Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.11.2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 309/11, aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf Feststellung einer Ersatzpflicht für alle weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die aus der aus ihrer Sicht fehlerhaften Behandlung durch die Beklagte in den Jahren 2006 bis 2010 resultieren in Anspruch, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Die Klägerin befand sich in dem genannten Zeitraum - wie auch schon zuvor - in zahnmedizinischer Behandlung bei der Beklagten, die die Erneuerungsbedürftigkeit der Implantatversorgung des Oberkiefers der Klägerin feststellte und eine teleskopierende Brücke über den fünf verbliebenen Frontzähnen der Klägerin einsetzte, nachdem sie den Zahn 21 gezogen hatte. In der Folge kam es zu starken Entzündungen am Zahnfleisch der Klägerin, die seitens der Beklagten mit entzündungshemmenden Fädchen behandelt wurden, sowie zum Abbruch und der Entfernung der Zähne 12, 11 und 22, nachdem zuvor bereits der Zahn 13 vereitert und extrahiert worden war. Die teleskopierende Brücke wurde danach nur noch von Zahn 23 getragen. Auch dieser Zahn musste am 17.05.2011 wegen seiner starken Lockerung und Entzündung gezogen werden. Die Parteien streiten zum einen über der Beklagten vorzuwerfende Behandlungsfehler. Zudem wirft die Klägerin der Beklagten einen Aufklärungsfehler vor, weil sie über die Möglichkeit einer alternativen Behandlung in Form des Einsatzes eines Implantates zur Durchführung eines Sinusliftes und damit der Herstellung eines weiteren Stützpfeilers nicht aufgeklärt worden sei. Ferner besteht Streit über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Behandlungsdokumentation der Beklagten. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit am 11.11.2016 verkündetem Urteil hat das Landgericht unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000,00 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 700,32 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06. bzw. seit dem 19.11.2011 zu zahlen und eine Ersatzpflicht der Klägerin hinsichtlich sämtlicher weiterer zukünftiger materieller und immaterieller Schäden aus der Behandlung durch die Beklagte festgestellt, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch aus §§ 611, 280 Abs. 1, 253 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB zu. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe aufgrund der Feststellungen der Sachverständigen Dr. N... sowie Dr. G... fest, dass die Beklagte die Behandlung fehlerhaft durchgeführt habe. So habe die Sachverständige Dr. N... ausgeführt, es hätte sowohl einer Paradontalbehandlung als auch eine endodontische Behandlung vor der prothetischen Versorgung durchgeführt werden müssen. Es hätten Einzelaufnahmen von den Zähnen angefertigt werden müssen. Auch hätte die Statik der Teleskope anders ausgelegt werden müssen. Der Verlust der 5 Zähne beruhe dabei teilweise auf der unzureichenden Ausgestaltung der Teleskoparbeit und teilweise auf der regelmäßigen Verabreichung der CHKM-Fäden. Auch eine Aufklärung über eine Alternativbehandlung sei nicht dokumentiert. Diese Ergebnisse würden von den Feststellungen des Sachverständigen Dr. G... bestätigt, der ebenfalls eine unzureichende Dokumentation der Behandlungsalternativen sowie eine ungenügende Röntgen- und Paradontaldiagnostik bemängelt habe. Bestätigt würden die Feststellungen der Sachverständigen zudem von dem von der Klägerin eingereichten Gutachten des Dr. M.... Aufgrund der Häufung von Behandlungsfehlern sei in der Zusammenschau ein grober Behandlungsfehler anzunehmen. Dies führe dazu, dass die Kausalität der fehlerhaften Behandlung für die von der Klägerin angegebenen Beeinträchtigungen vermutet werde. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sei die Länge des Behandlungszeitraums und die Schmerzhaftigkeit der zahnärztlichen Maßnahmen wie auch das Verhalten der Beklagten zu berücksichtigen, die auch nach Vorlage von insgesamt drei Sachverständigengutachten eine Einsicht nicht gezeigt habe. Dies habe letztlich auch zur langen Verfahrensdauer geführt. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 16.11.2016 zugestellte Urteil mit am 15.12.2016 beim Oberlandes...