Verfahrensgang
AG Strausberg (Entscheidung vom 05.04.2006; Aktenzeichen 14 OWi 175/06) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 5. April 2006 und die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung aus jenem Urteil werden als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten seiner Rechtsmittel.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Strausberg hat den Betroffenen mit Urteil vom 5. April 2006 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs trotz Alkoholisierung zu einer Geldbuße von 250,00 Euro verurteilt, gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt und ihm die Kosten und Auslagen des Verfahrens auferlegt.
Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 11. Dezember 2005 kurz vor 1.30 Uhr mit einem Pkw den ... Weg in H..., obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft hatte. Der um 1.50 Uhr auf der Polizeiwache durchgeführte Test mit dem Drägergerät Evidential 7110 ARMM-0113 ergab bei der Messung 1 einen Wert von 0,377 mg/l und bei der Messung 2 einen Wert von 0,376 mg/l. Eine zuvor gegen 1.30 Uhr mit dem Atemalkoholtestgerät Dräger ARTK 0193 bei ihm vorgenommene Messung hatte eine Atemalkoholkonzentration von 0,64 Promille ergeben. Der Betroffene hat eingeräumt, am Abend bis gegen Mitternacht Alkohol getrunken zu haben. Zweifel an dem Messergebnis hat er nicht geäußert, sondern im Bußgeldverfahren eine geringere Sanktion erstrebt.
Der Betroffene hat gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde erhoben.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts und wendet sich gegen die Verwertung des Messprotokolls zur Atemalkoholmessung sowie die bezüglich des zeitlichen Abstands beider Messungen seiner Ansicht nach ungenügenden Angaben im Urteil.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 5. April 2006 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Strausberg zurückzuverweisen.
Die zulässige Rechtsbeschwerde und die sofortige Beschwerde haben keinen Erfolg.
II.
Die auf die Rechtsbeschwerde erfolgte Nachprüfung des amtsgerichtlichen Urteils hat keine Rechtsfehler ergeben.
1.
Die formelle Rüge ist nicht zulässig erhoben und zudem unbegründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu ausgeführt:
"Die Verfahrensrüge, das Urteil sei unter Verletzung der Vorschrift des § 261 StPO zustande gekommen, weil das Gericht das Messprotokoll nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt habe, ist nicht zulässig erhoben.
Diese ist entsprechend den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzubringen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. Mai 1995 - 2 Ss (OWi) 44 B/95 -). Danach müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau wiedergegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden [...]. In der Beschwerdebegründung müssen daher der vollständige Inhalt der Urkunde und die Behauptung dargelegt werden, dass die Urkunde nicht verlesen worden ist, wobei der Beschwerdeführer die ihm nachteiligen Tatsachen nicht übergehen darf. Den Beweis dafür liefert das Protokoll der Hauptverhandlung, dem zu entnehmen ist, ob eine Urkunde tatsächlich verlesen worden ist. Zudem ist auch die Darlegung erforderlich, dass der Inhalt der Urkunde nicht in einer sonst zulässigen Art und Weise eingeführt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf StV 1995, 120).
Diesen Formerfordernissen genügt das Rügevorbringen nicht. Weder trägt der Beschwerdeführer den Inhalt des Messprotokolls, noch das Protokoll der Hauptverhandlung über die behauptete Nichtverlesung vor. Zudem fehlt die Darlegung, dass ausweislich des Protokolls die Vorsitzende das Messprotokoll Bl. 4 d.A. inhaltlich wiedergegeben hat.
Sie ist im Übrigen auch unbegründet.
§ 261 StPO ist verletzt, wenn eine Urkunde Urteilsgrundlage geworden ist, die nicht verlesen und deren Inhalt auch nicht durch substantiierten Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Nicht nur - wie bereits dargelegt - aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung, sondern auch aus dem vorliegenden Urteil des Amtsgerichts Strausberg ergibt sich, dass das Messprotokoll vorgetragen worden ist. Der Betroffene hat nach den Feststellungen des Urteils die Richtigkeit des Messergebnisses bestätigt."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
2.
Auch die materielle Rüge bleibt ohne Erfolg.
Die Urteilsgründe in Bußgeldsachen unterliegen keinen hohen Anforderungen, müssen gleichwohl so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung entnehmen kann, welche Feststellungen der Bußgeldrichter getroffen hat und welche tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung oder de...