Entscheidungsstichwort (Thema)

Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters: Wirksamkeit von Haftungsausschlussklauseln

 

Normenkette

BGB §§ 307, 651h, 651m; UWG §§ 3, 4 Nr. 11

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 06.12.2012; Aktenzeichen 2 O 365/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.12.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Potsdam - 2 O 365/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist u.a. als Reiseveranstalterin für Reisen nach Marokko tätig. Die Beklagte stellte auf ihrer Internetseite ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Stand 2009, ein. Diese lauteten unter der Ziff. 6 mit der Überschrift "Besondere Bestimmungen für Wohnmobilreisen/geführte Touren":

"Der Reisende erklärt durch seine Unterschrift auf der verbindlichen Anmeldung, dass er an der Reise auf eigene Gefahr teilnimmt."

Ziff. 11 der AGB mit der Überschrift "Beschränkung der Haftung" lautete:

"Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden ist auf den Reisepreis beschränkt. (...) An allen Unternehmungen nimmt der Reisende auf eigene Verantwortung teil (bspw. Dromedar-, Esel-, Pferdereiten, Besteigen von nicht abgesicherten Höhen etc.)"

Der Kläger mahnte die Beklagten mit Schreiben vom 27.5.2010 wegen der Verwendung dieser sowie weiterer Klauseln, die er für unzulässig hielt, ab. Die Beklagte gab mit anwaltlichem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.6.2010 eine Unterlassungserklärung ab. Wegen des Wortlautes wird auf das als Anlage K 5 in Kopie zu den Akten gereichte Schreiben Bezug genommen (Bl. 28 ff. GA).

Die Beklagte verwendet seitdem auf ihrer Internetseite ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in abgeänderter Form. Die Klausel unter Ziff. 6. der AGB hat nunmehr folgenden Wortlaut:

"Der Reisende erklärt mit der Anmeldung zur Reise, dass er an der Reise auf eigene Gefahr teilnimmt. Eine Haftung des Veranstalters besteht nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit."

Ziff. 11 der AGB der Beklagten hat nunmehr folgenden Wortlaut:

"Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt. Dies gilt auch soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist (§ 615h Abs. 1 Ziff. 1 und 2 BGB). Eine Haftung wegen großer [gemeint ist: grober] Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt hiervon unberührt.

Dem Reisenden ist bekannt, dass zusätzliche Unternehmungen wie z.B. Dromedar-, Esel-, Pferdereiten, Besteigen von nicht abgesicherten Höhen etc. mit besonderen Gefahren verbunden sind. Diese liegen grundsätzlich im Eigenverantwortungsbereich des Reisenden. Eine Haftung wegen großer [gemeint ist: grober] Fahrlässigkeit und Verschuldens ist hiervon unberührt."

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Beklagte ist mit am 6.9.2012 verkündetem Versäumnisurteil verurteilt worden,

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Pauschalreiseverträgen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:

a) "Der Reisende erklärt mit der Anmeldung zu der Reise, dass er an der Reise auf eigene Gefahr teilnimmt. Eine Haftung des Veranstalters besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit";

b) "Dem Reisenden ist bekannt, dass zusätzliche Unternehmungen wie z.B. Dromedar-, Esel-, Pferdereiten, Besteigen von nicht abgesicherten Höhen etc. mit besonderen Gefahren verbunden sind. Diese liegen grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Reisenden. Eine Haftung wegen großer Fahrlässigkeit und Verschulden ist hiervon unberührt";

2. an den Kläger 8.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.4.2011 zu zahlen;

3. an den Kläger 208,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.6.2010 zu zahlen.

Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 6.9.2012 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 6.9.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die v...

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