Tenor
I. Auf die Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg - Zusatzversorgungskasse - wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 9.03.2021 - 420 F 322/20 - in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich teilweise, soweit er den Ausgleich der Anrechte der beteiligten Ehegatten bei dem Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg - Zusatzversorgungskasse - betrifft (Ziffer 2., Absätze 2 und 4 des Tenors), abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Ein Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin und des Antragsgegners bei dem Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg - Zusatzversorgungskasse - (Versicherungsnummern a... und b...) findet nicht statt.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.580,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Senat entscheidet ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist nach hinreichender Aufklärung des Sachverhalts rechtliches Gehör gewährt worden; Einwände gegen die tatsächlichen Feststellungen zu Art und Höhe der von der Beschwerde betroffenen Anrechte haben die Beteiligten nicht erhoben, so dass von einer persönlichen Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).
Die Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg - Zusatzversorgungskasse - (KVB) ist gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig (zur Zulässigkeit der Beschwerde des Versorgungsträgers, soweit die Beschwerde sich darauf bezieht, dass der Ausgleich eines bei ihm bestehenden Anrechts unter unrichtiger Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen des § 18 VersAusglG erfolgt ist, vgl. BGH FamRZ 2013, 612; zur Zulässigkeit der auf den Ausgleich einzelner Anrechte beschränkten Beschwerde eines Versorgungsträgers vgl. BGH, FamRZ 2011, 547).
Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass dem Ausgleich der bei ihm bestehenden Anrechte der beteiligten Ehegatten die Geringfügigkeit der Wertdifferenz dieser Anrechte gem. § 18 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG entgegensteht.
Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
Die bei dem Beschwerdeführer bestehenden Anrechte der Antragstellerin und des Antragsgegners sind Anrechte gleicher Art i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Gleichartig im Sinne der Vorschrift sind Anrechte, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, so dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin- und Her-Ausgleich. Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen, z. B. hinsichtlich Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen (BT-Drs. 16/10144, S. 55; s. auch BGH, FamRZ 2013, 1636, 1637 Rn. 13). Vor diesem Hintergrund sind sogar die Anrechte aus verschiedenen Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes gleichartig (OLG Brandenburg - 2. Familiensenat -, Beschluss vom 5.6.2014 - 10 UF 52/14, BeckRS 2015, 07132; OLG Brandenburg - 5. Familiensenat -, Beschluss vom 12.11.2013 - 3 UF 100/12, BeckRS 2014, 07020; OLG Celle, NZFam 2016, 171; OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 1502; Ruhland, NJW 2009, 2781, 2783). Erst recht gilt dies für Anrechte, die innerhalb derselben Zusatzversorgungskasse unter denselben rechtlichen Bedingungen erworben worden sind (OLG Brandenburg - 2. Familiensenat -, Beschluss vom 21.1.2014 - 10 UF 265/13, BeckRS 2014, 14882).
Die Wertdifferenz der beiderseitigen Anrechte bei den Beschwerdeführern ist auch gering.
Gering ist ein Wertunterschied gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt.
Da die maßgeblichen Bezugsgrößen für die von der Beschwerde betroffenen Anrechte Versorgungspunkte und nicht Rentenbeträge sind, ist gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG von einem geringen Ausgleichswert auszugehen, wenn dieser den Betrag von 120 Prozent der zum Ehezeitende geltenden monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigt. Für das Jahr 2020, dem Jahr des Ehezeitendes, galt eine monatliche Bezugsgröße von 3.185,00 EUR; 120 Prozent davon sind 3.822,00 EUR.
Die Wertdifferenz der korrespondierenden Kapitalwerte der beiderseitigen Anrechte, die vor Abzug der Teilungskosten 759,01 EUR (9.302,52 EUR - 8.543,51 EUR) beträgt, übersteigt diesen Betrag nicht.
Da § 18 Abs. 1 VersAusglG als Sollvorschrift ausgestaltet ist, ist dem Tatrichter allerdings ein Ermessensspielraum eingeräumt, der den Ausgleich trotz Geringfügigkeit der Wertdifferenz dann erlaubt, wenn dies aufgrund besonderer Umstände zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes geboten ist. Führt das ...