Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 23.06.2008; Aktenzeichen 2 O 110/08) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.6.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Potsdam - 2 O 110/08 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 4.12.2007 sowie weitere 100 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 5.643,40 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um urheberrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
Im Juli 2007 bot der Beklagte als privater Verkäufer auf der Internetplattform ... im Rahmen einer Online-Auktion einen gebrauchten GPS-Empfänger der Marke H., Typ GR-271, zum Verkauf an. Er unterlegte sein Angebot mit einem Lichtbild des GPS-Empfängers (Bl. 13 d.A.). Er verkaufte das Gerät schließlich zum Preis von 72 EUR.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21.11.2007 mahnte der Kläger den Beklagten mit der Begründung ab, dass das vom Beklagten in der Online-Auktion verwendete Lichtbild des GPS-Empfängers von ihm entwickelt worden sei und der Beklagte durch seine Verwendung seine urheberrechtlichen Nutzungsrechte verletze. Ferner begehrte er Schadensersatz in Form fiktiver Lizenzgebühren sowie die Übernahme der Anwaltskosten für die Abmahnung i.H.v. 459,40 EUR. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26.11.2007 ab.
Der Kläger hat behauptet, er vertreibe GPS-Navigationselektronik über das Internet. Er habe das vom Beklagten verwendete Lichtbild erstellt, indem er das Produkt in seinem Fotostudio abgelichtet, das Bild bearbeitet und in seinen Internetauftritt eingestellt habe. Auf seiner Internet-Präsenz habe er ausdrücklich auf sein Urheberrecht hingewiesen. Er habe auch für den Hersteller H. die Fotos für dessen Internetseite erstellt.
Er hat gemeint, für die Einräumung einer einfachen Lizenz zur Nutzung des Lichtbildes sei ein Entgelt i.H.v. 92 EUR angemessen. Neben der Unterlassung künftiger Nutzung könne er daher diesen Betrag als Schadensersatz für die unbefugte Nutzung des Lichtbildes durch den Beklagten sowie weitere 92 EUR dafür verlangen, dass der Beklagte im Rahmen der Nutzung des Lichtbildes nicht auf ihn, den Kläger, als dessen Urheber hingewiesen habe. Ferner habe er einen Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Kosten für die anwaltliche Abmahnung und die Geltendmachung des Schadensersatzes vom 21.11.2007.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung der Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 5.100 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, Produktabbildungen, die er gefertigt hat, ohne seine Zustimmung zu vervielfältigen und/oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wie insbesondere in der ...-Auktion mit der Nr. 32013 ... geschehen
2. an ihn Lizenzgebühren i.H.v. 184 EUR zu zahlen, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 100 EUR seit dem 4.12.2007 sowie aus weiteren 84 EUR seit Rechtshängigkeit
3. ihm die außergerichtlichen Kosten, daher einen Betrag i.H.v. 459,40 EUR zu erstatten.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, die von ihm verwendete Produktabbildung stamme nicht von der Internetseite des Klägers, sondern von der Herstellerseite der Firma H. Er hat gemeint, vorprozessual habe es der Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht bedurft, der Kläger habe ein Abmahnschreiben auch selbst verfassen können.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Voraussetzung für sämtliche vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sei es, dass er Urheber bzw. Lichtbildner des streitgegenständlichen Photos sei, welches der Beklagte für die Online-Auktion verwendet habe. Dies habe er nicht hinreichend dargelegt.
Gegen dieses Urteil, ihm zugestellt am 23.6.2008, hat der Kläger durch bei Gericht am 22.7.2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 25.8.2008, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger behauptet, er habe aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht im Termin erscheinen und zur Urheberschaft und zum Fertigungsprozess der Fotos, der dem LG im Übrigen aus Parallelverfahren bekannt sei, vortragen können. Der Kläger trägt weiter detailliert zu seinem Fotolabor und seinem Vorgehen beim Fertigen von Produktfotos vor.
Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.1.2009 zur Herstellung des Fotos vorgetragen und Abzüge der von ihm gefertigten Fotos von dem GPS-Empfängers der Marke H., Typ GR-271, im Großformat vorgelegt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die vom Kläger geforderte Unterlassungserklärung abgegeben. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinsti...