Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 04.04.2007; Aktenzeichen 8 O 454/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.4.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 8 O 454/06- wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Bürgen für Verbindlichkeiten der W.... GmbH (künftig: Hauptschuldnerin) in Anspruch.
Der Beklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der Hauptschuldnerin.
Die Klägerin gewährte der Hauptschuldnerin mit Kreditvertrag vom 19.04./27.04.2000 einen Avalkredit i.H.v. 290 000,00 DM, welcher für eine Vertragserfüllungsbürgschaft über 250 000,00 DM zugunsten von M.... K.... und über weitere 40 000,00 DM zugunsten des Amtes M.... nutzbar sein sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kreditvertrages wird auf Bl. 18 und 19, 21 d.A. verwiesen. Darüber hinaus räumte die Klägerin der Hauptschuldnerin mit einem weiteren Kreditvertrag vom selben Datum einen Kontokorrentkredit i.H.v. 50 000,00 DM ein. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Bl. 15 und 16 d.A. verwiesen. Der Beklagte gab mit schriftlichem Vertrag vom 06.03.2002 zugunsten der Klägerin eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin aus dem Kontokorrentkredit und aus dem Avalkredit ab. Wegen der Einzelheiten der Bürgschaftserklärung wird auf Bl. 22 und 23 d.A. verwiesen. Unter dem 09.07.2002 beauftragte die Hauptschuldnerin die Klägerin zur Übernahme eines Avals zum Höchstbetrag von 6 000,00 € für Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag mit der Firma S.... & Co. AG für Geschäftsräume in der A.... Straße 77 in B.... Wegen der Einzelheiten dieses Auftragsschreibens wird auf Bl. 24 d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 10.07.2002 erklärte die Klägerin die Übernahme der entsprechenden Bürgschaft. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 29 d.A. verwiesen. In einem ersten Nachtrag zum Kontokorrentkreditvertrag vom 19.04./27.04.2000, datiert mit dem 06. September 2002, vereinbarte die Klägerin mit der Hauptschuldnerin, dass sie im Rahmen des Kredites die Mietbürgschaft über 6 000,00 € übernimmt.
Mit schriftlicher Erklärung vom selben Tag sicherte der Beklagte der Klägerin zu, dass seine Bürgschaft vom 06.03.2002 auch die Ansprüche der Klägerin aus dem Mietaval sichere. Die Urkunde existiert nicht mehr. Der Beklagte veräußerte unter dem 30.09.2002 seine Geschäftsanteile an der Hauptschuldnerin dem weiteren Gesellschafter H.... W.... und schied auch als Geschäftsführer aus der Gesellschaft aus. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2002 kündigte der Beklagte gegenüber der Klägerin seine Bürgschaftserklärung vom 06.03.2002 unter Erwähnung des Mietavals zum 06.03.2003. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 30 d.A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 02.09.2003 nahm die S.... & Co. AG die Klägerin wegen der Mietrückstände der Hauptschuldnerin für den Zeitraum von Juni bis August 2003 aus der Mietbürgschaft vom 10.07.2002 in voller Höhe in Anspruch, worauf die Klägerin diesen Betrag unter dem 18.09.2003 an die Vermieterin zahlte. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 25.09.2003 den Beklagten auf, mit seiner Bürgschaftserklärung vom 06.03.2002 einen Betrag von 6 000,00 € zu zahlen. Die Hauptschuldnerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 16. Juli 2003 mit, dass er als Mitbürge für die gesamtschuldnerische Bürgschaft gegenüber der B.... Bank i.H.v. 127 822,97 € frei sei. Dem Schreiben fügte die Hauptschuldnerin ein Schreiben der Klägerin vom 07.07.2003, gerichtet an die Bevollmächtigten von M.... K..., bei. In dem Schreiben heißt es u.a. wörtlich:
"Bürgschaftsinanspruchnahme
Bürgschaft vom 04.05.2000 über 250 000,00 DM (= € 127 822,97)
Im Auftrag W.... GmbH zugunsten M.... K...
...
Obige Inanspruchnahme bleibt von uns unbeachtet, da Frau K.... den Anspruch aus der Bürgschaft an uns abgetreten hat.
Diese war bis zum 17.05.2003 befristet und wurde heute von uns aufgrund der Befristung ausgebucht.
Weitere Rechte und Ansprüche können aus der Bürgschaft nicht mehr hergeleitet werden."
Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Schreiben wird auf Bl. 41 und 43 d.A. Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.04.2003 nahm M.... K.... die Klägerin als Hauptbürgen in Höhe der vollen Summe in Anspruch. Die Klägerin forderte den Beklagten mit einem weiteren Schreiben vom 03.07.2003 auf, aufgrund der von ihm übernommenen Bürgschaft einen Betrag i.H.v. 154 274,65 € innerhalb der nächsten 10 Tage zu zahlen. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 84 und 85 d.A. verwiesen. Am 16.08.2005 trat M.... K.... ihre Ansprüche aus dem Pachtvertr...