Leitsatz (amtlich)
1. Sachgemäß überlackierter Flugrost ist beim Verkauf eines gebrauchten Pkw. kein offenbarungspflichtiger Mangel.
2. Liegt einer derartigen Nachlackierung in Wirklichkeit ein offenbarungspflichtiger Unfallschaden zugrunde und ist die Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er ohne gesicherte Erkenntnisgrundlage die Unfallfreiheit des Fahrzeugs behauptet hat. Beweisbelastet ist insoweit der Käufer.
Normenkette
BGB §§ 463, 476, 477 a.F.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 20.12.2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger kaufte von der Beklagten mit schriftlichem Antrag vom 7.7.1998 einen gebrauchten Pkw Citroen Xantia, der erstmals am 30.9.1993 zugelassen worden war und zwischenzeitlich 93.500 km zurückgelegt hatte. Der Kaufpreis betrug 17.900 DM. Eine Gewährleistungshaftung der Beklagten wurde ausgeschlossen. Als der Kläger den Wagen nach einer behaupteten eigenen Fahrleistung von 53.000 km mehr als ein Jahr später anderweitig in Zahlung geben wollte, wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass das Fahrzeug an verschiedenen Stellen nachlackiert worden war. Dies betraf im Wesentlichen die Motorhaube, den linken Seitenbereich und das Dach. Im Hinblick darauf verlangte er von der Beklagten unter dem 21.12.1999 die Wandlung des Kaufvertrags.
Dieses Ziel verfolgt er auch im vorliegenden Rechtsstreit, wobei er die Beklagte unter Anrechnung eigener Nutzungsvorteile, die er mit insgesamt 5.300 DM beziffert hat, auf Rückzahlung des Kaufpreises und von ihm verauslagter Privatgutachterkosten von 1.289,34 DM in Anspruch nimmt. Er hat dazu vorgetragen, die Beklagte habe ihn auf die Nachlackierungen hinweisen müssen, weil ihnen alte Unfallschäden zugrundelägen. Statt dessen habe ihm deren Verkäufer zugesichert, das Auto sei unfallfrei.
Die Beklagte hat eingewandt, bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger sei lediglich insoweit eine Nachlackierung vorhanden gewesen, als damit alte Flugrostschäden ausgebessert worden seien. Die Unfallfreiheit des Kraftfahrzeugs sei nicht zugesichert worden. Darüber hinaus hat die Beklagte die Verjährungseinrede erhoben.
Das LG hat zum Hergang der Kaufvertragsverhandlungen Zeugenbeweis erhoben und zum Zustand des Wagens einen Sachverständigen befragt. Hiernach hat es die Klage abgewiesen. Es hat die Klageforderung für verjährt erachtet. Außerdem hat es ausgeführt, eine Zusicherung der Unfallfreiheit sei nicht bewiesen. Im Übrigen sei ungewiss, wie weit überhaupt ein Unfall vorgelegen habe. Jedenfalls habe der Verkäufer der Beklagten davon keine Kenntnis gehabt.
Diese Entscheidung greift der Kläger in Erneuerung seines Antrags an. Er bringt vor, dass der Verkäufer der Beklagten nicht nur von der Nachlackierung des Wagens, sondern auch vom Austausch eines Karosserieteils gewusst habe. Das sei aufklärungspflichtig gewesen. Zudem habe das LG in fehlerhafter Beweiswürdigung gemeint, dass nicht von einer Zusicherung der Unfallfreiheit ausgegangen werden könne.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht die geltend gemachte Zahlungsforderung nicht zu. Die Rückabwicklung des streitigen Kaufvertrags scheidet aus. Danach ist auch kein Raum für die vom Kläger ergänzend beantragte Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Autos in Verzug befindet.
1. Gesetzliche Mängelgewährleistungsrechte, die das Klageverlangen tragen könnten, lassen sich nicht feststellen. Daneben kommt auch eine irgendwie geartete besondere Zusage der Beklagten als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Allerdings war nach den Bekundungen der Zeugen Ke. und Kr. im Nachhinein davon die Rede, dass die Beklagte das Fahrzeug austausche. Es ist jedoch nicht zu ersehen, dass es zu einer entsprechenden rechtsverbindlichen Einigung gekommen wäre. Demgemäß beruft sich auch keine der Parteien auf eine solche Abrede.
a) Aus einer bloßen Mangelhaftigkeit des Pkw oder einer falschen Eigenschaftszusicherung anlässlich des Kaufs vermag der Kläger von vornherein nichts für sich herzuleiten. Denn dem stehen zum einen der vertraglich vereinbarte Mängelgewährleistungsausschluss und zum anderen der von der Beklagten erhobene Verjährungseinwand entgegen, der deshalb durchdringt, weil zwischen der Übergabe des Fahrzeugs und der Einreichung der Klage weit mehr als sechs Monate lagen (§ 477 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.).
b) Damit kann sich die Inanspruchnahme der Beklagten allein auf eine mögliche arglistige Täuschung (§ 463 BGB a.F.) stützen. Auch dafür gibt es jedoch keine hinreichend gesicherte Grundlage.
2. Allerdings spricht vieles dafür, dass das Auto im Zeitpunkt seines Erwerbs durch den Kläger mit unfallbedingten Mängeln behaftet war. Der vom LG befragte Sachverständige P. hat nämlich aufgezeigt, dass die Nachlackierungen am Wagen weithin – einhergehend mit dem Auftrag von Spachtelma...