Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 12. September 2019, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. August 2019, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, sie ist unbegründet.
1. Zwar trifft die Begründung des Amtsgerichtes nicht zu, die Antragstellerin handele mutwillig (im Sinne von § 114 ZPO).
Zu einer Einigung der Beteiligten ist es bislang nicht gekommen, wobei vorsorglich darauf hingewiesen wird, dass eine (die Auszahlung beeinflussende) Aufteilung des Kindergeldes - beispielsweise im Sinne von 50 % für jeden Elternteil - unzulässig ist (vgl. auch Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 38. Aufl. 2019, § 64 Rn. 2; dazu hat im Übrigen auch bereits die Familienkasse Berlin-Brandenburg zutreffend ausgeführt, vgl. die Einspruchsentscheidung Bl. 22 ff). Da es insoweit an einer entsprechenden Einigung fehlt, kann daraus kein Mutwillen zu Einleitung des hiesigen Bestimmungsverfahrens abgeleitet werden.
Ebenso wenig kann aufgrund des anderweitigen, mit der Familienkasse geführten Rechtsstreites eine Mutwilligkeit abgeleitet werden, weil dies allein die Auszahlung des Kindergeldes an einen der Elternteile (hier an die dieses Verfahren ebenfalls führende Antragstellerin) betrifft und dafür als Vorfrage durch das Familiengericht eine Bezugsbestimmung getroffen werden muss (vergleiche nur § 3 Abs. 2 S. 3 BKKG).
2. Allerdings besteht nach derzeitigem Stand für das hier geführte Verfahren keine Aussicht auf Erfolg auf Seiten der Antragstellerin.
a. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kindeseltern die beiden gemeinsamen Kinder im sogenannten Wechselmodell betreuen und versorgen. Damit gelten die Kinder im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG als in den Haushalt jedes der beiden Elternteile aufgenommen (vgl. BFH FamRZ 2005, 1173). Da seit dem Antrag der Mutter an die Kindergeldkasse Anfang 2018, das Kindergeld künftig an sie auszuzahlen, keine übereinstimmende Bestimmung des Bezugsberechtigten mehr gegeben ist, liegen die Voraussetzungen für eine gerichtliche Bestimmung nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG vor.
b. Das Gesetz macht in § 64 EStG keine Vorgaben, nach welchen Maßstäben das Familiengericht die Bezugsberechtigung zu bestimmen hat. In der Rechtsprechung (KG Berlin NZFam 2019, 828; OLG Celle FamRZ 2019, 31; OLG Dresden FamRZ 2014, 1055) ist anerkannt, dass sich die Bezugsberechtigung - wenn die Eltern keine Bestimmung getroffen haben - nach dem Kindeswohl richtet. Bieten bei gemeinsamer elterlicher Sorge und Betreuung des Kindes in einem paritätischen Wechselmodell beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr, das Kindergeld zum Wohle des Kindes zu verwenden, besteht kein Anlass für eine Änderung der bestehenden Bezugsberechtigung (sog. Kontinuität des Kindergeldbezuges). Melderechtliche Umstände, der Schulort oder auch unterhaltsrechtliche Fragen (z.B. ob beide Elternteile leistungsfähig sind) stehen der Kontinuität nicht entgegen.
Danach hat es grundsätzlich bei dem Zustand zu verbleiben, der bis zur Aufnahme des Wechselmodells bzw. jedenfalls bis zum Entstehen des Streits über die Kindergeldbezugsberechtigung bestand. Da zuvor der Antragsgegner das Kindergeld bezogen hat, hat es auch dabei zu verbleiben.
Entgegen der durch die Antragstellerin angeführten (und insoweit auch durch das Amtsgericht vertretenen) Ansicht kommt es dabei nicht auf die unterschiedlichen wirtschaftlichen (Erwerbs)Verhältnisse der Kindeseltern an. Unterschiedlichkeiten in der Höhe der von den Eltern erzielten Erwerbseinkünfte oder der Umstand, welcher Elternteil was für das Kind bezahlt, spielen keine Rolle (KG Berlin NZFam 2019, 828). Insbesondere existiert dabei kein Grundsatz, dass der wirtschaftlich schwächere Elternteil das Kindergeld erhalten solle. So gibt es gerade im Falle der Sozialhilfebedürftigkeit eines Elternteils sogar Gestaltungsspielraum dafür, dass dieser nicht das Kindergeld beziehen sollte (vgl. zu solchen Konstellationen Conradis, Sozialrechtliche Folgen des Wechselmodells, FamRB 2019, 199, 202 f.), was ebenfalls gegen die Beachtung unterschiedliche Einkommensverhältnisse für die Kindergeldbezugsberechtigung spricht. Der finanzielle Ausgleich zwischen den Eltern aufgrund eventueller wertmäßiger Unterschiede bei der Erbringung von Leistungen für das Kind ist zudem allein Sache des Unterhaltsrechts (KG Berlin NZFam 2019, 828).
Von daher wäre hier weiterhin der Antragsgegner als Bezugsberechtigter zu bestimmen, jedenfalls aber nicht die das Verfahren einleitende Antragstellerin. Dass der Antragsgegner seinerseits ausdrücklich keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, steht dem nicht entgegen. Zum einen hat er bereits mehrfach seine Vergleichsbereitschaft auf eine (allerdings als solche unzulässige) Teilauszahlung des Kindergeldes angeboten. Zum anderen ist angesichts seiner Ausführungen im Rahmen des hiesigen Verfahrens zumindest konkludent zu erkennen, dass er neben der Zurückweisung des An...