Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.11.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 2 O 63/16, teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 20.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2016 sowie Verdienstausfall in Höhe von 13.543,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 324,17 EUR seit dem 30.09.2014, aus 2.780,29 EUR seit dem 20.01.2015 und aus 10.437,24 EUR seit dem 26.06.2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den zukünftigen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 25.02.2012 zu erstatten, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.263,78 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über weitergehende Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am 25.02.2012 in ... in der ... ereignet hat, bei dem der Kläger verletzt wurde. Die vollständige Haftung der Beklagten für die unfallbedingten Verletzungen und Folgeschäden des Klägers ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Streit besteht über einzelne Schadenspositionen, wie Fahrtkosten der Ehefrau und des Sohnes des Klägers zu Besuchen im Krankenhaus, vermehrte Bedürfnisse wegen Umzuges in eine Parterrewohnung, den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall, die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte verurteilt, an den Kläger 15.489,43 EUR, ein weiteres Schmerzensgeld von 20.000,00 EUR, Verdienstausfall in Höhe von 13.607,70 EUR sowie weitere 456,00 EUR jeweils nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zukünftig weiteren materiellen (einschließlich Rentenschaden) und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 25.02.2012 zu erstatten, soweit Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.263,78 EUR freizustellen, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 20.11.2020 zugestellte Urteil richtet sich die am 02.12.2020 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangene Berufung der Beklagten, die nach erfolgter Fristverlängerung zur Berufungsbegründung bis zum 17.02.2021 mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Sie rügt im Einzelnen:
Hinsichtlich des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens habe das Landgericht schlicht den Vortrag des Klägers aus der Klageschrift übernommen, obwohl die Beweisaufnahme zum einen nicht sämtliche Einschränkungen des Klägers bestätigt und zum anderen nicht hinsichtlich sämtlich festgestellter Einschränkungen eine Unfallbedingtheit bejaht habe. Der Sachverständige (X) habe das klägerseits behauptete Lymphödem ebenso wie das Taubheitsgefühl in den Fingern nicht bestätigt. Ferner habe der Sachverständige in Bezug auf die Coxarthrose beider Hüftgelenke einen Kausalzusammenhang mit dem Unfall ausgeschlossen. Auch die behauptete funktionelle Einschränkung beim Gehen habe der Sachverständige nicht mit der ausreichenden Wahrscheinlichkeit auf die unfallbedingten Verletzungen zurückführen können. Zudem habe das Landgericht keinerlei Feststellungen zum Grad der Minderung der haushaltsspezifischen Leistungsfähigkeit des Klägers getroffen und dazu auch keinen Beweis erhoben. Es sei nicht nachgewiesen, dass nach Frühjahr 2013 noch eine schadensersatzrechtlich relevante Einschränkung in der Fähigkeit, Haushaltstätigkeiten durchzuführen, bestanden habe, so dass der nachgewiesene Haushaltsführungsschaden mit dem von ihr vorgerichtlich gezahlten Betrag ...