Normenkette

ZPO §§ 167, 251a Abs. 2 S. 4, § 543 Abs. 2; BGB §§ 288, 291

 

Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 22.11.2007; Aktenzeichen III ZR 210/06)

Brandenburgisches OLG (Entscheidung vom 02.08.2006; Aktenzeichen 7 U 176/05)

LG Potsdam (Entscheidung vom 02.09.2005; Aktenzeichen 1 O 728/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers zu 6. wird - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers zu 8. - das am 2. September 2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 2. bis 5. und zu 7. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 6. einen Betrag in Höhe von 102.258,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die D... GmbH aus dem Treuhandvertrag über eine Kommanditbeteiligung an der V... GmbH & Co. Dritte KG.

Die weitergehenden Klagen der übrigen Kläger werden abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug vor dem Landgericht haben zu tragen:

der Kläger zu 1. seine außergerichtlichen Kosten sowie 1/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6.,

der Kläger zu 2. seine außergerichtlichen Kosten sowie 2/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6.,

der Kläger zu 3. seine außergerichtlichen Kosten sowie 2/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6.,

der Kläger zu 4. seine außergerichtlichen Kosten sowie 2/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6.,

der Kläger zu 5. seine außergerichtlichen Kosten sowie 1/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6.,

der Kläger zu 6. 4/82 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und zu 6.

der Kläger zu 7. seine außergerichtlichen Kosten sowie 2/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6.,

der Kläger zu 8. seine außergerichtlichen Kosten sowie 3/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6.,

der Kläger zu 9. seine außergerichtlichen Kosten sowie 2/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6.,

der Kläger zu 10. seine außergerichtlichen Kosten sowie 3/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6.,

der Kläger zu 11. seine außergerichtlichen Kosten sowie 2/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6.,

der Kläger zu 12. seine außergerichtlichen Kosten sowie 1/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6.,

der Kläger zu 13. seine außergerichtlichen Kosten sowie 2/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6.,

der Kläger zu 14. seine außergerichtlichen Kosten sowie 40/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6.,

der Kläger zu 15. seine außergerichtlichen Kosten sowie 2/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6.,

der Kläger zu 16. seine außergerichtlichen Kosten sowie 6/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6.,

der Kläger zu 17. seine außergerichtlichen Kosten sowie 7/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6.,

die Beklagten zu 2. bis 5. und zu 7. ihre außergerichtlichen und die Gerichtskosten zu jeweils 4/82 sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 6.

Von den Kosten des Berufungsrechtszuges haben zu tragen:

der Kläger zu 8. seine außergerichtlichen Kosten und zu 3/7 jeweils die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. bis 5. und zu 7.,

die Beklagten zu 2. bis 5. und zu 7. zu jeweils 4/7 ihre außergerichtlichen Kosten und die Gerichtskosten sowie in vollem Umfang die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 6.

Die Kosten der Revisionsinstanz vor dem Bundesgerichtshof werden den Beklagten zu 2. bis 5. und zu 7. auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 2. bis 5. und zu 7. können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 6. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Gründe

I.

Die Kläger - im Verfahren erster Instanz waren 17 Kläger beteiligt - nehmen die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe der von ihnen geleisteten Einlagen in Anspruch.

In der Zeit von August bis Dezember 2000 erhielten die Kläger von ihren Bankinstituten den von der Beklagten zu 7., der V... M... GmbH, unter dem Datum des 26.05.2000 herausgegebenen Prospekt "Unternehmensbeteiligung V... GmbH & Co. Dritte KG P...". Der Kläger zu 6. unterzeichnete am 04.11.2000 einen Beitrittsantrag (Zeichnungsschein), der am 08.12.2000 angenommen wurde. Der Kläger zu 8. unterzeichnete am 24.11.2000 einen Beitr...

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