Leitsatz (amtlich)
1. Die Bank, die sich durch eine Globalzession Forderungen ihres Schuldners zur Sicherung hat abtreten lassen, hat bei Eintritt des Sicherungsfalles gegen den Schuldner einen Anspruch auf Unterlassung der Einziehung der abgetretenen Forderungen.
2. Dieser Unterlassungsanspruch kann durch eine einstweilige Verfügung in der Weise gesichert werden, dass der Schuldner verpflichtet wird, der Bank Auskunft über die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu erteilen.
Normenkette
ZPO §§ 935, 940
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 25.10.2004; Aktenzeichen 12 O 511/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 25.10.2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Frankfurt (Oder) - 12 O 511/04 - abgeändert.
Die Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, der Verfügungsklägerin Auskunft über die Schuldner der an die Verfügungsklägerin mit Globalzessionsvertrag vom 31.5./17.6.2002 abgetretenen offenen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistung sowie aus der Warenkreditversicherung ... der G. Kreditversicherungs AG zu erteilen, und zwar durch Übergabe einer Bestandsliste, die Namen und Anschriften der Schuldner, den jeweiligen Forderungsbetrag sowie den jeweiligen Rechnungs- und Fälligskeitstag der Forderungen enthält.
Die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung erster Instanz trägt die Verfügungsbeklagte, die Kosten zweiter Instanz die Verfügungsklägerin.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
I. Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat zunächst mit einstweiliger Verfügung vom 20.9.2004 der Verfügungsbeklagten aufgegeben, der Verfügungsklägerin Auskunft über die Schuldner der an die Verfügungsklägerin mit Globalzessionsvertrag vom 31.5./17.6.2002 abgetretenen offenen Forderungen zu erteilen, und zwar durch Übergabe einer Bestandsliste an die Verfahrensvertreter der Verfügungsklägerin als Sequester, die Namen und Anschriften der Schuldner, den Forderungsbetrag, Rechnungs- und Fälligkeitstag sowie einen Hinweis darauf enthalten sollte, ob die Forderung jeweils streitig sei. Auf Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat das LG in dem mit der Berufung angegriffenen Urteil die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass der von der Verfügungsklägerin behauptete Globalzessionsvertrag abgeschlossen worden sei. Im Übrigen fehle es am Verfügungsgrund.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Verfügungsklägerin mit ihrer Berufung, mit der sie formelle und materielle Mängel des Urteils rügt. Ihren Berufungsantrag, in dem sie Bestätigung der einstweiligen Verfügung in ihrer ursprünglichen Fassung begehrt hat, hat sie später dahin geändert, dass nunmehr Auskunft an sie selbst verlangt wird und Auskunft darüber, ob die Forderungen streitig seien, nicht mehr begehrt wird.
Die Verfügungsklägerin beantragt, wie geschehen zu entscheiden.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige, insb. form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Verfügungsklägerin hat mit dem zuletzt gestellten Antrag Erfolg. Die einstweilige Verfügung war mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe aufrechtzuerhalten.
1. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere besteht nunmehr, nachdem die Verfügungsklägerin Auskunft an sich selbst verlangt, das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der geforderten Auskunft, mit deren Hilfe die Verfügungsklägerin die Einziehung von ihr beanspruchter Forderungen durch die Verfügungsbeklagte mit schuldbefreiender Wirkung für die Schuldner der Verfügungsbeklagten verhindern kann.
2. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist auch begründet.
a) Die Verfügungsklägerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr ein die einstweilige Verfügung tragender Anspruch zusteht.
Dass die Verfügungsklägerin Inhaberin der im Tenor näher bezeichneten Forderungen ist, ergibt sich aus dem Globalzessionsvertrag, mit dem diese Forderungen der Verfügungsklägerin abgetreten worden sind. Dass die Verfahrensbeteiligten diesen Vertrag abgeschlossen haben, hat die Verfügungsbeklagte durch ihren Verfahrensvertreter in der letzten mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt. Dafür, dass der Vertrag nichtig sein könnte, sind hinreichende Anhaltspunkte seitens der Verfügungsbeklagten nicht vorgetragen worden. Die von ihr angeführte Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Umständen Sicherungsvereinbarungen nichtig sein können, hat nicht den Schutz der Verfügungsbeklagten als des dritten Sicherungsgebers zum Ziel. Vielmehr soll verhindert werden, dass einzelne Gläubiger in der Krise des Schuldners sich auf Kosten anderer künftiger Insolv...