Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 11.03.2010; Aktenzeichen 51 O 65/09) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. März 2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam - 51 O 65/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung wettbewerbsrechtswidriger Werbung im Bereich des Glücksspielwesens geltend. Der Kläger verlangt die Unterlassung der Werbung der Beklagten für deren Produkt “D.„.
Der Kläger ist ein Ende September 2008 gegründeter im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragener rechtsfähiger Berufsverband zur Förderung gewerblicher und/oder selbständiger beruflicher Interessen.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Klägers lautet:
“Der Verein fördert im Sinne der § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und § 3 UklaG die gewerblichen oder selbständigen beruflichen Interessen seiner Mitglieder und von Personen, die sich unmittelbar oder mittelbar im Wirtschaftsbereich des Geschicklichkeits-, Gewinn- und Glücksspielwesens einschließlich Lotterien, Ausspielungen und Wetten (der “Vereinsinteressenbereich„) betätigen und/oder betätigen wollen, unter Ausschluss von Interessen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtlichen Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind.„
Mitglieder des Verbands sind ...
Der Kläger ist nach der Feststellung des Landgerichts im angefochtenen Urteil aufgrund seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher und/oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen.
Die Beklagte ist eine Gesellschaft des L.-Blocks und veranstaltet im Land Brandenburg Lotterien, Sportwetten und andere Glücksspiele. Sie unterhält im Land Brandenburg eine Vielzahl von Annahmestellen, die die Beklagte mit dem Vertrieb von Glücksspielen im Rahmen von Geschäftsbesorgungsverträgen beauftragt.
Die Beklagte vertreibt ein Produkt namens “D.„. Dabei handelt es sich um eine Kombination von Voraussagen-Lotterien “Lotto 6 aus 49„ und Losnummern der Lotterie “Spiel 77„, einem Individualtipp und einem Treueprogramm. Die Beklagte vertreibt das Produkt “D.„ sowohl in Annahmestellen wie auch im Internet. Im Internet ist es möglich, einen Spielschein auszufüllen und Bankdaten einzugeben; diese Daten können dann online an die Beklagte geschickt werden. Die Beklagte sendet anschließend dem Kunden einen Bestellschein mit einem frei zu versendenden Antwortschreiben zu, das dieser dann an die Beklagte weiterleiten kann.
Für das Produkt “D.„ wirbt die Beklagte mit folgendem Flyer:
- folgt Abbildung -
Und im Internet wie folgt:
- folgt Abbildung -
Der Kläger hat gemeint, die Beklagte verstoße durch die Bewerbung ihres Produkts “D.„ in mehrfacher Hinsicht gegen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags und damit gegen § 4 Nr. 11 UWG.
Der Glücksspielstaatsvertrag enthalte in § 5 Abs. 3 ein generelles Werbeverbot im Internet für Glücksspiele, so dass der Werbeauftritt der Beklagten in diesem Medium schon allein deshalb zu untersagen sei. Die in der Produktbezeichnung “D.„ liegende Werbung gehe über eine sachliche Information hinaus und verstoße deshalb gegen die §§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 1 GlüStV. Die dem spanischen Wort Eldorado - der Goldene - entlehnte Produktbezeichnung suggeriere dem Verbraucher den besonderen Wert sowie die besondere Attraktivität des Spiels, unterstützt durch die farbliche Gestaltung und das verschnörkelte Logo. Zum anderen werde mit der Herausstellung des “Originals„ suggeriert, dass es sich um das einzig echte Angebot handele und der Spieler bloß nicht irgendwelchen “Fälschungen„ aufsitzen solle. Schließlich verstoße die Beklagte mit der beanstandeten Werbung gegen § 5 Abs. 2 GlüStV, da mit dem Hinweis “Teilnahme ab 18 Jahren„ bzw. “Spielteilnahme ab 18 Jahre„ (Internet) den Anforderungen an einen Hinweis auf das Verbot der Teilnahme von Minderjährigen nicht Genüge getan werde. Außerdem trete dieser Text aufgrund seiner Gestaltung deutlich hinter die für die Teilnahme werbenden Elemente zurück. Auf der Internetseite fehle ein Hinweis auf die Suchtgefahr bzw. Hilfemöglichkeiten. Schließlich sei der Flyer wegen der Ausgestaltung des Spiels mit einem Treueprogramm als die Glücksspielsucht fördernde Werbung nicht mit § 5 GlüStV vereinbar.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von ...