Tenor

1. Es wird festgestellt, dass sich die Berufung der Beklagten erledigt hat.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Nebenintervenienten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ebenso wie die Streithelferin A... D... Miterbe zu 1/6 einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach dem am 13.05.1943 verstorbenen W... M..., zu dessen Nachlass ein ca. 136.000 qm großes Grundstück in der Sch... gehört. Mit Bescheid vom 28.05.1993 wurde zunächst der "Wochenendhausgebiet K... e.V." (K...) zum staatlichen Verwalter des Grundstücks bestellt. Mit Bescheid vom 30.12.2005 bestellte der Landkreis B... Rechtsanwalt H... zum gesetzlichen Vertreter der unbekannten Erben. Nach dessen Abberufung wurde mit Bescheid vom 15.04.2015 der Kläger als Miterbe vom Landkreis B. als gesetzlicher Vertreter für die unbekannten Erben nach W... M... bestellt. Mit Abberufungsbescheid vom 26.04.2018 wurde der Kläger als gesetzlicher Vertreter abberufen und Rechtsanwalt F... zum gesetzlichen Vertreter bestellt.

Am 04./05.03.2018 wurde für die Erbengemeinschaft eine Verwaltungsregelung getroffen, nach der der Kläger als geschäftsführender Miterbe die Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstücks übernimmt. Diese ist unterschrieben vom Kläger und A... D..., vom Kläger zugleich für die unbekannten Miterben.

Die Beklagten nutzen die hier streitgegenständliche Teilfläche mit einer Größe von ca. 468 qm, die mit einem Wochenendhaus bebaut ist.

Erstinstanzlich hat der Kläger als geschäftsführender Miterbe nach W... M... von den Beklagten die Herausgabe des Grundstückes und die Feststellung, dass die Baulichkeiten nicht im Eigentum der Beklagten stehen, begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten kein Recht zum Besitz, da es an einem wirksamen Pachtvertrag fehle. Im Übrigen habe er als geschäftsführender Miterbe wirksam einen etwaigen Pachtvertrag kündigen können, da die Kündigung der ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche. Für das Grundstück könne ein wesentlich höherer Pachtzins erzielt werden.

Die Beklagten haben eingewendet, sie seien in den Pachtvertrag mit den Eheleuten G... vom 20.03.1992/31.08.1993 eingetreten. Der K... als Verpächter und damaliger staatlicher Verwalter habe dem Eintritt zugestimmt. Im Übrigen seien sie, was sich durch eine fortlaufende Kette von Übereignungen belegen lasse, Eigentümer des Bungalows geworden. Sie hätten den Bungalow mit Kaufvertrag vom 01.06.2002 von den Vornutzern G... erworben.

Im Wege der Hilfswiderklage haben sie beantragt, die Wegnahme des Wochenendhauses zu dulden.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 10.05.2019 der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage und die hilfsweise erhobenen Widerklage weiterverfolgt haben.

Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde zwischen den Beklagten und den Mitgliedern der Erbengemeinschaft - hierbei wurden die weiterhin unbekannten Erben durch den gesetzlichen Vertreter Rechtsanwalt F... vertreten - am 31.10.2019 ein neuer Pachtvertrag über das streitgegenständliche Grundstück geschlossen. Nachdem der Kläger diesen mit Schriftsatz vom 30.04.2020 als rechtswirksam anerkannt hat, haben die Parteien den Herausgabeantrag übereinstimmend für erledigt erklärt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11.08.2020 haben die Beklagten ihr Rechtsmittel in Bezug auf den Feststellungsantrag und die Hilfswiderklage für erledigt erklärt. Der Kläger hat sich dieser Erledigung nicht angeschlossen.

Die Beklagten beantragen,

festzustellen, dass sich die Berufung im Hinblick auf den Feststellungsantrag und die Hilfswiderklage erledigt hat.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Hilfswiderklage abzuweisen.

II. Nachdem die Beklagten, soweit die Klage nicht hinsichtlich des Herausgabeantrags teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ihr Rechtsmittel für erledigt erklärt haben, war nur noch die Feststellung der Erledigung des Rechtsmittels auszusprechen.

1. Nicht nur die Hauptsache kann (noch) in der Rechtsmittelinstanz für erledigt erklärt werden, sondern auch das Rechtsmittel selbst. Dies ist der Fall, wenn das (in der Regel vom Beklagten eingelegte) ursprünglich zulässige und begründete Rechtsmittel nachträglich unzulässig oder unbegründet wird, z.Bsp. bei Wegfall der Rechtsmittelbeschwer durch nachträgliche Berichtigung (§319) oder Ergänzung (§321) der angefochtenen Entscheidung oder durch Zeitablauf (Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. § 91 a, Rn. 19).

So liegt der Fall auch hier.

a) Die durch den Feststellungsausspruch und die Abweisung der Hilfswiderklage begründete Beschwer der Beklagten ist nachträglich weggefallen. Mit der Berufung haben die Beklagten das Urteil insoweit angegriffen, als darin festgestellt wurde, dass der Bungalow nicht in ihrem Eigentum stand. Sie sind zwar durch diese Feststellung weiterhin formell beschwert. Sie sind auch materiell beschwert, weil ihn...

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