Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 11 O 209/18) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Juli 2019 aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten aus dem erstinstanzlichen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Beklagte, eine GmbH mit Sitz außerhalb des Bezirks des Landgerichts Frankfurt (Oder), die einen Recyclingbetrieb unterhielt, schloss mit dem Kläger, einem Elektro- und Anlageningenieur mit Betriebssitz im Bezirk des Landgerichts Frankfurt (Oder), eine von jenem vorgefertigte "Rahmenvereinbarung" über "Arbeiten an der Anlage des Auftraggebers" (der Beklagten) "auf der Basis der gültigen und ausschließlich geltenden Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers" (des Klägers) (Anlage K 1/1 = Bl. 110).
Der Kläger verwendete auf einem Blatt niedergeschriebene "Geschäftsbedingungen", die neben Liefer- und Zahlungsbedingungen vorsahen: "Für Verträge mit Vollkaufleuten ... wird als Gerichtsstand der Hauptsitz [des Klägers] vereinbart" (Anlage K 1/2 = Bl. 111). Dieses Blatt erhielt die Beklagte nicht.
Der Kläger arbeitete von Februar bis Oktober 2014 an einem Hackschnitzelheizkraftwerk, das die Beklagte an ihrem Sitz betrieb. Es funktionierte nicht mehr. Der Kläger bemühte sich um die Feststellung der Ursachen des Ausfalls und um einen Ersatz der Steuerungstechnik und deren Einbau. Über Umfang und Erfolg seiner Bemühungen streiten die Parteien.
Der Kläger erstellte drei Rechnungen vom 22. Dezember 2017 über Arbeiten bis zum 13. Oktober 2014 (Anlagen K 2, K 3, K 4 = Bl. 112 ff.).
Auf den Gesamtbetrag von 22.758,71 Euro richtet sich die Klage.
Auf die Behauptung der Beklagten, die Arbeiten seien nicht abgenommen worden, hat der Kläger zum einen auf ein 18 Minuten langes Telephongespräch verwiesen, das er am 21. November 2014 mit dem technisch leitenden Mitarbeiter H... der Beklagten geführt habe (Anlage 7/2 = Bl. 230). Es seien die Einstellungen der Software und die Parametrierung besprochen worden. Ungefähr vier Stunden nach jenem Gespräch habe Herr H... an den Kläger eine eMail gesandt, der eine Abbildung der eingestellten Parameter angehängt gewesen sei und in der es heiße: "... das System läuft so prima" (Anlagen K 6/1, K 6/2 = Bl. 227 f.). Zudem sei über eine "deklaratorische Abnahme" (Bl. 214) am 2. Dezember 2015 ein gemeinsam unterschriebenes Protokoll aufgenommen worden, in der ein mangelfrei erstelltes Werk bescheinigt worden sei (Anlage K 5 = Bl. 224 ff.).
Die Beklagte hat gemeint, sie sei Handelsgesellschaft, aber nicht Kaufmann. Die für Vollkaufleute formulierte Gerichtsstandvereinbarung betreffe sie deshalb nicht. Die AGB seien zudem nicht wirksam in den Vertrag einbezogen, weil sie ihr nicht vorgelegt worden seien.
Der Kläger könne das berechnete Entgelt nicht beanspruchen, weil er nicht erfolgreich gearbeitet habe. Er habe die Anlage nicht reparieren können. Die Arbeiten seien nicht abgenommen worden.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 138).
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil für unzulässig gehalten und abgewiesen, weil die Beklagte an ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen sei, der sich nach ihrem Sitz richte. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass eine Gerichtsstandvereinbarung zustandegekommen sei. Sie wäre zudem unwirksam, weil sie in den AGB des Klägers vorgesehen sei, aber im Widerspruch zur Natur der vereinbarten Leistung stehe, die der Kläger in den Räumen der Beklagten habe erbringen müssen. Die Beklagte gehöre zudem nicht zu den in der fraglichen Klausel bezeichneten Vollkaufleuten.
Der Kläger wendet mit seiner Berufung ein, der Begriff des Vollkaufmanns sei zwar juristisch überholt, nach allgemeinem Sprachgebrauch seien darunter aber die natürlichen und juristischen Personen zu verstehen, die nach dem Handelsgesetzbuch Kaufleute seien. Eine GmbH sei Vollkaufmann. Die Geschäftsbedingungen seien als AGB Grundlage des hier anspruchsbegründenden Vertrages. Der Kläger habe in der Rahmenvereinbarung und auch in nachfolgenden schriftlichen Angeboten auf die Geschäftsbedingungen verwiesen. Die Beklagte habe nie darum gebeten, die Bedingungen übersandt zu bekommen.
Verjährt seien die erhobenen Ansprüche nicht, weil das Abnahmeprotokoll erst 2015 aufgenommen worden sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.758,71 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2017 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beide Parteien beantragen, die Beklagte hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte meint, das Gesetz...