Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 10.07.2008)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I.

Die Kläger möchten mit ihrer Klage - in erster Linie unter dem Gesichtspunkt von Schadensersatz - die Rückabwicklung eines am 21. April 1999 geschlossenen Vorausdarlehensvertrages zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung in der ...straße 13 in B... erreichen.

Die Beklagten haben das Bestehen der geltend gemachten Ansprüche in Abrede gestellt und die Verjährungseinrede erhoben. Die Beklagte zu 1. hat darüber hinaus widerklagend die Feststellung begehrt, dass der Vorausdarlehensvertrag vom 21. April 1999 durch den mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Mai 2002 erklärten Widerruf nicht aufgelöst sei, sondern wirksam fortbestehe. Die Widerklage ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Verkehrswertgutachtens abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten könnten sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift am 17. Januar 2005 seien die Schadensersatzansprüche verjährt gewesen. Die auf vorvertragliche Verletzung von Aufklärungspflichten, stillschweigenden Beratungsvertrag und ergänzend auf Rückabwicklungsansprüche nach § 3 HwiG gestützten Ansprüche seien jedenfalls mit Vertragsschluss im Jahre 1999 entstanden. Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2002 habe die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F. gegolten, wobei für die Übergangsfälle wie dem vorliegenden wegen des klaren Gesetzeswortlauts nicht die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. habe vorliegen müssen. Die Verjährungseinrede greife aber auch dann durch, wenn die Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erforderlich sei. Nach dem unbestrittenen Beklagtenvortrag sei davon auszugehen, dass den Klägern bereits vor dem 1. Januar 2002 aufgrund der jährlichen Mietpoolabrechnungen etwaige Differenzen zwischen den angekündigten und den tatsächlichen Ausschüttungen bekannt gewesen seien.

Ungeachtet der Verjährung wäre die Klage indessen auch deshalb unbegründet, weil nach dem klägerischen Vortrag nicht deutlich werde, weshalb sich die Kläger nicht für die Anlage entschieden hätten, wenn sie von dem behaupteten Interessenkonflikt und dem Wissensvorsprung Kenntnis gehabt hätten. Konkrete Nachteile hieraus hätten die Kläger nicht benennen können. Ob und inwieweit die in Rede stehende Anlage notleidend geworden sei, sei trotz umfangreichen Sachvortrags nicht dargestellt. Eine eigene Aufklärungspflicht der Bank unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs komme nicht in Betracht, denn Anhaltspunkte für evident unrichtige Angaben des Verkäufers oder Vermittlers lägen nicht vor. Gleiches gelte im Hinblick auf eine Aufklärungspflicht aufgrund einer engen Verflechtung mit dem Anlagevertrieb bzw. einem insoweit bestehenden Interessenkonflikt. Eine bewusst verkürzte und beschönigende Darstellung der tatsächlichen Kreditbelastung sei nicht zu erkennen. Der Beitritt zum Mietpool sei nicht zwingend gewesen. Die Differenz zwischen Kaufpreis und Darlehensbetrag sei den Klägern bewusst gewesen, weil sie zunächst das Kaufpreisangebot und danach den Vorausdarlehensvertrag unterzeichnet hätten; es könne daher keine Rolle spielen, ob eine versteckte Innenprovision die Kreditsumme erhöht oder die Beklagten auf die Kaufpreisbestimmung Einfluss genommen hätten. Dies gelte jedenfalls im Streitfall, denn nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten habe der Verkehrswert für die streitgegenständliche Wohnung 153.000,00 DM betragen, der Kaufpreis sei mithin keineswegs überhöht gewesen. Auch im Hinblick auf die nachhaltig erzielbare Nettokaltmiete lägen die Feststellungen des Sachverständigen nicht so weit von den Berechnungsbeispielen der Anlagevermittler entfernt, dass hier von einer arglistigen Täuschung ausgegangen werden könne. Jedenfalls fehle es hier an konkret mit Zahlen unterlegtem Vortrag der Kläger zu dem einschlägigen Mietpool und den tatsächlichen Ausschüttungen. Die hilfsweise gestellten Klageanträge blieben erfolglos, weil diese sich auf eine Haustürsituation stützten, die nach dem Klägervortrag aber nicht vorgelegen habe.

Der Widerklageantrag sei zulässig und, mangels Wid...

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