Normenkette
BGB § 1605 Abs. 2; ZPO § 114 ff.
Verfahrensgang
AG Luckenwalde (Aktenzeichen 31 F 49/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG Luckenwalde vom 13.6.2002 – 31 F 49/02 – wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch i.Ü. zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Anders als das AG meint, fehlt der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers allerdings nicht schon die Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO. Die Wiederverheiratung des Beklagten bietet hier nämlich hinreichende Grundlage für die Annahme eines erneuten Auskunftsanspruchs des Klägers nach § 1605 Abs. 2 BGB.
Der Unterhaltsschuldner muss alle in Betracht kommenden Steuervergünstigungen (begrenztes Realsplitting, Freibeträge, Abschreibungsmöglichkeiten usw.) in Anspruch nehmen, um sich so leistungsfähig wie möglich zu halten. Auch der Splittingvorteil einer neuen Ehe ist unterhaltspflichtiges Einkommen (vgl. Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1 Rz. 470). Darauf, ob der Beklagte von der Möglichkeit, zusätzliches Einkommen durch Nutzung des Splittingvorteils zu erzielen, tatsächlich Gebrauch macht, kommt es dabei nicht an. Unterlässt es der Unterhaltsschuldner, solche Steuervorteile zu ziehen, bleibt er grundsätzlich hinter seinen individuellen Erwerbsmöglichkeiten zurück, so dass er sich fiktive Einkünfte in der Höhe anrechnen lassen muss, wie er sie durch eine zumutbare Nutzung des Splittingvorteils zu erzielen unterlässt.
Gegen eine solche Einkommensfiktion kann auch nicht ins Feld geführt werden, dass der neue Ehepartner nicht verpflichtet sei, der Steuerklassenwahl III/V zuzustimmen. Würde nämlich in der neuen Ehe ein Steuervorteil durch Ehegattensplitting entstehen, kann der Unterhaltsschuldner die Zusammenveranlagung gegen den anderen (neuen) Ehegatten aus dem Gesichtspunkt ehelicher Solidarität durchsetzen oder jedenfalls einen Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe gegen ihn geltend machen.
Die vor diesem Hintergrund ggf. durchzuführende fiktive Steuerberechnung hat die zu versteuernden Einkünfte der neuen Ehefrau des Beklagten miteinzubeziehen. Legt er diese nicht offen, wird dies zu seinen Lasten gehen, d.h., das zu versteuernde Einkommen seiner Ehefrau wird dann – wenn sich der Splittingvorteil nicht auf andere Weise sicher bestimmen lässt – mit Null anzusetzen sein. Das folgt aus dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass der Unterhaltsschuldner die tatsächlichen Umstände seiner – auch teilweisen – Leistungsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen hat.
Ist die beantragte Prozesskostenhilfe nach alledem zwar nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu versagen, kann sie aber gleichwohl nicht bewilligt werden, weil sich der Kläger nicht vollständig über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklärt hat (§§ 117, 118 ZPO). Zum vorrangig einsetzbaren Vermögen der bedürftigen Partei (§ 115 ZPO) gehören insb. auch Ansprüche auf Prozesskostenvorschuss gegen unterhaltspflichtige Dritte. Aus welchem Grund dem Kläger ein solcher Prozesskostenvorschussanspruch gegen seine Eltern nicht zustehe, obwohl er nach seinem Vortrag noch keine wirtschaftlich selbstständige Lebensstellung erreicht habe, hat er in der hierfür nach §§ 117, 118 ZPO erforderlichen Form weder dargetan noch glaubhaft gemacht; insb. hat er keine Angaben zum Einkommen seiner Mutter gemacht, obwohl diese nach seinem Vorbringen in der Klageschrift über Erwerbseinkommen verfügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1103756 |
DStRE 2003, 705 |
FamRZ 2003, 1684 |
NJW-RR 2003, 147 |
FamRB 2003, 251 |
OLGR-NBL 2003, 188 |