Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 8 O 54/20) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 04.06.2021, Az. 8 O 54/20, teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.194,61 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkw (a...), Fahrzeug-Ident-Nr. ... an den Beklagten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Beklagte. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Beklagte 91 % und die Klägerin 9 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf einen Gebührenwert bis 7.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw (a...).
Das streitgegenständliche Fahrzeug war von der Zeugin M... D... als Gebrauchtfahrzeug erworben worden. Als sie später beabsichtigte, den Pkw zu veräußern, wandte sie sich an die A... GmbH, die in B... ein Autohaus für Fahrzeuge der Marken (b...), (c...), (d...), (e...) und (f...) betreibt. Hier kam sie mit dem Beklagten in Kontakt, welcher gelernter Automobilkaufmann ist und bis zum ...2019 als Autoverkäufer bei der Gesellschaft beschäftigt war. Der Beklagte veranlasste eine - unter der Firma der A... GmbH erstellte - Gebrauchtfahrzeugbewertung für das Fahrzeug, in welcher es unter anderem heißt: "unfallfrei = nein ...reparierte Unfallschäden: 1". Wegen der weiteren Einzelheiten der Bewertung wird auf die Anlage K3 (Blatt 110 ff. d.A.) verwiesen.
Der Beklagte schlug der Zeugin D... vor, das Fahrzeug zum Preis von 4.600 EUR an die Zeugin Dr. C... L... - seine Lebensgefährtin - zu veräußern. Er legte der Zeugin D... den Entwurf für eine entsprechende Vertragsurkunde vor, worin es unter anderem heißt: "Der Verkäufer erklärt, dass das Kfz in der Zeit, in der es sein Eigentum war ... keinen Unfallschaden ... erlitten hat ... [und] dass das Kfz in der übrigen Zeit - soweit ihm bekannt - ... folgende Unfallschäden od. sonstige Beschädigungen hatte: Frontseite links; Tür links nachlackiert". Der Vertrag ist gemäß dem vom Beklagten gefertigten Entwurf am 21.02.2019 geschlossen worden.
Das Fahrzeug, welches bei Übergabe noch auf die Zeugin D... zugelassen war, wurde im Folgenden vom Beklagten auf das Wohngrundstück seiner Eltern in B... verbracht, abgemeldet und mit Vertrag vom 22.03.2019 von der Zeugin Dr. L... an den Beklagten veräußert.
Der Beklagte inserierte das Kfz über eine Online-Plattform zum Verkauf. Auf dieses Inserat hin besichtigte die Klägerin in Begleitung des Zeugen S... K... am 18.05.2019 den Pkw. Bei der Besichtigung war der Bruder des Beklagten, der Zeuge A... W..., anwesend. Nach anschließend mit dem Beklagten geführten Verhandlungen, deren Inhalt zwischen den Parteien im Einzelnen umstritten ist, einigten sie sich auf einen Verkauf des Fahrzeugs zu einem Preis von 5.800 EUR. In der noch am gleichen Tag errichteten Vertragsurkunde heißt es unter anderem: "Der Verkäufer erklärt, dass das Kfz in der Zeit, in der es sein Eigentum war ... keinen Unfallschaden ... erlitten [und] keine sonst. Beschädigungen (zum Beispiel Hagelschaden) erlitten hat ... [und] dass das Kfz in der übrigen Zeit - soweit ihm bekannt - ... folgende Unfallschäden od. sonstige Beschädigungen hatte: Nachlackierung möglich; Gebrauchsspuren dem Alter entsprechend" sowie "Sondervereinbarung: Privatverkauf Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung!". Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsurkunde wird auf die Anlage K1 (Blatt 4 d.A.) verwiesen. Das Fahrzeug wurde der Klägerin nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises einige Tage später mit einer Gesamtfahrleistung von 88.892 km übergeben.
Am 25.05.2019 wandte sich der Zeuge K... mit einer WhatsApp-Nachricht an den Beklagten, mit welcher er um Rückruf bat und Lichtbilder übersandte, die unter anderem einen Pannenbeleg der ADAC-Straßenwacht zeigten. Mit weiteren WhatsApp-Nachrichten vom 31.05.2019 machte der Zeuge gegenüber dem Beklagten geltend, dass das Fahrzeug nicht unfallfrei sei und deshalb zurückgegeben werden solle. Mit Anwaltsschreiben vom 03.06.2019 wurde gegenüber dem Beklagten unter der Behauptung einer arglistigen Täuschung über näher bezeichnete Fehlfunktionen am Motor und einer unzutreffenden Zusicherung der Unfallfreiheit des Fahrzeugs die Anfechtung des Kaufvertrages erklärt.
Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, nach der Übergabe des Wagens damit den Heimweg nach Be... angetreten zu haben. Nach wenigen Kilometern Fahrt, noch innerhalb der Stadt B..., sei die Motorkontrollleuchte erst gelb und wenig später rot aufgeleuchtet. Der Pkw sei deshalb im Folgenden in eine (a...)-Werkstatt verbracht worden, wo mehrere technische Defekte festgestellt worden seien. Eine dort vorgenommene Einsichtnahme in d...