Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 07.09.2007; Aktenzeichen 3 O 489/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 7. September 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 3 O 489/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Das Urteil beschwert den Beklagten mit 23.000,00 €.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist ebenso hoch.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen des beklagten Vereins, der Beklagte begehrt die Zwischenfeststellung, dass die Kläger nicht mehr seine Mitglieder seien.

Der Beklagte ist ein im Jahr 1992 gegründeter Lohnsteuerhilfeverein. Er gab sich die Satzung vom 18.8.1992 (Bl. 13 ff. d. A.). Die Kläger waren Mitglieder des Beklagten. Insbesondere streiten die Parteien darüber, ob die Mitgliedschaft der Kläger bereits vor dem 30.10.2004 geendet hatte.

In der Vergangenheit kam es beim Beklagten zu umfangreichen internen Auseinandersetzungen. Unter anderem musste mit Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 16.4.2004, 7 T 68/01, ein Notvorstand bestimmt werden. Dieser Notvorstand beraumte für den 30.10.2004 um 11:00 Uhr eine Mitgliederversammlung an. Das Einladungsschreiben an die Mitglieder (Bl. 16 d. A.) war von der Vorsitzenden des Notvorstandes, G... P..., unterzeichnet. Es enthielt eine 14 Punkte umfassende Tagesordnung. Dem Einladungsschreiben beigefügt waren die Anlage "Wesentlicher Inhalt der Feststellungen der Geschäftsprüfung für 2003" (Bl. 17 d. A.) mit auf der Rückseite abgedruckter Bilanz (Bl. 47 d. A.) und eine auf den 13.7.2004 datierte Satzung (Bl. 18 d. A.). Die Mitgliederversammlung fand am 30.10.2004 statt. Die Kläger wurden zu dieser Mitgliederversammlung nicht eingeladen und nahmen an ihr auch nicht teil. Die Namen der Teilnehmer ergeben sich aus der Anwesenheitsliste vom 10.10.2004 (Bl. 64 ff. bzw. 87 ff. d. A.). Eine Beschlussfassung über den TOP 04 - Ausschluss von Mitgliedern - gab es nicht.

Wegen des Ablaufs der Mitgliederversammlung vom 30.10.2004 wird auf das Protokoll der Versammlung (Bl. 196 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Kläger haben gemeint, die anlässlich der Mitgliederversammlung vom 30.10.2004 gefassten Beschlüsse seien aus mehreren Gründen nichtig. Es sei nicht ordnungsgemäß zur Mitgliederversammlung eingeladen worden und die Beschlussfassungen selbst seien aus verschiedenen Gründen angreifbar. Für die vom Beklagten erhobene Zwischenfeststellungswiderklage wegen der Beendigung der Mitgliedschaft der Kläger fehle es am besonderen Feststellungsinteresse. Aus der Beendigung der Beratungsstellenleiterverträge könne der Beklagte nicht automatisch auch die Beendigung der Vereinsmitgliedschaften ableiten, da es sich um selbständige und voneinander unabhängige Rechtsverhältnisse handele.

Die Kläger haben beantragt,

festzustellen, dass sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Beklagten am 30.10.2004, insbesondere Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern, die Vergütung des Notvorstandes, die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2003, die Neufassung der Satzung, die Neuwahl des Vorstandes, die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder und die Finanzierung von Schulungen, nichtig sind.

Der Beklagte hat beantragt,

1. die Klage abzuweisen und

2. im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage

festzustellen, dass

die Kläger zu 1) und 2) am 1.1.2002,

der Kläger zu 3) seit dem 18.1.2002,

der Kläger zu 4) seit dem 15.4.2002,

die Klägerin zu 5) seit dem 19.12.2002,

die Klägerin zu 6) seit dem 18.1.2002,

der Kläger zu 7) seit dem 16.1.2002, hilfsweise seit dem 15.4.2002,

der Kläger zu 8) seit dem 19.5.2003, hilfsweise seit dem 1.1.2004,

die Klägerin zu 9) seit dem 6.12.2001, hilfsweise seit dem 21.1.2002,

der Kläger zu 10) seit dem 19.5.2003,

weiter hilfsweise die Kläger zu 1) bis 7) und 9) seit dem 1.1.2003 und der Kläger zu 10) seit dem 1.1.2004

keine Mitglieder des Beklagten mehr sind.

Die Kläger haben beantragt,

die Zwischenfeststellungsklage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten:

Die Kläger seien nicht aktivlegitimiert, da ihre Mitgliedschaft vor der Versammlung am 30.10.2004 beendet worden sei. Dies sei von den Klägern auch zugestanden worden, da sie sich - unstreitig - schon nicht mehr gegen ihre Nichteinladung zur Mitgliederversammlung des Jahres 2003 gewehrt hätten. Die Mitgliedschaft der Kläger habe automatisch dadurch geendet, dass die Beratungsstellenleiterverträge gekündigt worden seien. Ordentliche Mitglieder hätten die Kläger schon wegen fehlender Arbeitnehmereigenschaft nicht sein können. Zudem seien die Beratungsstellenleiterverträge und die darin geregelte Vereinsmitgliedschaft nicht wirksam verei...

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