Normenkette

VVG § 5a Abs. 2 S. 1

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.03.2017 verkündet Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 350/11 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

III. Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Gebührenstreitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 4.138,70 festgesetzt.

 

Gründe

I. (Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen

gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO.)

II. A. Die Berufung der Klägerin ist zwar an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; nicht zuletzt wurde ihr Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst bleibt es aber erfolglos. Denn die Vorinstanz hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es liegen keine Berufungsgründe vor; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für die Berufungsführerin günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der beklagte Versicherungsverein schuldet der Anspruchstellerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB oder in Gestalt von Schadensersatz wegen eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen, weitere Zahlungen zur Rückabwicklung der in Rede stehenden Kapitallebensversicherung, deren Abschluss durch die Klägerin am 08.06.1998 auf einem entsprechenden Formular (Kopie Anl. B1/GA I 68 f.) beantragt worden ist und die laut Police vom 12.06.1998 (Kopie Anl. K1/GA I 18 f.) unter der Versicherungsnummer 72... - speziell zu den Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ABL 96) (Kopie Anl. B4/GA I 72 ff.) - mit (technischem) Versicherungsbeginn am 01.07.1998 formell zustande kam. Der Berufungsgegner hat die monatlichen Prämien, deren verzinsliche Rückzahlung - unter Anrechnung des schon erhaltenen Rückkaufswertes und unter Abzug von Risikokosten - die Berufungsführerin fordert (GA IV 979 f.), nicht ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erlangt. Das Versicherungsgeschäft ist wirksam geschlossen worden. Ein erfolgreicher Widerspruch konnte - wegen Versäumung der 14-tägigen Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der hier einschlägigen Fassung vom 21.07.1994, die vom 29.07.1994 bis einschließlich 31.07.2001 galt (künftig zitiert als VVG a.F.) - seitens der Klägerin mit ihren anwaltlichen Schreiben vom 15.10.2009 (Kopie Anl. K3/GA I 21) und 04.07.2011 (Kopie Anl. K4/GA I 21 f.) nicht mehr erklärt werden. Es liegt keinerlei Belehrungsmangel vor. Ihr erstinstanzliches Eventualbegehren, das auf Auskunftserteilung und Zahlung eines höheren Rückkaufswerts gerichtet war, verfolgt die Anspruchstellerin im zweiten Rechtszug nicht weiter. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Entgegen der Ansicht der Berufung wurde die Anspruchstellerin entsprechend den Erfordernissen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über ihr Widerspruchsrecht belehrt; auf die in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. geregelte Höchstfrist für die Ausübung des Widerspruches von einem Jahr ab Zahlung der ersten Prämie und die teleologische Reduktion dieser Vorschrift gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung (vgl. dazu insb. BGH, Urt. v. 07.05.2014 - IV ZR 76/11, juris = BeckRS 2014, 10269; gutgeheißen durch BVerfG, Beschl. v. 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15 und 2231/15, juris = BeckRS 2016, 48580) kommt es deshalb im Streitfall nicht an. Das Landgericht ist nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme im Rahmen des § 286 Abs. 1 ZPO zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin alle notwendigen (fristauslösenden) Unterlagen und das Begleitschreiben vom 12.06.1998 (Kopie Anl. B2/GA I 70) mit der Widerspruchsbelehrung, diese gestaltet gemäß dem als Anlage B14 (GA I 91) eingereichten Muster, zeitnah nach ihrer Antragstellung erhalten hat (LGU 7 f.). Diese tatsächlichen Feststellungen der Zivilkammer, die als solche mit der Berufung nicht angegriffen werden, sind - gemessen an § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - nicht zu beanstanden und vom Senat bei der Entscheidungsfindung zugrunde zu legen; konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen, werden von der Klägerin nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Belehrung an sich ist - anders als die Rechtsmittelführerin meint - weder formell noch inhaltlich zu beanstanden. Ihre drucktechnische Gestaltung genügt, was die Vorinstanz zutreffend angenommen hat (LGU 9) und von der Berufung nicht beanstandet wird, den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Ob sie - speziell mit Blick auf die von ihr in Bezug genommenen "unten aufgeführten ... Verbraucherinformationen" - inhaltlich zutreffend ist, lässt sich - wie eine Zusamm...

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