Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.05.2019, Az. 11 O 273/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt das beklagte Logistikunternehmen mit Sitz in S.../P... nach den Regelungen des UWG in Anspruch auf Unterlassung des Versands von Tabakwaren und diesen nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) gleichgestellten Erzeugnissen wie elektronischen Zigaretten oder elektronischen Shishas nebst Behältnissen/Zubehör, ohne dass dabei ein Altersverifikationsverfahren durchgeführt wird.
Postdienstleistungsunternehmen wie (X...) bieten für den Versand von jugendgefährdenden Waren eine Kombination aus Identitäts- und Altersprüfung im Rahmen der Zustellung an. Wird diese Leistung in Anspruch genommen, erfolgt eine Alterskontrolle des Bestellers anhand von Ausweisdokumenten. Ferner wird geprüft, ob es sich bei der Empfangsperson um den bestimmungsgemäßen Besteller handelt. Stellt sich heraus, dass der identifizierte Besteller nicht volljährig ist oder es sich beim Entgegennehmenden nicht um den in den Auftragsdaten genannten Vertragspartner handelt, unterbleibt die Zustellung.
Der Kläger erwarb über die online-Plattform (a...) bei dem chinesischen Händler "...@qq.com" unter der Transaktionsnummer ... einen Verdampferkopf vom Typ ... . Im Auftrag des Verkäufers versandte die Beklagte die Ware mit dem Paket- und Brief-Express-Dienst (X...) an den Kläger. Das Paket ging dem Kläger am 23.02.2018 zu. Der Kläger mahnte die Beklagte sodann mit am 09.03.2018 per Boten zugestellten Schreiben gleichen Datums wegen der Übersendung von Tabakwaren oder ähnlichen nikotinhaltigen und nikotinfreien Erzeugnissen nebst Behältern und Zubehör ohne Altersverifikationsverfahren - insbesondere ohne entsprechendes Alterssichtprüfungssymbol auf dem Versandumschlag - ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 16.03.2018 auf. Ferner verlangte er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 10.000 EUR. Die Beklagte wies die Abmahnung mit Schreiben vom 16.03.2018 zurück und forderte den Kläger zur Mitteilung auf, wer Verkäufer des gelieferten Produkts gewesen sei, um den Vorfall nachverfolgen zu können.
Der Kläger beantragte daraufhin gegenüber der Beklagten den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die vom Landgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 26.03.2018 - Az. 11 O 86/18 - erlassen wurde. In der Folgezeit gab die Beklagte auf Aufforderung des Klägers keine Abschlusserklärung ab, woraufhin der Kläger bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) vorliegende Klage erhoben hat.
Erstinstanzlich hat der Kläger die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Er hat dazu behauptet, sowohl er als auch die Beklagte seien auf dem Gebiet des Versandhandels tätig. Er betreibe unter dem Firmennamen "L....de" ein Geschäft zum Verkauf und Versand von unter anderem nikotinhaltigen und nikotinfreien Erzeugnissen einschließlich E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids nebst Zubehör. Er versende solche Waren ebenso wie die Beklagte, indem er sie in den Versandhandel ((X...)) abgebe. Der in dem vorgerichtlich versandten Paket enthaltene Verdampferkopf stelle einen sogenannten Liquidbehälter dar, der ebenfalls dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG unterfalle. Den danach geltenden Anforderungen zuwider sei der Versand ohne das von Postunternehmen gegen Serviceentgelt angebotene Altersverifikationsverfahren erfolgt, insbesondere habe auf dem Versandumschlag das entsprechende Symbol (siehe Bilddarstellung im Klageantrag) gefehlt. Dieses jugendschutzwidrige Verhalten der Beklagten stelle zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach den Regeln des UWG dar, weil lauterkeitsrechtlich geschützte Interessen der Verbraucher beeinträchtigt würden. Die Beklagte sei zwar nicht die Verkäuferin der Waren. Weil sie die betreffenden Waren erneut verpacke und den Versand für den Verkäufer beauftrage, müsse sie aber ebenfalls die Jugendschutzregelungen beachten.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verpflichten, es ab sofort zu unterlassen:
Tabakwaren oder ähnliche nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nebst Zubehör, unabhängig davon, ob diese Nikotin enthalten oder nicht, entgegen § 10 Absatz 3 und 4 JuSchG zu versenden, ohne sicherzustellen, dass im Wege der Übersendung ohne persönlichen Kontakt mit dem Besteller durch technische oder sonstige Vorkehrungen, insbesondere durch Verwendung des Zeichens "Alterssichtprüfung", wie zum Beispiel
((Abbildung))
sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jug...