Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10.10.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagte nach Widerruf eines Darlehens auf Rückzahlung von 22.808,32 EUR in Anspruch.

Unter dem 12./16.07.2010 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über die Gewährung eines Annuitätendarlehens mit einem Nennbetrag von 260.000,- EUR. Das Darlehen diente zur Finanzierung einer privat genutzten Immobilie und war durch eine Grundschuld an dem entsprechenden Grundstück der Kläger gesichert. Wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrages sowie der diesen gemäß Ziffer 18 des Vertrages ergänzenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" und des im Rahmen der "Besondere Vereinbarungen" des Vertrages zu dessen Bestandteil erklärten Europäischen Standardisierten Merkblattes (im Folgenden: ESM), die der Vertragsurkunde jeweils angeheftet waren, wird auf die als Anlagen K 1 (Darlehensvertrag und AGB; Bl. 33 bis 39 d.A.) sowie K2 (ESM; Bl. 40 bis 44 R d.A.) vorgelegten Kopien Bezug genommen.

Die Kläger zahlten in der Folgezeit die vereinbarten monatlichen Raten und machten darüber hinaus von der ihnen eingeräumten Sondertilgungsmöglichkeit Gebrauch. Mit Ablauf des 30.12.2016 war das Darlehen vollständig zurückgezahlt.

Mit Schreiben vom 25.04.2017 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.

Mit Schreiben vom 19.04.2018 übersandte die Beklagte den Klägern die Löschungsbewilligung für die Grundschuld, wobei sie gleichzeitig mitteilte, sie habe den Vorgang zum Darlehen nach dessen Rückführung bereits als erledigt archiviert gehabt, bei der Auslagerung der archivierten Vorgänge in ihr Zentralarchiv jedoch festgestellt, dass die Kläger die Löschungsbewilligung noch nicht abgefordert gehabt hätten.

Aufgrund dieses Widerrufs haben die Kläger die Beklagte nach Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus § 346 BGB auf Zahlung von 22.808,38 EUR in Anspruch genommen. Sie haben geltend gemacht, die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da die in dem Darlehensvertrag erteilte Widerrufsinformation unter verschiedenen Gesichtspunkten fehlerhaft sei. Insbesondere sei die Information, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrages, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde)" nicht nur deshalb falsch, weil sie nicht der anwendbaren, im Zeitraum vom 11.06.2010 bis zum 29.07.2010 geltenden, gesetzlichen Regelung des § 495 BGB entspreche, sondern auch deshalb, weil die sog. Kaskadenverweisung europarechtswidrig sei. Unter dem letztgenannten Gesichtspunkt haben die Kläger gemäß § 148 ZPO die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH beantragt.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Widerruf sei verfristet; die Widerrufsinformation entspreche den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages geltenden gesetzlichen Regelungen. Das Widerrufsrecht sei gemäß § 355 Abs. 4 S. 1 BGB a.F. erloschen und im Übrigen auch verwirkt.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag habe sich durch den Widerruf nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung sei die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen. Die Kläger hätten eine ordnungsgemäße Information über ihr Widerrufsrecht erhalten. Die gesetzlichen Vorgaben des § 495 BGB seien erfüllt. Ein Erfordernis besonderer Hervorhebung der Pflichtangaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB bestehe nicht. Es sei nicht zu beanstanden, dass in der Widerrufsinformation der Hinweis darauf enthalten sei, dass der Darlehensnehmer über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben nachträglich in Textform informiert werden könne und die Widerrufsfrist dann einen Monat betrage. Für einen durchschnittlich informierten Verbraucher sei deutlich, dass es sich letztlich um eine Widerrufsfrist handele, die je nach Konstellation zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen könne. Der Einwand, der Hinweis, dass der Darlehensnehmer das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt sei, innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen habe, sei unklar, lasse unberücksichtigt, dass dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständi...

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