Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 31.01.2007; Aktenzeichen 11 O 71/05) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31.01.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die Kläger möchten mit ihrer Klage - in erster Linie unter dem Gesichtspunkt von Schadensersatz - die Rückabwicklung eines am 17.12.1996 geschlossenen Darlehensvertrages zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung in der ... Straße 27 in O... erreichen. Die Beklagte zu 1. hat Widerklage erhoben, deren Hauptantrag sich auf die Feststellung bezogen hat, dass der Vorausdarlehensvertrag nicht durch den von den Klägern erklärten Widerruf aufgelöst worden sei, sondern wirksam fortbestehe.
Dem Streit der Parteien liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die erste Kontaktaufnahme zwischen dem Vermittler F... S... und den Klägern erfolgte im November 1996.
Am 22.11.1996 unterzeichneten die Kläger einen Darlehensantrag und zwei Bausparanträge. Auf diesen Termin bezieht sich der Besuchsbericht (Anlage D 3; Bl. 436). Gleichzeitig unterzeichneten die Kläger eine Vereinbarung über die Mietenverwaltung und einen Finanzierungsvermittlungsauftrag. Am 04.12.1996 erfolgte die Annahme der Bausparanträge.
Das notariell beurkundete Kaufvertragsangebot der A... AG datiert vom 05.12.1996; die notarielle Beurkundung der Annahmeerklärung des Kaufvertrages durch die Kläger erfolgte am 12.12.1996. Gegenstand des Kaufvertrages war eine Eigentumswohnung in der Größe von 53 qm in der ... Straße 27 in O... zu einem Kaufpreis von 131.811,- DM.
Am 17.12.1996 unterzeichneten die Kläger den am 11.12.1996 ausgefertigten Darlehensvertrag über ein Vorausdarlehen in Höhe von 162.000,- DM, dieses geschlossen mit der Beklagten zu 2..
Am 05.01.1997 erfolgte die Bestellung einer Grundschuld zu Gunsten der Beklagten zu 1.
Am 29.05.2002 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag und im Rahmen der Klageschrift vom 09.02.2005 den Kaufvertrag unter Berufung auf ein Widerrufsrecht nach dem HWiG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.01.2007 abgewiesen und der Widerklage mit dem Hauptantrag auf Feststellung, dass der ... Vorausdarlehensvertrag ... durch den von den Klägern erklärten Widerruf nicht aufgelöst worden ist, sondern wirksam fortbesteht, stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, den Klägern stünden die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Es hat insbesondere auch eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit dem Beitritt zum Mietpool und wegen Sittenwidrigkeit des Kaufpreises für die Eigentumswohnung verneint. Darüber hinaus seien die Schadensersatzansprüche der Kläger verjährt. Die Widerklage der Beklagten hat das Landgericht dagegen als mit dem Hauptantrag zulässig und begründet erachtet und sich zur Begründung auf seine Ausführungen zum Nichtbestehen eines Anspruches der Kläger aus § 3 HWiG bezogen, wonach nicht festgestellt werden könne, dass die Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 17.12.1996 noch auf den besonderen Umständen des Gesprächs vom 22.11.1996, d.h. der möglichen Haustürsituation beruhte.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie greifen allerdings die landgerichtliche Entscheidung nur an, soweit sie die Klageforderung, nicht dagegen soweit sie die Widerklage betrifft.
Die Kläger machen geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die Verjährung der Schadensersatzansprüche angenommen. Es hätte auch ihren erstinstanzlichen Vortrag nicht ohne einen sachgerechten Hinweis als unsubstanziiert erachten dürfen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass in den Kaufpreis für alle A... Objekte ein sog. H...-Anteil von mindestens 50,-DM/m² einkalkuliert worden sei, der als Zuschuss in die Mietpoolabrechnungen der ersten beiden Geschäftsjahre eingegangen sei. Diese Subventionierung des Mietpools durch die A... sei einer Darlehensgewährung durch die Beklagten im Sinne der Rechtsprechung des BGH vom 20.03.2007 gleichzustellen. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten ergebe sich auch aus den unzutreffenden Angaben in dem Objektfinanzierungs- und Vermittlungsauftrag zu Vermittlungskosten von nur 5 % bis 6 % der Finanzierungssumme; tatsächlich seien die an die Fa. H... gezahlten Beträge vier- bis fünfmal höher gewesen. Darüber hinaus tragen die Kläger vor, die in den Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträgen ausgewiesene Abschlussgebühr von 1,6 % für die Bausparverträge sei tatsächlich nicht der Beklagten zu 1. zu...