Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirkung von Trennungsunterhalt bei längerem Nichtbetreiben des Verfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Verwirkung wegen nicht zeitnaher Geltendmachung von Unterhalt kommt allenfalls dann in Betracht, wenn ein Zeitraum von mehr als einem Jahr vergangen ist, bevor der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsschuldner erneut mit seiner Forderung konfrontiert.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 1579

 

Verfahrensgang

AG Bernau (Urteil vom 06.04.2009)

 

Tenor

Auf Berufung und Anschlussberufung wird das am 6.4.2009 verkündete Urteil des AG Bernau wird hinsichtlich der Entscheidung über den Trennungsunterhalt und hinsichtlich der Kostenentscheidung abgeändert und insoweit neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt, wie folgt, zu zahlen:

  • 453 EUR für die Monate September 2004 bis Mai 2005,
  • 903 EUR für die Monate Juni 2005 bis Mai 2007,
  • 1.638,15 EUR für die Monate Juni bis Dezember 2007,
  • 1.006 EUR für die Monate Januar bis Juni 2008,
  • 396 EUR für Juli 2008,
  • 1.136 EUR für die Monate August bis Dezember 2008,
  • 52 EUR für die Zeit vom 1.1. bis zum 29.7.2009.

Der Betrag von 52 EUR ist für die Zeit vom 1.5. bis zum 29.7.2009 an die Arbeitsgemeinschaft D., zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 2. eines jeden Monats aus jeweils 196,16 EUR von Februar bis April 2005, aus jeweils 192,16 EUR von Mai bis Juni 2005, aus 642,16 EUR für Juli 2005, aus jeweils 640,88 EUR von August bis November 2005, aus jeweils 727,57 EUR von Dezember 2005 bis Januar 2006, aus jeweils 336,38 EUR von Februar bis Juli 2006, aus jeweils 422,41 EUR von August 2006 bis Januar 2007, aus jeweils 415,07 EUR von Februar bis Juli 2007, aus jeweils 1.155,07 EUR von August bis Dezember 2007, aus jeweils 1.006 EUR von Januar bis Juni 2008, aus 396 EUR für Juli 2008, aus jeweils 1.136 EUR von August bis Dezember 2008 und aus jeweils 52 EUR für die Zeit vom 1.1. bis zum 29.7.2009.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten haben die Klägerin 45 % und der Beklagte 55 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 82 % und dem Beklagten zu 18 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Trennungsunterhalt und in Prozessstandschaft Kindesunterhalt geltend, wobei im Berufungsverfahren nur noch der Trennungsunterhalt ab September 2004 im Streit ist.

Die am ...5.1972 geborene Klägerin und der am ...10.1964 geborene Beklagte haben am 27.8.1996 geheiratet. Am ...9.1996 wurde die gemeinsame Tochter L. geboren, am ...4.1999 die Tochter V. Der Beklagte ist zudem Vater der am ...1.2007 geborenen Tochter S. Die Trennung der Parteien erfolgte nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Scheidungsverfahren am 1.7.2004. Die Klägerin zog mit den Kindern zunächst nach B. und im April 2007 nach D.

Durch Anwaltsschreiben vom 15.9.2004 forderte die Klägerin den Beklagten auf, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zur Geltendmachung und Bemessung des zu leistenden Unterhalts zu erteilen.

Durch Urteil vom 6.4.2009 (6 F 714/05) hat das AG die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die beiden Kinder auf die Klägerin übertragen, das Verfahren über den Versorgungsausgleich gem. § 2 Abs. 1 VAÜG ausgesetzt und den Antrag der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt unter Hinweis auf den Grundsatz der Eigenverantwortung abgewiesen. Das diesbezügliche Berufungsverfahren ist dem Senat unter dem Aktenzeichen 10 UF 65/09 angefallen.

Das vorliegende Verfahren ist unter dem 13.7.2005 im Wege der Stufenklage eingeleitet worden. Durch Teilurteil vom 15.5.2006 hat das AG den Beklagten zur Erteilung einer Auskunft über seine Einkünfte verurteilt. Mit Schriftsatz vom 29.6.2007, beim AG eingegangen am 16.7.2007, hat die Klägerin den Unterhaltsanspruch beziffert.

Durch das angefochtene Urteil vom 6.4.2009 in der durch Senatsbeschluss vom 29.3.2010 berichtigten Fassung hat das AG den Beklagten verurteilt,

1. an die Klägerin Kindesunterhalt und Krankenversicherungsbeiträge für die Kinder L. und V. wie folgt zu zahlen:

a) für L. P. 8.526,64 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils

103,64 EUR ab dem 2. eines jeden Monats von September 2004 bis Juni 2004, aus jeweils

115,64 EUR ab dem 2. eines jeden Monats von Juli 2005 bis Dezember 2006, aus jeweils

135,53 EUR ab dem 2. eines jeden Monats von Juli 2007 bis Dezember 2007, aus jeweils

157,53 EUR ab dem 2. eines jeden Monats von Januar 2008 bis August 2008, aus jeweils

630,53 EUR ab dem 2. eines jeden Monats von September 2008 bis Dezember 2008 und

ab Januar 2009 einen monatlichen Betrag von 645,53 EUR an Kindesunterhalt und Krankenversicherungsbeitrag;

b) für V. P.8.201,88 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils

22,15 EUR ab dem 2. eines jeden Monats von September 2004 bis März 2005, aus jeweils

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