Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 30.05.2022, Az. 2 O 160/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.443,36 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt die Rückzahlung von Vorfälligkeitsentgelt von der beklagten Bank nach einvernehmlicher Beendigung eines Darlehensvertrages. Der Kläger ist Rechtsanwalt und Eigentümer von 10 Mehrfamilienhäusern mit 69 Einheiten.
Die Streitparteien schlossen am 21.10./11.12.2014 einen Darlehensvertrag über 140.000 EUR mit einem bis zum 30.10.2024 gebundenen Sollzins von 3,92 % (effektiv 3,99 %). Das Darlehen diente der Finanzierung des Kaufs eines Mehrfamilienhauses in F... . Als Sicherheit diente (u.a.) eine entsprechende Grundschuld an dem finanzierten Objekt.
Als der Kläger beabsichtigte, das Objekt weiter zu veräußern, wandte er sich mit Email vom 18.12.2020 an die Beklagte mit der Bitte um Mitteilung des Ablösebetrages unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte eine Darlehenszusage für den Grundstückserwerb auch gegenüber der Gesellschaft erteilt habe, die das Grundstück nun zu erwerben beabsichtige, so dass der Beklagten durch die vorfristige Ablösung des Darlehens kein Schaden entstünde. Mit Email vom 13.01.2021 übersandte die Beklagte die Berechnung der Ablöse einschließlich Vorfälligkeitsentgelt, auf die der Kläger am selben Tag antwortete. Darin bat der Kläger um Prüfung, ob die Vorfälligkeitsentschädigung vergleichsweise auf die Hälfte reduziert werden könne. Der Beklagten entstehe durch die nahtlose Weiterfinanzierung bei der Erwerberin kein Schaden, so dass die Beklagte auch keine Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen könne.
Am 15.01.2021 schloss der Kläger den notariellen Grundstückskaufvertrag ab. Auf die Anfrage des mit der Vertragsabwicklung beauftragten Notars übersandte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 08.02.2021 eine bereits von ihr unterzeichnete "Vereinbarung über die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensrestschuld gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts" (im Folgenden nur: Aufhebungsvereinbarung). Darin vereinbarten die Vertragsparteien (u.a.) die vorzeitige einvernehmliche Beendigung des Darlehensvertrages gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts von 16.245,79 EUR. Der Kläger unterzeichnete die Aufhebungsvereinbarung am 11.02.2021 und sandte diese an die Beklagte zurück.
Der Beklagte übersandte zudem - nach seiner Behauptung zusammen mit der Aufhebungsvereinbarung - ein Schreiben vom 11.02.2021 an die Beklagte, in dem es heißt:
"[...] bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 08.02.2021 möchte ich mitteilen, dass die Unterschrift unter die "Vereinbarung über die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensrestschuld gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgeltes" nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung und Überprüfung der Berechtigung der Vorfälligkeitsentschädigung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach erfolgt. Dazu verweise ich bereits jetzt auf die vorherige Korrespondenz, in der ich Ihnen schon mitteilte, dass nach meiner Rechtsansicht eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht anfällt, hilfsweise jedoch eine wesentlich geringere. Die Unterzeichnung erfolgt ausschließlich, um meiner kaufvertraglichen Verpflichtung zur lastenfreien Übergabe des Grundstücks nachkommen zu können."
Der Notar überwies den vereinbarten Ablösebetrag einschließlich des Vorfälligkeitsentgelts gemäß der Bewilligung im Grundstückskaufvertrag auf das Darlehenskonto des Klägers bei der Beklagten.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe das Vorfälligkeitsentgelt rechtsgrundlos erhalten und verlangt die Rückzahlung desselben. Es handele sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag, jedenfalls hätten die Parteien dies so vereinbart. Die Voraussetzungen für eine Vorfälligkeitsentschädigung lägen nicht vor, weil der Darlehensvertrag gar nicht gekündigt worden sei. Der Beklagten sei angesichts der Erwerberin als Ersatzdarlehensnehmerin auch kein Schaden entstanden. Die fehlenden Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung mache die Klausel im Darlehensvertrag intransparent. Zudem habe die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung zu hoch berechnet. Richtigerweise hätte diese - nach dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten - lediglich 13.931,08 EUR betragen.
Die Beklagte meint, ein Rechtsgrund für das Vorfälligkeitsentgelt ergebe sich unmittelbar aus der Aufhebungsvereinbarung selbst, so dass es auf die Bestimmungen des Darlehensvertrages nicht ankomme.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass weder Schadenersatzansprüche noch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB bestünden. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Käuferin des Grundstücks als Ersatzdarlehensnehmerin zu akzeptieren; diese sei auch nicht in den streit...