Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 26.08.1998; Aktenzeichen 8 O 162/96) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. August 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – Az. 8 O 162/96 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Beide Seiten können die von ihnen zu leistende Sicherheit auch durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen.
Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf 243.153,66 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anspruchsberechtigung der Kläger nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.
Die Beklagten sind Eigentümer der im Grundbuch von Z. auf Blatt eingetragenen Grundstücke, nämlich der unter der laufenden Nummer 3 des Bestandsverzeichnisses vermerkten Flurstücke 72, 78 und 80 der Flur sowie des unter der laufenden Nummer 5 vermerkten Flurstücks 79 der Flur in einer Gesamtgröße von 3.630 m². Das Flurstück 80 ist mit einem 1935 errichteten Einfamilienhaus, postalische Anschrift: …, bebaut.
Die Grundstücke wurden in der DDR unter staatliche Verwaltung gestellt. Die Kläger nutzen das Einfamilienhaus seit dem 7. September 1968, zunächst auf Grundlage einer Wohnraumzuweisung. Am 14. Juni 1971 schloss der Rat der Gemeinde Z. als staatlicher Verwalter mit den Klägern einen „Vertrag zur Überlassung eines bebauten belasteten Grundstücks” über sämtliche vorgenannten Flurstücke (Bl. 16 ff. d.A.) zur Nutzung für persönliche Wohn- und Erholungszwecke unter Gestattung einer Bebauung oder einer Veränderung der vorhandenen Bebauung (§ 2). In dem Vertrag verpflichteten sich die Kläger zur Übernahme aller öffentlichen Lasten sowie zur Instandhaltung und Instandsetzung (§ 3) und zur Hinterlegung eines Betrages im Gegenwert von Grund und Boden sowie Gebäude und Grundstückseinrichtungen (§ 5).
Vor Abschluss des Überlassungsvertrages wurde das Grundstück unter dem 1. Juni 1971 durch den Sachverständigen G. bewertet. Dieser hielt eine Wertminderung u.a. für Schäden am Schornsteinkopf, an der Dachhaut und den Dachrinnen, am Außen- und Innenputz, den Gesimsen, am Fußboden im Erdgeschoss, am Sockel- und Kellermauerwerk sowie der Verandadecke fest (Anlage 4 zum Parteigutachten D. -Beiheft zur Gerichtsakte).
Die Kläger nahmen vor und nach Abschluss des Überlassungsvertrages Investitionen vor, deren Wert zwischen den Parteien streitig ist. Zur Absicherung ihrer Investitionen wurden zugunsten der Kläger vor dem 3. Oktober 1990 Hypotheken in Höhe von 15.637,77 und 14.800 Mark der DDR in das Grundbuch eingetragen.
Mit Schreiben vom 5. April 1995 machten die Kläger gegenüber dem Beklagten zu 3) und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) und 2) Ansprüche nach dem SachenRBerG geltend. Hierbei ließen sie mitteilen, dass sie sich für den Abschluss eines Grundstückskaufvertrages entschieden hätten. In einem Gutachten vom 11. September 1995 kam der von den Klägern beauftragte Sachverständige D. zu dem Ergebnis, dass seitens der Kläger Investitionen auf das Wohnhaus geleistet worden seien, die 50 % des Wohnhausrestwertes überschritten.
Die Kläger haben unter ausführlicher Darlegung ihrer Investitionen behauptet, dass diese den hälftigen Gebäudewert überschritten. Sie haben die Ansicht vertreten, dass insbesondere die nach 1990 eingebaute Heizungsanlage und die Erneuerung der Hauswasserversorgung notwendige Verwendungen gewesen und somit bei der Wertermittlung zu berücksichtigen seien. Im Hinblick auf die Bausubstanz des Gebäudes bei dessen Überlassung sei allenfalls von einer Lebensdauer von 60 Jahren auszugehen.
Die Kläger haben beantragt,
festzustellen, dass sie gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Ankauf des von ihnen genutzten und im Grundbuch des Amtsgerichts Königs Wusterhausen von Z. unter Blatt, Flur, Flurstücke 72, 78, 79 und 80 mit einer Größe von 3.630 m² eingetragenen und in … gelegenen Grundstücks haben.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, die Klage sei nicht zulässig, da ein notarielles Vermittlungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Sie haben behauptet, die bis zum 2. Oktober 1990 getätigten Aufwendungen auf das überlassene Wohnhaus erreichten die Wertgrenze von 50 % des Restwertes nicht. Bei den später getätigten Investitionen handele es sich nur um – nicht berücksichtigungsfähige – Instandhaltungsmaßnahmen.
Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen W. der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei gemäß § 108 Abs. 1 SachenRBerG zulässig, da die Beklagten eine Anspruchsberechtigung der Kläger nach dem SachenRBerG bestritten ...