Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 2 O 343/18) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.07.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Vermietung von Ferienwohnungen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:
aa) Bei nicht fristgerechtem Eingang der Anzahlung sowie der Restzahlung sind die Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand neu zu vermieten, ohne den Mieter zu unterrichten.
bb) Beschwerden oder Unstimmigkeiten müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Übernahme der Wohnung den Vermietern gemeldet werden. Spätere Beanstandungen oder Rückzahlungsansprüche können nicht mehr angenommen werden.
cc) Nutzungseinschränkungen, die aufgrund technischer Defekte entstehen, berechtigen nicht zur Mietminderung oder Schadensersatz.
dd) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Weitere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
ee) Die einzelne unwirksame Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem ursprünglich erwünschten wirtschaftlichen Sinn am nächsten kommt.
ff) Gerichtsstand ist 15755 Schwerin;
b) im Zusammenhang mit der Vermietung von Ferienwohnungen Stornopauschalen zu verwenden, ohne den Verbraucher auf die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens hinzuweisen
und/oder
sich bei Abwicklung bestehender Verträge auf derartige Stornopauschalen zu berufen;
c) im Internet für das eigene Angebot zu werben, ohne im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung Firma und Adresse, letztere als Straßenadresse sowie den/die Vertretungsberechtigten mit Vor- und Zunahmen anzugeben.
2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 267,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2018 zu zahlen.
3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, mit Ausnahme derjenigen, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Rostock entstandenen sind, die dem Kläger auferlegt werden.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug und in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung der Streitwert erster Instanz wird festgesetzt auf bis zu 13.000,00 EUR.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Unterlassung der Verwendung verschiedener Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie einer nicht ausreichenden Anbieterkennzeichnung und die Zahlung von Abmahnkosten.
Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Beklagten vermieten in S... am ...see zwei Ferienwohnungen, die sie im Internet insbesondere unter www.fewo-teupitzsee.de bewarben. Hierbei wurden unter dem Button mit der Überschrift Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ferienwohnungen die als Anlage K 1 eingereichten Klauseln verwendet (Bl. 8f). Im Impressum war angegeben: "Fam. O..., Am ... 2, S..." nebst Telefon- und Faxnummer sowie E-Mailadresse (Anlage K 2, Bl. 10).
Vorgerichtlich mahnte der Kläger die Beklagten unter dem 12.04.2018 erfolglos mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nebst Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 4.000,00 EUR ab (vgl. Anlage K 3, Bl. 14ff). Mit E-Mail vom 23.04.2018 teilten die Beklagten dem Kläger unter anderem mit, sie hätten festgestellt, dass die verwendeten AGB überflüssig seien und die gesetzlichen Regelungen des BGB für private Vermietungen völlig ausreichten, so dass sie deren Löschung veranlasst hätten (Anlage K 4, Bl. 16).
Der Kläger hat vorgetragen, er sei nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Dies sei gerichtsbekannt. Ihm gehörten als Mitglieder mit Ausnahme der IKH Aachen alle Industrie- und Handelskammern des Bundesgebietes, Handwerkskammern sowie u.a. der DRV Deutscher Reiseverband e.V., der die Interessen der Ferienwohnungsanbieter vertretende Deutsche Tourismusverband e.V., die TUI Deutschland GmbH, die DER Touristik Deutschland GmbH und die Thomas Cook AG, die ebenfalls im Inlandstourismus Ferienwohnungen anböten, an. Die Beklagten seien zur Unterlassung verpflichtet, weil sie die streitgegenständlichen, unstreitig unwirksamen, AGB für die Vermietung ihrer Ferienwohnungen im Internet verwendet und dabei ein Impressum ohne ausreichende Anbieterkennzeichnung angegeben hätten. Sie seien zudem aufgrund erfolgloser Abmahnung zum Ersatz seiner Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale von 267,50 EUR verpflichtet.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bi...