Leitsatz (amtlich)
§ 124 Nr. 2 Var. 2 a.F. ZPO entspricht dem § 118 II 4 ZPO: die Bewilligung ist abzulehnen, und sie kann aufgehoben werden, wenn sich der Beteiligte der Mitwirkung an den erforderlichen Überprüfungen verweigert.
Der von einer VKH-Bewilligung Begünstigte muss an einer vollständigen Prüfung mitwirken, ob und gegebenenfalls wie sich die Verhältnisse verändert haben. Zu den Mitwirkungsobliegenheiten gehört, Kontoauszüge vorzulegen, damit Umfang und Herkunft der Einnahmen, sowie ihre Verwendung vollständig geprüft werden können.
Verfahrensgang
AG Senftenberg (Beschluss vom 09.07.2015; Aktenzeichen 32 F 20/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Senftenberg vom 9.7.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Tatbestand der §§ 113 I FamFG, 40 EGZPO, 124 Nr. 2 Var. 2 a.F. ZPO ist erfüllt und das Aufhebungsermessen daher eröffnet.
Eine auf § 124 Nr. 2 Var. 2 a.F. ZPO gestützte Aufhebung setzt voraus, dass der Beteiligte die Erklärung nach den §§ 40 EGZPO, 120 IV 2 a.F. ZPO nicht abgegeben hat. § 120 IV 2 a.F. ZPO sieht eine Erklärungspflicht allein zu dem Umstand vor, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten im Vergleich zu seinen Angaben in dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe verändert haben. Die Pflicht, Belege vorzulegen, ist ausdrücklich nur für das Antrags-, nicht für das Änderungsverfahren vorgesehen (§§ 117 II 1, 118 II 1 ZPO). Dennoch muss auch im Änderungsverfahren die Glaubhaftmachung der nach § 120 IV 2 a.F. ZPO abgegebenen Erklärung verlangt werden können, wenn dafür ein sachlicher Grund spricht, damit auch in diesem Verfahren, ebenso wie vor der erstmaligen Bewilligung, eine vollständige und wirksame Prüfung möglich ist. § 124 Nr. 2 Var. 2 a.F. ZPO entspricht zu diesem Zwecke dem § 118 II 4 ZPO: die Bewilligung ist abzulehnen, und sie kann aufgehoben werden, wenn sich der Beteiligte der Mitwirkung an den erforderlichen Überprüfungen verweigert (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 124 Rdnr. 10).
Die dem Antragsteller mitgeteilte Pflicht, Einnahmen und Ausgaben vollständig zu erklären die abgeforderte Erklärung zu belegen, ist sachlich begründet. Die Prüfung, ob und gegebenenfalls wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben und ob und in welcher Höhe deshalb eine Beteiligung an den Verfahrenskosten gerechtfertigt ist, setzt eine vollständige, schlüssige Darlegung der Einnahmen und Ausgaben voraus. Im Prüfungsverfahren nach § 120 IV 2 a.F. ZPO besteht insoweit kein anderes Obliegenheitsverhältnis des Beteiligten gegenüber dem Gericht als vor der Erstentscheidung: dem Anspruch auf Hilfe steht die Obliegenheit gegenüber, die Hilfsbedürftigkeit selbst darzulegen. Der von einer VKH-Bewilligung Begünstigte hat glaubhaft darzulegen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert haben oder wie sie sich geändert haben. Er muss an einer vollständigen Prüfung mitwirken, ob und gegebenenfalls wie sich die Verhältnisse verändert haben.
Zu den Mitwirkungsobliegenheiten gehört, Kontoauszüge vorzulegen, damit Umfang und Herkunft der Einnahmen, sowie ihre Verwendung vollständig geprüft werden können (Senatsbeschluss, RPfleger 2015, 152). Diese Mitwirkung dem Antragsteller abzuverlangen, stellte für ihn nicht allein eine Belastung dar. Vielmehr hätten vorgelegte Kontoauszüge über den Mangel hinweghelfen können, dass der Antragsteller weite Teile des Erklärungsformulars ohne Eintragungen gelassen hat (Bl. 41 VKH Ast.). Die Kontoauszüge hätten belegen können, dass der Antragsteller durch diese Auslassungen keine wesentlichen Angaben unterlassen hat.
Das Aufhebungsermessen wird zu Lasten des Antragstellers ausgeübt. Es ist nicht zu verkennen, dass die Rückzahlung der an seinen Verfahrensbevollmächtigten gezahlten Vergütung den Antragsteller schwer belasten könnte. Andererseits ist kein Grund zu erkennen, der die Nachlässigkeit des Antragstellers in milderem Licht erscheinen lassen könnte. Er hat eine mit wenig Mühe verbundene Mitwirkungshandlung unterlassen. Nachdem er mehrere Fristsetzungen des AG unbeachtet gelassen hat, ist die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe gerechtfertigt.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 113 I FamFG, 127 IV ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 I FamFG, 574 II, III ZPO), besteht nicht.
Fundstellen