Verfahrensgang
AG Oranienburg (Entscheidung vom 09.11.2011; Aktenzeichen 35 F 33/11) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 9. November 2011 - Az. 35 F 33/11 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Über eine etwaige Erstattung der in zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten wird das Amtsgericht zu entscheiden haben.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
II. Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... in H... bewilligt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die - geschiedenen - Eltern der am .... Dezember 2000 geborenen Zwillinge A... und J... E... und der am .... März 1994 geborenen - mithin jüngst volljährig gewordenen - F... E..., die im Haushalt der Mutter leben. Seit Jahren und immer wieder neu wird gerichtlich um die Regelung des Umgangs des Vaters mit seinen Töchtern gestritten.
Nach Aktenlage hatte es zunächst ein Umgangsverfahren zum Az. 35 F 144/07 gegeben, das mit einer gerichtlichen Umgangsregelung geendet hatte. In einem von der Mutter betriebenen Abänderungsverfahren - Az. 35 F 95/08 des Amtsgerichts Oranienburgs - ist sodann unter dem 23. Dezember 2008 abändernd ein lediglich begleiteter Umgang zwischen dem Vater und den drei Töchtern angeordnet und ein Telefonkontakt befristet bis Ende März 2009 ausgeschlossen worden.
Das Amtsgericht hat sodann von Amts wegen am 7. Mai 2009 ein neues und hier zugrunde liegendes Umgangsverfahren eingeleitet. Hier hatte die Kindesmutter auf Ausschluss des Umgangsrechtes für die Dauer eines Jahres, hilfsweise Regelung eines geschützten Umgangs und der Vater auf Regelung eines regelmäßigen unbegleiteten Umgangs angetragen.
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 5. März 2010 und dem - im Frühjahr 2011 gescheiterten - Versuch der Durchführung einer Nachbegutachtung mit Beschluss vom 9. November 2011 festgestellt, dass derzeit keine Umgangsregelung veranlasst sei. Zur Begründung ist ausgeführt, dass derzeit nicht festgestellt werden könne, dass ein persönlicher Umgang zwischen Vater und Töchtern dem Kindeswohl diene. Dem Vater sei es aus in seiner Person bzw. Persönlichkeit liegenden Gründen, denen abzuhelfen er sich gegen sachverständigen Rat nicht bemüht habe, nicht möglich, eine Umgangssituation zu schaffen, die einen unbeschwerten persönlichen Kontakt zu seinen Töchtern zulasse.
Gegen diese ihm am 23. November 2011 zugestellte Entscheidung hat der Vater mit einem am 21. Dezember 2011 bei dem Amtsgericht Oranienburg eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt, die das Amtsgericht - eingehend hier am 6. Januar 2012 - dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zugeleitet hat. Mit weiterem Schreiben vom 15. Februar 2012 hat der Kindesvater sein Rechtsmittel begründet. Er erstrebt mit näherer Darlegung eine Umgangsregelung in dem von ihm begehrten Umfang.
Die Kindesmutter hat das Rechtsmittel bereits für unzulässig gehalten und begehrt hilfsweise die Zurückweisung der Beschwerde.
Das Jugendamt und die Verfahrenspflegerin haben sich im Beschwerdeverfahren bisher nicht geäußert.
II. 1. Die Beschwerde des Kindesvaters ist zulässig.
Das vorliegende Umgangsverfahren ist von Amts wegen am 7. Mai 2009 und damit vor Inkrafttreten des FGG-RG eingeleitet worden und war daher nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht zu führen und abzuschließen. Auch die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anfechtung solcher Entscheidungen richten sich nach dem Verfahrensrecht, das vor dem 1. September 2009 galt. Nach dem somit anwendbaren § 621e Abs. 1, 3 ZPO a.F. war gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung binnen Monatsfrist nach Zustellung derselben die befristete Beschwerde bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Nach Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts an den Kindesvater am 21. November 2011 hätte die (befristete) Beschwerde spätestens am 21. Dezember 2011 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingehen müssen. Das Rechtsmittel des Vaters ist indes erst am 6. Januar 2012 hier eingegangen.
Auch wenn der Kindesvater die nach dem hier anwendbaren früheren Recht geltende Frist zur Einlegung der Beschwerde beim Beschwerdegericht versäumt hat, darf ihm dies nach den Grundsätzen der Meistbegünstigung nicht zum Nachteil gereichen.
Das Meistbegünstigungsprinzip greift zunächst in Fällen, in denen das Gericht eine der Form nach unrichtige Entscheidung gewählt hat. Dann steht den Parteien dasjenige Rechtsmittel zu, welches nach Art der ergangenen Entscheidung statthaft ist. Daneben bleibt das Rechtsmittel zulässig, das bei einer in der richtigen Form getroffenen Entscheidung gegeben gewesen wäre (BGH FamRZ 2011, 1575 mit weiteren Nachweisen - zitiert nach juris, dort Rdnr. 12). Das...