Normenkette
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 129 ff., §§ 95, 103 Abs. 1; SGB III § § 187, 37c, § 37c Abs. 1 S. 1; BGB §§ 320, 133, 157, 166 Abs. 1; AÜG § 5
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das am 9. Januar 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - 3 O 374/07 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 76.908 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 30.972 € seit dem 02.03.2004, auf weitere 16.008 € seit dem 17.05.2004, auf weitere 12.876 € seit dem 23.07.2005, auf weitere 3.480 € seit dem 10.01.2005 und auf weitere 13.572 € seit dem 31.01.2006 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 91 % und die Beklage 9 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der M... GmbH (Insolvenzschuldnerin). Diese war bundesweit auf Grundlage zahlreicher mit der Beklagten geschlossener Verträge als sog. Personal-Service-Agentur tätig. Für in diesem Rahmen erbrachte Tätigkeiten der Insolvenzschuldnerin begehrt der Kläger Zahlung von sog. Fallpauschalen und Vermittlungsprämien.
Die Beklagte erteilte der Insolvenzschuldnerin am 05.02.2003 eine für die Dauer eines Jahres befristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Bl. 15 d.A.). Im Juni und August 2003 schlossen sodann die Beklagte und die Insolvenzschuldnerin insgesamt zehn gleichlautende Verträge für zehn sogenannte Lose, die jeweils als "Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb einer Personal-Service-Agentur (PSA) auf der Grundlage des § 37c Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)" überschrieben waren. Aufgabe der Insolvenzschuldnerin war es, ausschließlich von der Beklagten vorgeschlagene Arbeitslose in sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse einzustellen und für diese eine vermittlungsorientierte Arbeitnehmerüberlassung an andere Arbeitgeber durchzuführen. Dazu sollten die bei der Insolvenzschuldnerin angestellten Arbeitnehmer an andere Arbeitgeber mit dem Ziel überlassen werden, dass die Arbeitnehmer von diesen Arbeitgebern möglichst rasch in ein neues sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis übernommen werden.
Für diese Tätigkeit sollte die Insolvenzschuldnerin von der Beklagten ein Honorar erhalten, das aus einer monatlichen Fallpauschale und einer erfolgsbezogenen Integrations-/Vermittlungsprämie bestand. Die monatliche Fallpauschale sollte über einen Zeitraum von insgesamt 9 Monaten für jeden seitens der Insolvenzschuldnerin übernommenen Arbeitnehmer gezahlt werden und war degressiv gestaltet. Wegen der Einzelheiten dieser Verträge wird auf den exemplarisch von dem Kläger als Anlage K 3 eingereichten Vertrag vom 08.08.2003 (Bl. 16 ff. d.A.) Bezug genommen.
Diese Leistungen bot die Insolvenzschuldnerin der Beklagten im gesamten Bundesgebiet aufgrund von Vergabeverfahren an. Im Rahmen eines Vergabeverfahrens in B... fand am 24.03.2003 zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten, vertreten durch das Arbeitsamt B..., ein Vergabegespräch statt, dessen Inhalt protokolliert wurde. In diesem Protokoll heißt es u.a., dass es dem Bieter bekannt sei, dass die Fallpauschale nicht gewährt werden könne für volle Kalendermonate ohne Zahlung von Arbeitsentgelt. Wegen der Einzelheiten dieses Protokolls wird auf Bl. 197 f. d.A. Bezug genommen.
Des Weiteren hat die Insolvenzschuldnerin gemäß Punkt 10 des PSA-Vertrages zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten von der Beklagten ein Merkblatt erhalten, auf dessen S. 18 der gleiche Hinweis enthalten ist, wie in dem Vergabegespräch vom 24.03.2003 in B....
Am 23.01.2004 verlängerte die Beklagte die Erlaubnis für die Insolvenzschuldnerin zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Bl. 25 d.A.). Diese Erlaubnis widerrief die Beklagte mit unangefochtenem Bescheid vom 16.02.2004 und begründete dies u.a. damit, dass am gleichen Tage das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet worden sei und die Insolvenzschuldnerin daher nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung der zuvor erlaubten Tätigkeit besitze. Wegen der Einzelheiten dieses Bescheides wird auf Bl. 26 f. d.A. Bezug genommen.
Die Insolvenzschuldnerin stellte der Beklagten gleichwohl unter dem 02.02., 10.03. und 13.05.2004 Fallpauschalen für die Monate Januar und Februar 2004 in Höhe von insgesamt 788.220 € in Rechnung, die der Kläger mit einer Überzahlung seitens der Beklagten für das Los 9 i.H.v. 1.392 € verrechnete, so dass ein Betrag von 786.828 € verblieb. Wegen dieser Rechnungen wird auf...