Verfahrensgang
AG Oranienburg (Entscheidung vom 19.03.2007; Aktenzeichen 22 C 83/06) |
Nachgehend
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. März 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg - 22 C 83/06 - wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Prozessparteien streiten darum, ob der Beklagte dem Kläger, einem rechtsfähigen Verein nach österreichischem Recht, als dessen Mitglied so genannte Clubbeiträge für die Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 schuldet. Dabei handelt es sich im Kern um das jährliche Entgelt für ein Ferienwohnrecht, das der Beklagte auf der Grundlage seines Aufnahmeantrages vom 29. Mai 1995 (Kopie Anlage K1/GA 10) für die jeweils 50. Jahreswoche an dem Appartement Nr. 141 der Kategorie A2 in Haus H... der Anlage Club A..., erworben hat (Kopie der Bestätigungsurkunde Anlage K2/GA I 11). Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die angefochtene Entscheidung und auf die darin angeführten anwaltlichen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Vom Amtsgericht Oranienburg, das in der Vorinstanz entschieden hat, ist die Klage - mangels internationaler Zuständigkeit - als unzulässig abgewiesen worden. Das im ersten Rechtszug ergangene Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird, ist dem Kläger am 05. April 2007 (GA II 279/308) - zu Händen seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - zugestellt worden. Er hat am 04. Mai 2007 (GA II 280) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 05. Juli 2007 (GA II 300) - mit einem am 04. Juli 2007 per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA II 309 ff.).
Der Kläger ficht das amtsgerichtliche Urteil - unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens - in vollem Umfange seiner Beschwer an. Dazu trägt er insbesondere Folgendes vor:
Entgegen der Auffassung der Eingangsinstanz sei die örtliche und damit zugleich die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Oranienburg nach der EG-VO Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) gegeben. Die Voraussetzungen für eine ausschließliche Zuständigkeit ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten gemäß Art. 22 Nr. 1 EuGVVO lägen nicht vor. Im Streitfall sei kein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache begründet worden. Zwar könne das aus einem Time-Sharing-Vertrag resultierende Nutzungsrecht auch als Dauerwohnrecht im Sinne des § 31 WEG ausgestaltet werden; hier sei das Ferienwohnrecht aber allein auf schuldrechtlichem Wege - ohne Grundbucheintrag durch Aufnahme in den Verein und Registrierung bei einer Bank oder einem Notar - entstanden. Einen Mietvertrag nach dem Verständnis von Art. 22 Nr. 1 EuGVVO hätten die Parteien ebenfalls nicht geschlossen; die - mit umfassenden Rechten ausgestattete - gesellschaftsrechtliche Stellung des Beklagten als Mitglied im Verein stehe im Vordergrund. Zudem würden Dienstleistungen erbracht, die auch anderen Hotelgästen zur Verfügung stünden und über den Gegenstand eines Miet- oder Pachtvertrages hinausgingen. Aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergebe sich die Verpflichtung des Beklagten, die hier streitgegenständlichen Beiträge zu zahlen. Eine ordentliche Kündigung sei erst nach 15 Jahren zulässig. Von der Möglichkeit des Ausschlusses habe er, der Kläger, keinen Gebrauch gemacht. Eine Abfindung wäre im Übrigen erst zu zahlen, wenn das Teilzeitwohnrecht habe weiterveräußert werden können.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
a)
den Rechtsstreit - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des diesem zu Grunde liegenden Verfahrens - zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Oranienburg zurückzuverweisen;
b)
hilfsweise
den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, an ihn - den Kläger - EUR 1.206,37 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aa)
aus EUR 415,98 ab 11. November 2002,
bb)
aus EUR 400,39 ab 16. November 2003 und
cc)
aus EUR 390,00 ab 06. November 2004.
Der Beklagte beantragt,
Er verteidigt - sei...