Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.03.2018, Az. 11 O 344/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000 EUR vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für die Berufung: bis zu 6.000 EUR
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Herausgabe eines Grundstücks sowie darüber, wer Eigentümer des auf dem Grundstück befindlichen Bauwerkes ist.
Herr W... M..., verstorben am ... 1943, war Eigentümer eines ca. 136.000 qm großen Grundstückes in der Sch..., das zu Zeiten der ehemaligen DDR unter staatlicher Verwaltung stand.
Mit Bestallungsurkunde des Landkreises B... vom .... 2005 war Herr Rechtsanwalt H... zunächst als "gesetzlicher Vertreter für W... M..." bestellt worden. Unter dem ... .07.2006 wurde er gemäß § 11 b VermG als "gesetzlicher Vertreter für die unbekannten Erben nach W... M..." bestellt. Nach Abberufung von Rechtsanwalt H... wurde der Streithelfer zu 2., Rechtsanwalt D..., durch Bestallungsurkunde des Landkreises B... vom ... 2015 gemäß § 11 b Abs. 1 Satz 1 VermG zum gesetzlichen Vertreter für die unbekannten Erben nach W... M... bestellt. Er ist zugleich selbst Miterbe nach dem Erblasser, ebenso wie die Streithelferin zu 1.. Mit am 02.05.2018 zugestelltem Bescheid des Landkreises B... vom ... 2018 wurde Rechtsanwalt D... als gesetzlicher Vertreter der weiterhin unbekannten Erben nach W... M... abberufen. Mit Bestallungsurkunde vom ... Rechtsanwalt F...018 wurde Rechtsanwalt F... zum gesetzlichen Vertreter für die unbekannten Erben nach W... M... bestellt, diese Bestellung wurde mit Bescheid vom ... 2018 aufgehoben und gleichzeitig Rechtsanwalt F... erneut zum gesetzlichen Vertreter des Eigentümers der Grundstückes bestellt. Mit Bestallungsurkunde vom ...2018 wurde Rechtsanwalt F... erneut mit sofortiger Wirkung zum gesetzlichen Vertreter für die weiteren unbekannten Erben nach W... M... bestellt mit der Beschränkung auf die Ermittlung der Vertretenen und der Ermächtigung, Einnahmen aus bestehenden Verträgen entgegenzunehmen. Mit weiterer Bestallungsurkunde vom ... 2018 wurden die in die Urkunde vom ... 2018 aufgenommenen Beschränkungen ersetzt durch die Bestimmung, dass alle Handlungen, die als gesetzlicher Vertreter vorgenommen werden, mit den bekannten Miteigentümern entsprechend des Stimmanteils abzustimmen seien.
Die hier streitgegenständliche Teilfläche des Grundstückes wurde zunächst von einem Herrn W... L... aufgrund eines "Vertrages über die landwirtschaftliche Nutzung von Bodenflächen mit dem Rat der Gemeinde F... vom ... .1971/...1972 genutzt. Dieser errichtete gemeinsam mit seiner Ehefrau I... L... auf der Grundlage von den als Anlagen B6 vorliegenden Baugenehmigungen das noch heute auf dem Grundstück befindliche Wochenendhaus und ein Mehrzweckgebäude. Mit Schenkungsvertrag vom ...1979 übertrugen die Eheleute L... das Wochenendhaus und das Mehrzweckgebäude auf ihre Tochter, Frau H.... Sch... H... Sch... . Diese schloss mit dem Rat der Gemeinde F... den Nutzungsvertrag vom ...1980. Dieser Nutzungsvertrag wurde, nachdem zunächst der Verein ... zum gesetzlichen Vertreter des Eigentümers bestimmt worden war und die Nachfolge des bisherigen Verwalters angetreten hatte, ergänzt durch einen Nachtrag vom ... 1993 und einen weiteren Nachtrag vom ... 2006 zwischen Rechtsanwalt H..., handelnd als "vom Land B... bestellter Vertreter für W... M..." und Frau Sch... . Mit Schreiben vom ... 2011 kündigte Frau Sch... den Pachtvertrag mit sofortiger Wirkung und kündigte an, dass der Beklagte als neuer Nutzer zur Verfügung stehen würde. Mit dem Beklagten hatte sie zuvor am ... 2011 einen Kaufvertrag (für 1,00 EUR) über das Wochenendhaus und das Mehrzweckgebäude geschlossen. Danach sollte die Übergabe am selben Tag stattfinden.
Der Beklagte schloss am .../...08.2011 mit Rechtsanwalt H..., dort bezeichnet als "gesetzlicher Vertreter für W... M..." einen Pachtvertrag über die hier streitgegenständliche Teilfläche dieses Grundstücks mit einer Größe von 750 qm zur Nutzung als Erholungsgrundstück. In dem Pachtvertrag ist festgehalten, dass sich die Baulichkeiten im Eigentum des Pächters befinden. Beginn des Pachtvertrages sollte der ... 2011 sein. Der Beklagte ist zugleich stellvertretender Vorsitzender des Vereins "Wochenendhaus K....".
Mit Schreiben vom ... 2017 erklärte Rechtsanwalt D... im Namen der Erbengemeinschaft nach W... M... als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben, als Miterbe aus eigenem Erbrecht und als Vertreter der Frau als weiterer Miterbin unter Übersendung seiner Bestallungsurkunde und einer Vollmacht der Miterbin A... D... die Kündigung des Pachtvertrages vom 00./00.00.2011.
Mit Schriftsatz vom 10.02.2018 hat Rechtsanwalt D... eine am ... .2018 getroffene "Vereinbarung über...