Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 21. August 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Dem Antragsteller kann Verfahrenskostenhilfe (VKH) nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen versagt werden.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Macht ein Antragsteller, wie hier, Unterhalt im Wege des Stufenverfahrens geltend, werden mit dem Auskunftsantrag zugleich alle weiteren Stufenanträge rechtshängig (vgl. dazu BGH, FamRZ 1995, 797ff.). Ob gleichwohl VKH für jede Stufe gesondert zu bewilligen ist (so OLG des Landes Sachsen-Anhalt, FamRZ 2012, 466 und Beschluss vom 30.8.2011, 8 WF 208/11) oder für alle Stufen eine einheitliche Bewilligung zu erfolgen hat (OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 387; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1883; FamVerf/Gutjahr, § 1 Rn. 180; Johannsen/Henrich/Markwardt, Familienrecht, 6. Aufl., § 114 ZPO, Rn. 15 a.E.; s.a. Wendl/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 10, Rn. 366), kann hier dahinstehen. Denn der Antragsteller hat zugleich mit der Beschwerde den Anspruch beziffert, sodass das Amtsgericht jedenfalls allein im Hinblick auf die Bereitschaft des Antragsgegners, die verlangte Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen, VKH nicht insgesamt versagen durfte. Im Rahmen des Abhilfeverfahrens hätte eine Prüfung der Erfolgsaussicht des geltend gemachten Zahlungsanspruchs erfolgen müssen. Im Übrigen wirkt sich hier die Auskunftsstufe, über die nicht mündlich verhandelt worden ist, auf den Gebührenstreitwert nicht aus (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn. 16 "Stufenklage") und hat keine besonderen Kosten verursacht.
Der Zahlungsanspruch ist erfolgversprechend. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergelds ab Mai 2018 zu, §§ 1601 ff. BGB. Der Antragsgegner ist auch leistungsfähig. Er erzielt aufgrund des Arbeitsvertrags vom 27.2.2018 ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen für April bis Juni 2018 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund 1.464 EUR. Angesichts des notwendigen Selbstbehalts von 1.080 EUR stehen 384 EUR für den Kindesunterhalt zur Verfügung. Dieser Betrag reicht aus, um den für die Zeit ab Mai 2018 geltend gemachten Mindestunterhalt der 1. Altersstufe von 251 EUR zu zahlen.
Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 572 Abs. 3 ZPO (s.a. FamVerf/Gutjahr, § 1 Rn. 94). Denn das Amtsgericht hat noch keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Verfahrensführung auszubringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Fundstellen
Dokument-Index HI12951906 |