rn. 5 m.w.N.).
Die der Erledigung zugrunde liegende Titulierung des Unterhalts erfolgte nach Aktenlage zudem einseitig (52) und beruhte damit auf keiner Einigung der Beteiligten.
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 243 S. 2 Nr. 1 FamFG.
Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 55 Abs. 2, 35 FamGKG. Der Wert bemisst sich nach dem erstrebten Kostenvorteil, hier also nach den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in Höhe der Wahlanwaltsgebühren seiner Verfahrensbevollmächtigten (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 126, Rn. 1 m.w.N.) zuzüglich der hälftigen Gerichtskosten.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 1 ZPO), besteht nicht.
Fundstellen
FuR 2017, 397 |
FF 2017, 379 |