Leitsatz (amtlich)
Die Rechtsfrage, ob auch dann im Wege der Mangelverteilung für jedes Kind der Mindestunterhalt als Einsatzbetrag anzusetzen ist, wenn für eines der Kinder, das nicht Verfahrensbeteiligter ist, geringerer Unterhalt gezahlt wird, darf im VKH-Verfahren nicht zu Lasten des Antragstellers entschieden werden.
Normenkette
BGB § 1603
Verfahrensgang
AG Prenzlau (Beschluss vom 05.10.2012; Aktenzeichen 7 F 81/12) |
AG Prenzlau (Beschluss vom 04.10.2012; Aktenzeichen 7 F 81/12) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für die Anträge zu 1. und 2. auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 27.8.2012 bewilligt, soweit er für die Zeit von Oktober 2011 bis Oktober 2012 rückständigen Unterhalt von insgesamt 1.404 EUR und ab November 2012 monatlichen Unterhalt i.H.v. 105 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. Kindergeldanteil verlangt.
Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Die gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Für das vom Antragsteller zuletzt geltend gemachte Zahlungsbegehren besteht hinreichende Erfolgsaussicht in vollem Umfang, so dass Verfahrenskostenhilfe uneingeschränkt bewilligt werden kann. Soweit sich die sofortige Beschwerde auch gegen die eingeschränkte Anwaltsbeiordnung richtet, ist sie hingegen unbegründet.
a) Entgegen der Auffassung des AG im angefochtenen Beschluss besteht für die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung in weiter gehendem Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller kann für die Zeit von Oktober 2011 bis Oktober 2012 rückständigen Unterhalt von insgesamt 1.404 EUR verlangen. Ab November 2012 besteht nach der im Verfahren der Verfahrenkostenhilfe gebotenen summarischen Prüfung (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 114 Rz. 19; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, 2. Aufl., § 1 Rz. 167) ein Unterhaltsanspruch in der geltend gemachten Höhe von 241 EUR bzw. 105 % des Mindestunterhalts der 1. Altersstufe.
aa) Die Unterhaltsberechnung im angefochtenen Beschluss ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen werden, dass dem Antragsgegner ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 1.600 EUR zuzurechnen ist.
bb) Zutreffend hat das AG den notwendigen Selbstbehalt von 950 EUR nicht im Hinblick auf eine etwaige Haushaltsersparnis herabgesetzt. Der Antragsgegner hat nicht nur bestritten, mit einer Partnerin in einem Haushalt zu leben. Vielmehr hat das AG darüber hinaus festgestellt, dass sich aus den Bescheiden über den Bezug von Arbeitslosengeld II ergibt, dass der Antragsgegner nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Auch wenn der Antragsteller dies in der Beschwerdeschrift wiederum in Zweifel zieht, führt dies nicht dazu, eine Haushaltsgemeinschaft anzunehmen.
Allerdings ist der Antragsgegner hinsichtlich einer etwa eingeschränkten Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtig. Dies betrifft auch die Frage, ob der Selbstbehalt im Hinblick auf eine Haushaltsgemeinschaft herabzusetzen ist (vgl. BGH FamRZ 2010, 802 Tz. 28). Wenn der Unterhaltsschuldner aber tatsächlich nicht in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ist ihm ein pauschaler Negativbeweis nicht möglich. Insoweit wäre es die Aufgabe des Antragstellers, substantiiert vorzutragen, mit wem der Antragsgegner in einer Lebensgemeinschaft lebt, um diesen in die Lage zu versetzen, den Negativbeweis in Bezug auf die behauptete Person anzutreten.
cc) Sachlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist auch die Mangelverteilung, wie sie das AG im Hinblick auf die gegenüber drei der 1. Altersstufe angehörenden Kinder des Antragsgegners vorgenommen hat. Jedenfalls im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe ist aber eine für den Antragsteller günstigere Betrachtung geboten.
Der Antragsgegner hat in seinem Schreiben vom 26.7.2012 als Erwiderung auf den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers angegeben, für seine beiden anderen Kinder Unterhalt i.H.v. jeweils 50 EUR zu leisten. Dessen ungeachtet hat das AG bei der Mangelverteilung für jedes der drei Kinder einen Zahlbetrag von 225 EUR angesetzt. Die Feststellung des Antragstellers in der Beschwerdeschrift, der Antragsgegner komme seinen Unterhaltspflichten gegenüber den beiden anderen minderjährige Kindern nicht nach, ist aber angesichts der Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Zahlbetrag und dem Mindestunterhalt teilweise zutreffend.
Allerdings sind dann, wenn eine Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners nicht nur gegenüber dem minderjährigen Kind besteht, das im jeweiligen gerichtlichen Verfahren Unterhalt geltend macht, sondern gegenüber einem weiteren minderjährigen Kind, die Unterhaltsansprüche grundsätzlich so zu beurteilen wie bei gleichzeitiger Entscheidung über die Ansprüche aller Kinder (BGH FamRZ 1...