Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 01.04.2020, Az. 11 O 67/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 24.04.2018 nichtig sind.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts - auf ebenfalls 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen des beklagten Vereins, welche auf einer Mitgliederversammlung am 24.04.2018 gefasst worden sind.
Der Beklagte ist ein Verein zur Förderung des brandenburgischen Tourismus. Der Kläger ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementärin der Landgut ...GmbH & Co. Betriebs KG und war (jedenfalls bis zur streitgegenständlichen Beschlussfassung) Mitglied des Vorstands der Beklagten. Ob er selbst oder die vorgenannte Gesellschaft auch Mitglied des Beklagten war, ist zwischen den Parteien im Streit.
Nach § 5a Ziffer 1 der Vereinssatzung kann der Verein rechtlich unselbständige Projektbereiche (sog. Netzwerke) einrichten und für diese im Rahmen der Satzung entsprechende Ordnungen erlassen. Von der Möglichkeit, solche Netzwerke einzurichten, hat der Beklagte in der Vergangenheit Gebrauch gemacht. Nach § 9a Ziffer 1 Satz 1 der Vereinssatzung wählen die Netzwerke für ihren Bereich einen Vorstand, der aus jeweils 3 Personen besteht.
Zur Besetzung des Vorstandes des Vereins heißt es in der Vereinssatzung (§ 7) wie folgt:
"1. Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern der Vorstände der Netzwerke sowie einem von allen Mitgliedern zu wählenden Vorstandsmitglied.
2. Die Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihrem Kreis den/die Vorsitzene(n), den/die stellvertretenende(n) Vorsitzen und den/die Kassenwart(in). Diese bilden den Vorstand gem. § 26 BGB.
3. Der/die Vorsitzende, der / die stellvertretenden Vorsitzende und der/die Kassenwart(in) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei der Vorgenannten sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte zu erledigen. Er terminiert und bereitet die Mitgliederversammlung vor und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
5. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann, wenn es ein Vorstandsmitglied aus einem Netzwerk betrifft, ansonsten auf einer Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen. Solange besteht der Vorstand aus den verbleibenden Mitgliedern."
In § 8 heißt es zur Mitgliederversammlung wie folgt:
"1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Zur Teilnahme ist jedes Mitglied berechtigt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens 3 Wochen vorher (Postausgangsstempel) durch schriftliche Einladung zu erfolgen. Mitglieder, die dem Netzwerk eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, erhalten die Einladung per E-Mail.
[...]"
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K1, Bl. 21ff., vorliegende Satzung Bezug genommen.
Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB (§ 7 Ziffer 2 der Satzung) waren Herr A... W... als Vorsitzender, der Kläger als stellvertretender Vorsitzender und als Kassenwart Herr J... Sch..., wobei letzterer bereits Ende 2017 gegenüber dem Vorstand die Niederlegung seines Vorstandsamts mitgeteilt hat, gleichwohl aber noch im Vereinsregister eingetragen blieb.
Am 23.03.2018 fand ein Treffen der vorgenannten Vorstandsmitglieder statt. Anlass und Inhalt dieses Gesprächs sind zwischen den Parteien im Streit. Mit E-Mail vom 27.03.2018 übermittelte der Kläger Herrn J... Sch... eine Ergänzung zu einem - ihm offenbar zuvor übermittelten - Entwurf zu einer Einladung zur Mitgliederversammlung nebst konkreten Terminvorschlägen. Sodann finalisierte Herr Sch... den Entwurf einer per E-Mail zu übersendenden Einladung, wegen deren Inhalt auf die Anlage B 4 (Bl. 67f. d.A.) Bezug genommen wird.
Den Entwurf übersandte Herr Sch... mit E-Mail vom 28.03.2018 an den Kläger und Herrn W.... In dieser E-Mail hieß es wie folgt: "Ich habe 43 E-Mailadressen verfügbar, die auch im Oktober 2017 zur MV VBT Einladung durch Frau G... verwendet wurden".
Auf der Mitgliederversammlung vom 24.04.2018 stellte der Vorsitzende, Herr A... W..., ausweislich des Protokolls unter TOP 2 bei 10 Ja-Stimmen, keiner Nein-Stimme und einer Enthaltung zunächst fest, dass die Einladung frist- und formgerecht erfolgt sei und seitens der Mitglieder keine Einwände erhoben worden seien.
Unter TOP 6 wurde sodann mit 7 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und einer Enthaltung eine Satzungsänderung in Bezug auf § 7 Abs. 1 und 6 der Vereinssatzung folgenden Inhalts beschlossen:
"1. Der Gesamtvorstand besteht aus 3-5 Mitg...