Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28.06.2019, Az. 12 O 75/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

Das Landgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über den in Zahlung genommenen PKW ... aus §§ 365, 437 Ziffer 2, 434, 346 ff BGB.

1. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass, sofern der Ankauf eines Fahrzeugs von einem Fahrzeughändler mit der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens verknüpft wird, dies in der Regel als sogenannte Ersetzungsbefugnis zu bewerten ist. Diese führt bei Mängeln des in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens zu einer Anwendung des § 365 BGB; der Schuldner, also derjenige, der das Fahrzeug in Zahlung gibt, hat danach dem Gläubiger in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten. Diese Gewährleistungsrechte beschränken sich dann auf eine Rückabwicklung der Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens und berühren den Kaufvertrag über das andere Fahrzeug nicht.

2. Die Klägerin war hier dennoch nicht zum Rücktritt vom Ankauf des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs berechtigt, weil dem ein konkludenter Gewährleistungsausschluss entgegensteht. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, wonach die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 04.12.2018, 9 U 160/16), die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgt (BGH, NJW 1982, 1700), auch auf den hiesigen Sachverhalt anwendbar ist.

a) Nach dieser Rechtsprechung ist dann, wenn beim Kauf eines Neuwagens ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gegeben wird, für den Gebrauchtwagen - auch ohne ausdrückliche Regelung im Vertrag - von einem stillschweigend vereinbarten Gewährleistungsausschluss auszugehen. Dies ergebe sich aus den beiderseitigen Interessen bei der Inzahlungnahme. Für den Neuwagenkäufer sei die Inzahlunggabe seines Gebrauchtwagens ein Finanzierungsbeitrag zum Erwerb des neuen Fahrzeugs, weil er nicht den gesamten Kaufpreis in bar aufbringen könne oder wolle. Der Neuwagenkäufer benötige daher schon beim Abschluss des Vertrages einen festen Preis, damit er wisse, wie sein altes Fahrzeug angerechnet werde; er würde den Vertrag nicht abschließen, wenn er nach Vertragsschluss komplizierte Verhandlungen wegen des Zustands seines Gebrauchtwagens befürchten müsste. Der Neuwagenhändler sei in derartigen Fällen bereit, bei der Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens gewisse Risiken einzugehen, um seinen Vertragspartner als Kunden für den Neuwagen zu gewinnen. Entscheidend für die Annahme eines Gewährleistungsausschlusses sei die Erwägung, dass der Neuwagenhändler es in der Hand habe, sich vor Vertragsschluss über den Zustand des Gebrauchtwagens durch eine Besichtigung und/oder Untersuchung zu vergewissern und dass der Neuwagenhändler sich durch bestimmte Angaben des Kunden zur Beschaffenheit des Fahrzeugs im Vertrag absichern könne. Wenn der Neufahrzeughändler auf solche Gestaltungsmöglichkeiten verzichte, müsse der Vertragspartner davon ausgehen, dass er bei eventuellen Mängeln des Gebrauchtwagens nicht in Anspruch genommen werde (OLG Karlsruhe a.a.O).

b) Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass diese Rechtsprechung sich explizit nur auf die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens im Rahmen eines Neuwagenkaufs bezieht.

Das Landgericht hat aber zutreffend ausgeführt, dass diese Rechtsprechung auch hier anwendbar ist, da die Interessenlage vergleichbar ist. Der Anwendung auf den hiesigen Fall stehen auch keine gegenteiligen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes oder anderer Oberlandesgerichte entgegen.

Auch in einem Fall wie diesem, in dem es um den Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen gewerblichen Fahrzeughändler geht, kommt es diesem ebenso wie bei dem Verkauf eines Neuwagens darauf an, seinen Vertragspartner als Kunden zu gewinnen und erklärt er sich bereit, dafür den Gebrauchtwagen des Kunden in Zahlung zu nehmen. Auf der anderen Seite kommt es dem Kunden ersichtlich darauf an, sein Gebrauchtfahrzeug zu einem festen Preis in Zahlung geben zu können, um sicher zu sein, welche Kosten insgesamt auf ihn zukommen und danach seine Kaufentscheidung auszurichten. Auch hatte die Klägerin es hier, wie auch in dem der Entscheidung des OLG Karlsruhe zugrunde liegenden Fall, als autorisierte ... Fachhändlerin in der Hand, sich vor Vertragsschluss über den Zustand des Gebrauchtwagens zu vergewissern und sich durch die Aufnahme des Kilometerstandes in den Ankaufvertrag als Angabe zur Beschaffenhei...

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