Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 02.09.2005; Aktenzeichen 1 O 728/02)

 

Tenor

Die Berufungen der Kläger zu 6. und zu 8. gegen das am 2. September 2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern zu 6. und zu 8. auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger zu 6. und zu 8. können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2. bis zu 5. und zu 7. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Gründe

I.

Die Kläger - im Verfahren erster Instanz waren 17 Kläger beteiligt - nehmen die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe der von ihnen geleisteten Einlagen in Anspruch.

In der Zeit von August bis Dezember 2000 erhielten die Kläger von ihren Bankinstituten den von der Beklagten zu 7., der V...Medienkonzeptions GmbH, unter dem Datum des 26.05.2000 herausgegebenen Prospekt "Unternehmensbeteiligung V... B... Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG". Der Kläger zu 6. unterzeichnete am 04.11.2000 einen Beitrittsantrag (Zeichnungsschein), der am 08.12.2000 angenommen wurde. Der Kläger zu 8. unterzeichnete am 24.11.2000 einen Beitrittsantrag, der am 07.12.2000 angenommen wurde. Sämtliche Kläger entschieden sich für eine mittelbare Beteiligung; sie schlossen mit der Beklagten zu 6., der D...GmbH, als Treuhandkommanditistin einen Treuhandvertrag, wie er im Prospekt abgedruckt ist, ab. Im Laufe des Jahres 2002 zerschlug sich das Projekt.

Die Kläger haben mit ihrer am 18.12.2002 eingegangenen Klage Prospektmängel geltend gemacht.

Der Kläger zu 6. hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 102.258,38 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die Beklagte zu 6. aus dem Treuhandvertrag über eine Kommanditbeteiligung an der Beklagten zu 1..

Der Kläger zu 8. hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 76.693,78 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die Beklagte zu 6. aus dem Treuhandvertrag über eine Kommanditbeteiligung an der Beklagten zu 1..

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten zu 1. und 6. gehörten schon nicht zum Kreis der Ersatzpflichtigen. Im Übrigen sei der Prospekt nicht fehlerhaft.

Der Kläger zu 6. hat gegen das ihm am 08.09.2005 zugestellte Urteil am 07.10.2005 Berufung im Hinblick auf die Beklagten zu 2. bis 5. und zu 7. eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung am 07.12.2005 begründet. Der Kläger zu 8. hat gegen das ihm am 09.09.2005 zugestellte Urteil am Montag, den 10.10.2005 Berufung hinsichtlich der Beklagten zu 5. eingelegt und sein Rechtsmittel nach entsprechender Verlängerung am 07.12.2005 begründet.

Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger zu 6. beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu 2. bis 5. und zu 7. zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 102.258,38 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die D... GmbH aus dem Treuhandvertrag über eine Kommanditbeteiligung an der V... B... Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG.

Der Kläger zu 8. beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu 5. zu verurteilen, an ihn 76.693,78 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die Beklagte zu 6. aus dem Treuhandvertrag über eine Kommanditbeteiligung an der Beklagten zu 1..

Die Beklagten zu 2. bis 5. und zu 7. beantragen,

die Berufungen zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufungen der Kläger zu 6. und zu 8. sind zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

1.

Zur Berufung des Klägers zu 6., die sich gegen die Beklagten zu 2. bis 5. und zu 7. richtet:

Die Klage ist auf Prospekthaftung sowie deliktische Ansprüche gestützt (Seite 3 BB -Bl. 1066 d.A.).

a)

Die von der Rechtsprechung entwickelte Prospekthaftung - im engeren Sinne - geht davon aus, dass der Emissionsprospekt in der Regel die einzige Informationsquelle des Anlegers ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 280 BGB, Rdnr. 54). Der Prospekt muss über sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, richtig und vollständig informieren (BGHZ 123, 106, 110; BGH NJW 2000, 3346). Nachträgliche Änderungen verpflichten zu einer entsprechenden Richtigstellung (BGHZ 123, 106, 110).

aa)

Das Landgericht hat als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Prospektangaben auf den Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung abgestellt. Di...

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