Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 18.05.2010; Aktenzeichen 12 O 73/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 18. Mai 2010 teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Auszahlung eines Geldbetrages von einem für die R... GmbH eingerichteten Rechtsanwaltsanderkonto bzw. Schadensersatz in Anspruch. In der ersten Instanz machte die Klägerin insoweit einen Anspruch in Höhe von 415.000,00 € geltend; im Berufungsverfahren ist noch ein Anspruch in Höhe von insgesamt 228.093,19 € zwischen den Parteien streitig.

Widerklagend nimmt der Beklagte die Klägerin auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits ist ein Kaufvertrag vom 26.05.2004, wonach der R... GmbH und dem Zeugen S... R... gegen die C... GmbH (im Folgenden: R... Tech GmbH) ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von insgesamt 2.025.000,00 € zustand.

Unter dem 26.06.2004 unterzeichnete der Zeuge R... eine Abtretungsvereinbarung, wonach die R... GmbH an den Zeugen S... R... sämtliche Ansprüche aus diesem Kaufvertrag abtrat.

Unter dem 14.07.2006 unterzeichnete der Zeuge R... eine weitere Vereinbarung, diesmal mit der C ... Ltd. (im Folgenden: C... Ltd.), wonach er anerkannte, der Zessionarin einen Betrag von 800.000,00 € aus Darlehen zu schulden und zur Sicherheit sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag, die er "durch Abtretung vom 26.06.2004 von der R... GmbH erlangt hat" an die Zessionarin abtrat. Unter demselben Datum bestellte der Zeuge R... für die C... Ltd. eine Grundschuld an zum damaligen Zeitpunkt ihm gehörenden Grundstücken.

In Bezug auf diese Vereinbarungen erteilte die C... Ltd. dem Zeugen R... eine sogenannte "Generalquittung", die u.a. folgende Erklärung aufweist "Es bestehen im Übrigen keine Ansprüche mehr aus dem Darlehensvertrag vom 14.07.2006 in Höhe von 800.000,00 €, da die Ansprüche erfüllt sind. Insoweit haben sich auch die Ansprüche aus der Abtretung zur UR 198/2000 über 700.000,00 € nebst Zinsen erledigt". Diese Generalquittung ist undatiert; nach dem insoweit wechselnden Vortrag des Beklagten wurde sie entweder ebenfalls am 24.07.2006 oder im November 2006 ausgestellt.

Seit Anfang 2007 führte die R... GmbH gegen die die R... Tech GmbH zum Aktenzeichen 6 O 11/07 des Landgerichts Neuruppin einen Rechtsstreit über die Verpflichtung zur Zahlung eines Restkaufpreises von 599.555,68 € aus dem Kaufvertrag vom 26.05.2004.

Unter dem 05.01.2007 unterzeichnete der Zeuge R... eine Abtretungsvereinbarung, wonach die R... GmbH als Sicherungsgeberin die Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom 26.05.2004 "in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages" von 100.000,00 € an die Klägerin abtrat.

Mit Vertrag vom 27.03.2007 gewährte die C... Ltd. dem Zeugen R... ein Darlehen in Höhe von 200.000,00 €. Ebenfalls unter dem 27.03.2007 unterzeichnete der Zeuge R... u.a. eine weitere mit "Generalquittung" überschriebene Erklärung, in der auf weitere Verträge vom 27.03.2007, u.a. Zessionen, und die Generalquittung vom 14.07.2006 Bezug genommen wird, und die als solche folgenden Wortlaut hat:

"Herr R... bestätigt, dass er aus der Generalquittung keine Rechte herleitet, infolge des Darlehensvertrages vom 27.03.2007. Er reicht die Generalquittung im Original zurück." Handschriftlich wies die Erklärung weitere Zusätze auf "heute noch nichts" "bis 1.4.07" und "Die Generalquittung vom 14.07.2006 ist hinfällig".

Am 24.05.2007 erging in dem Rechtsstreit 6 O 11/07 des Landgerichts Neuruppin ein Anerkenntnisvorbehaltsurteil, wonach die R... Tech GmbH verurteilt wurde, einen Betrag von 590.000,00 € an die R... GmbH zu zahlen.

Unter dem 28.06.2007 unterzeichnete der Zeuge R... eine Vereinbarung, wonach die R... GmbH und der Geschäftsführer S... R... für sämtliche Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 27.03.2007 und dem unter dem 28.06.2007 erklärten Schuldanerkenntnis der R... GmbH einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 250.000,00 € nebst Zinsen an die C... Ltd. abtraten.

Unter dem 12.07.2007 unterzeichnete der Zeuge R... eine weitere Abtretung, wonach die R... GmbH zur Sicherung von Ansprüchen der Klägerin gegen S... R... Forderungen aus dem "Anerkenntnisurteil des Landgerichts Neuruppin" in Höhe eines erstrangigen Teilsbetrages von 315.000,00 € an die Klägerin abtrat.

Am 15.11.2007 schlossen die R... GmbH und die R... Tech GmbH in dem Rechtsstreit 6 O 11/07 des Landgerichts Neuruppin einen Vergleich, wonach sich die R... Tech GmbH verpflichtete, an die R... GmbH und deren Geschäftsführer, den ...

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