Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 17 O 34/00) |
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 30.05.2007 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 6% und der Beklagte zu 1) zu 94%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils für die Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor ihrer Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt als Alleinerbin ihres Vaters von den berufungsführenden Beklagten, ihrem Bruder und dessen Ehefrau, Räumung und Herausgabe mehrerer Grundstücksflächen sowie vom Erstbeklagten Zahlung rückständiger Pachten oder Nutzungsentschädigungen, abgerechnete Betriebskosten und die Rückzahlung eines Darlehens nebst Zinsen. Der Erstbeklagte zu 1) (Beklagte) verlangt widerklagend die Zahlung von 10.000,00 EUR für Wertverbesserungen auf einem gepachteten Grundstück.
Der Vater der Klägerin, der die Klage am 28.01.2000 eingereicht hatte und der am 16.08.2002 verstarb (vgl. Erbschein AG Fürstenwalde vom 09.07.2004 - 22 VI 800/02, 124 GA), verpachtete dem Beklagten gemäß Pachtvertrag vom 01.05.1993 auf einem Grundstück ... Straße 4 in B... eine Scheune und eine Grundstücksfläche von 507 qm zum Betrieb einer Restaurierungsfirma bis zum 01.05.2012 für eine Pacht von 280,00 DM monatlich (vgl. Anlage K 2, Bl. 9 d. GA). Der Erblasser und nach seinem Versterben die Klägerin kündigten den Pachtvertrag wiederholt, die Klägerin zuletzt mit Anwaltsschreiben vom 21.02.2005 (vgl. Bl. 165, 182 d. GA). Die Zweitbeklagte (182 GA) hat unstreitig unmittelbaren Eigenbesitz an der Scheune und den Flächen.
Der Erblasser und die Klägerin rechneten Betriebskosten für die Jahre 1997 und 1998 sowie für die Jahre 2000 bis 2003 ab (vgl. Anlagen K 4, K 5, K 12, K 13, Bl. 157 ff. d. GA). Mit Notarvertrag vom 02.08.2002 (Anl. BK1, Bl. 409 GA) und Genehmigungserklärung vom 07.08.2002 (Bl. 418 ff GA) schenkte der Erblasser der Klägerin das das Pachtobjekt beherbergende Grundstück.
Der Beklagte zu 1) unterzeichnete am 10.12.1992 als Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit seinem Vater als Darlehensgeber über 15.000,00 DM, einen Jahreszins von 12 % und dem 10.12.1995 als Rückzahlungstermin. Die Valuta hat er empfangen.
Die Klägerin hat, teilweise auf der Grundlage einer behaupteten mündlichen Pachterhöhung, rückständige Pachten beansprucht. Weiterhin hat sie abgerechnete Betriebskosten verlangt, die Vertragszinsen auf das Darlehen und die Rückzahlung der Valuta.
Der Beklagte zu 1) hat gegen den vertraglichen Rückgabeanspruch die Nichtigkeit des Pachtvertrages wegen eines formwidrig vereinbarten Vorkaufsrechtes eingewandt und hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht wegen pachtvertraglicher Wertausgleichsansprüche. Gegenüber dem Eigentümerherausgabeanspruch hat er sich unter Hinweis auf § 1000 BGB auf ein Besitzrecht in Verbindung mit Aufwendungsersatzansprüchen für nützliche Verwendungen berufen.
Er hat geltend gemacht, die Pachtforderungen seien mangels wirksamen Pachtvertrages nicht entstanden, hilfsweise rechne er auf mit Werterstattungsansprüchen für Wertverbesserungen auf dem Pachtgrundstück. Die Betriebskostenabrechnungen seien nicht prüfbar.
Der Darlehensvertrag sei nur zum Schein vereinbart worden, damit er die Vertragszinsen steuerlich geltend machen könne.
Die Widerklageforderung hat der Beklagte zu 1) auf letztrangige Ersatzansprüche für Wertverbesserungen auf dem gepachteten Grundstück gestützt sowie hilfsweise auf einen vertraglichen Wertausgleichsanspruch.
Die Klägerin ist den Widerklageforderungen nach Grund und Höhe entgegengetreten. Die Verwendungsersatzansprüche bezögen sich zum Teil auf Flächen und Gegenstände, hinsichtlich derer der Beklagte mangels Pachtvertrages bösgläubig gewesen sei. Die Erforderlichkeit seiner Verwendung sei nicht feststellbar, die Höhe völlig unplausibel. Vertragliche Verwendungsersatzansprüche scheiterten schon an einer fehlenden Zustimmung ihres Vaters mit den zugrunde gelegten Baumaßnahmen.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Landgericht den Klagen im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Der Pachtvertrag sei wirksam, aufrechnungsfähige Wertersatzansprüche seien jedenfalls nicht fällig, die Betriebskosten seien prüfbar abgerechnet und der Höhe nach nicht angegriffen. Der Darlehensrückzahlungsanspruch sei, mit Ausnahme von Vertragszinsen für nachvertragliche Zeiträume, gegeben.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten ihre erstinstanzlichen Anträge im Umfang ihres ...