Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag eines Arbeitnehmers auf Zahlung von Insolvenzgeld als anfechtbare Rechtshandlung

 

Normenkette

InsO § 130; BGB § 305c; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; AÜG § 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 06.10.2008; Aktenzeichen 2 O 475/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 6.10.2008 verkündete Urteil des LG Potsdam - 2 O 475/07 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 31.316 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 18.444 EUR seit dem 7.12.2004, auf weitere 1.392 EUR seit dem 15.12.2004, auf weitere 9.392 EUR seit dem 31.3.2005, auf weitere 1.044 EUR seit dem 29.8.2005 und auf weitere 1.044 EUR seit dem 18.10.2005 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 89 % und die Beklage 11 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der M ... Gesellschaft für Arbeitsvermittlung GmbH (Insolvenzschuldnerin). Diese war bundesweit auf Grundlage zahlreicher mit der Beklagten geschlossener Verträge als sog. Personal-Service-Agentur tätig. Für in diesem Rahmen erbrachte Tätigkeiten der Insolvenzschuldnerin begehrt der Kläger Zahlung von sog. Fallpauschalen und Vermittlungsprämien.

Die Beklagte erteilte der Insolvenzschuldnerin am 5.2.2003 eine für die Dauer eines Jahres befristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Bl. 14 d.A.). Im Juni 2003 schlossen sodann die Beklagte und die Insolvenzschuldnerin insgesamt sechs gleichlautende Verträge "über die Einrichtung und den Betrieb einer Personal-Service-Agentur (PSA) auf der Grundlage des § 37c Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)". Aufgabe der Insolvenzschuldnerin war es, ausschließlich von der Beklagten vorgeschlagene Arbeitslose in sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse einzustellen und für diese eine vermittlungsorientierte Arbeitnehmerüberlassung an andere Arbeitgeber durchzuführen. Dazu sollten die bei der Insolvenzschuldnerin angestellten Arbeitnehmer an andere Arbeitgeber mit dem Ziel überlassen werden, dass die Arbeitnehmer von diesen Arbeitgebern möglichst rasch in ein neues sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis übernommen werden.

Für diese Tätigkeit sollte die Insolvenzschuldnerin von der Beklagten ein Honorar erhalten, das aus einer monatlichen Fallpauschale und einer erfolgsbezogenen Integrations-/Vermittlungsprämie bestand. Die monatliche Fallpauschale sollte über einen Zeitraum von insgesamt 9 Monaten für jeden seitens der Insolvenzschuldnerin übernommenen Arbeitnehmer gezahlt werden und war degressiv gestaltet. Wegen der Einzelheiten dieser Verträge wird auf den exemplarisch von dem Kläger als Anlage K 3 eingereichten Vertrag vom 10.6.2003 (Bl. 15 ff. d.A.) Bezug genommen.

Diese Leistungen bot die Insolvenzschuldnerin der Beklagten im gesamten Bundesgebiet aufgrund von Vergabeverfahren an. Im Rahmen eines Vergabeverfahrens in B. fand am 24.3.2003 zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten, vertreten durch das Arbeitsamt B., ein Vergabegespräch statt, dessen Inhalt protokolliert wurde. In diesem Protokoll heißt es u.a., dass es dem Bieter bekannt sei, dass die Fallpauschale nicht gewährt werden könne für volle Kalendermonate ohne Zahlung von Arbeitsentgelt. Wegen der Einzelheiten dieses Protokolls wird auf Bl. 194 f. d.A. Bezug genommen.

Am 23.1.2004 verlängerte die Beklagte die Erlaubnis für die Insolvenzschuldnerin zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Bl. 24 d.A.). Diese Erlaubnis widerrief die Beklagte mit unangefochtenem Bescheid vom 16.2.2004 und begründete dies u.a. damit, dass am gleichen Tage das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet worden sei und die Insolvenzschuldnerin daher nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung der zuvor erlaubten Tätigkeit besitze. Wegen der Einzelheiten dieses Bescheides wird auf Bl. 25 f. d.A. Bezug genommen.

Die Insolvenzschuldnerin stellte der Beklagten gleichwohl unter dem 29.02./1.3.2004 Fallpauschalen für den Monat Februar 2004 von insgesamt 244.644 EUR in Rechnung. Wegen dieser Rechnungen wird auf Bl. 27 ff. d.A. Bezug genommen. Vermittlungsprämien für einen Zeitraum von März 2004 bis Oktober 2005 macht die Klägerin i.H.v. insgesamt 31.316 EUR geltend. Wegen der Einzelheiten der Rechnungen wird auf Bl. 33 ff., 47 ff. d.A. Bezug genommen.

Am 1.5.2004 wurde mit Beschluss des AG Hamburg - 67c IN 46/04 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 11 f. d.A.). Weil die Arbeitnehmer de...

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