Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 20.01.1999; Aktenzeichen 8 O 433/96) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 20. Januar 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – Az.: 8 O 433/96 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu erbringende Sicherheit auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Die Beschwer der Kläger wird auf 435.830 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anspruchsberechtigung der Beklagten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung R., Flur …, Flurstück …, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Potsdam von R., Blatt … (zeitweilig Blatt …), postalische Anschrift …. Die Rechtsvorgänger der Kläger bebauten das Grundstück mit einem zweigeschossigen Wohngebäude. Das Grundstück wurde nach § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 unter staatliche Verwaltung gestellt. Die Beklagte und ihr verstorbener Ehemann, Herr K. S., nutzten das Wohngebäude zunächst als Mieter. In einer Wertermittlung vom 13. Juli 1973 bewertete der Sachverständige H. G. den Wert des Gebäudes mit 7.615,74 M/DDR, abzüglich Eigenleistung des Mieters in Höhe von 1.088 M/DDR und unterlassener Instandsetzungen im Wert von 680 M/DDR mithin 5.847,74 M/DDR (Bl. 19 ff. d.A.). Am 23. August 1973 schlossen die Beklagte und ihr Ehemann als Nutzer sowie der Rat der Gemeinde R. als staatlicher Verwalter einen Überlassungsvertrag für die laut Vertrag 1.449 m² große Haus- und Gartenfläche des Grundstücks. In diesem verpflichteten sich die Nutzer zur Hinterlegung eines Betrages in Höhe des Gegenwertes von Grundstück und Gebäude sowie zur Übernahme der öffentlichen Lasten (§§ 3, 4 – Blatt 12 ff. d.A.). Die Beklagte und ihr Ehemann nahmen in der Folgezeit verschiedene Investitionen vor, deren Umfang und Wert zwischen den Parteien streitig ist. Insbesondere erfolgte ein Anbau an das Gebäude.
Vorgerichtlich hat die Beklagte ihre Anspruchsberechtigung nach dem SachenRBerG geltend gemacht.
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Anspruchs voraus Setzungen des § 12 Abs. 2 SachenRBerG seien nicht gegeben. Die im Gutachten G. aufgeführten unterlassenen Instandsetzungen seien nur gering zu bewerten. Sie haben behauptet, die Abwassersammelgrube sei bereits vor Abschluss des Überlassungsvertrages vorhanden gewesen. Gleiches gelte für das Bad. Der Anbau sei nicht werthaltig.
Nach Rücknahme eines weitergehenden Klageantrages hinsichtlich der von Dritten als Ackerland genutzten Teilfläche des Grundstücks in einer Größe von 10.029 m² haben die Kläger beantragt
festzustellen, dass der Beklagten in Ansehung des im Grundbuch von R., Blatt, Bestandsblatt … eingetragenen Hausgrundstücks mit einer Größe von 1.429 m², katastermäßig Flurstück der Flur, nach den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, insbesondere dessen §§ 14 ff. weder ein Recht zum Ankauf des Grundstücks noch ein Recht, die Bestellung eines Erbbaurechtes durch die Kläger zu verlangen, zusteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG seien gegeben. Ihr verstorbener Ehemann und sie hätten in der Zeit vom 23. August 1973 bis zum 2. Oktober 1990 umfangreiche im Einzelnen aufgeführte Aufwendungen für bauliche Investitionen getätigt, insbesondere das Dach saniert, ein Bad eingebaut und eine Auffanggrube angelegt.
Das Landgericht hat über den Umfang und den Wert der Investitionen Beweis durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen V. erhoben. Es hat die Klage sodann durch am 20. Januar 1999 verkündetes Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, die negative Feststellungsklage der Kläger sei nicht begründet, da die Beklagte gemäß §§ 2 Abs. 1 Ziffer 2 a, 5 Abs. 1 Ziffer 3 c i.V.m. § 12 Abs. 2 Ziffer 2 SachenRBerG über die Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz verfüge. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Ziffer 2 SachenRBerG seien nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen gegeben. Zutreffend habe der Sachverständige sowohl die Abwassersammelgrube, den Anbau, den Heizungseinbau und den Badeinbau berücksichtigt. Zutreffend sei auch die Berücksichtigung des vom Sachverständigen G. dargestellten Reparaturrückstaus. Im Ergebnis des Gutachtens sei zum Wertermittlungsstichtag 31.12.1980 ein Wert der baulichen Investitionen von 57,48 % des Gebäudewertes ohne diese Investitionen gegeben.
Gegen dieses, ihnen am 26. Februar 1999 zugestellte Urteil haben die Kläger durch am 26. März 1999 bei...