Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 26.01.2010; Aktenzeichen 12 O 1/09) |
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 15.12.2009; Aktenzeichen 12 O 1/09) |
Tenor
I. Die Hauptberufungen des Klägers zu 1) und seiner Streithelferinnen gegen das am 30. Juni 2009 verkündete Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 1/09 - sowie gegen das am 15. Dezember 2009 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 1/09 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Januar 2010 werden zurückgewiesen.
II. Die Anschlussberufung des Beklagten zu 4) gegen das am 30. Juni 2009 verkündete Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 1/09 - wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 1) zur Last. Seine Streithelferinnen haben die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
V. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger zu 2) und Beklagte zu 4), der Förderverein ... e.V. mit Sitz in P..., ist bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) im Vereinsregister unter der Nummer VR 42... FF eingetragen. Er hat sich eine Satzung gegeben, wegen deren Einzelheiten auf die zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung (GA I 40 ff.) Bezug genommen wird. Hauptaktivität des Vereins ist das Halten und Verwalten von 100 % der Anteile an der Gemeinnützigen Gesellschaft ... N... mbH (GG...mbH). Diese Gesellschaft hält mehrere Immobilien, teils als Erbbauberechtigte, teils als Eigentümerin und bis zum 30. April 2008 teils als Pächterin beziehungsweise Mieterin. In den Immobilien betreibt der Verein soziale Einrichtungen mit entsprechend hohem Umsatz. Die Gesellschaft hält darüber hinaus 52% der Anteile an einer anderen GmbH, der Senioren-Service-Gesellschaft ... mbH. Jedenfalls bis zum 26. Februar 2008 waren der Kläger zu 1) der stellvertretende Vorsitzende und die Beklagte zu 1) die Vorsitzende des Vereins.
Am 26. Februar 2008 fand eine Mitgliederversammlung des Vereins statt. Hierzu lud die Beklagte zu 1) die einzelnen Mitglieder mit Schreiben vom 22. Februar 2008 ein (Kopien Anlage B4/GA I 187 ff.). Ob auch der Kläger zu 1) eine Einladung erhalten hat, ist streitig. Jedenfalls erschien er zu dieser Mitgliederversammlung, in der Beschlüsse gefasst wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf das "Protokoll der Mitgliederversammlung vom 26.02.2008, Protokollergänzung" (Kopie Anlage K6/GA I 89 ff.) verwiesen. Ob es dem Kläger zu 1) zugegangen ist, steht zwischen den Prozessparteien in Streit. Während der Versammlung wurde der Antrag gestellt, den Kläger zu 1) als Vorstandsmitglied abzuwählen. Als der Antrag eingebracht worden ist, war der Kläger zu 1) noch zugegen. Schließlich kam es zu dessen Abwahl mit elf Ja-Stimmen und einer Enthaltung. Der Kläger zu 1) hat die Versammlung nach der gegen ihn gerichteten Antragstellung verlassen. Ob er bei der Beschlussfassung an sich noch zugegen war, ist zwischen den Parteien streitig. Laut dem Protokoll verließ der Kläger zu 1) die Mitgliederversammlung um 18:47 Uhr. Kurz darauf wurde - mit den Stimmen von zwölf Mitgliedern - ein weiterer Beschluss gefasst, wonach der Vorstand ermächtigt ist, den seine Zusammensetzung betreffenden § 11 Abs. 1 der Vereinssatzung folgendermaßen abzuändern:
1. Der stellvertretende Vorsitzende entfällt.
2. Die Funktion der Stellvertretung übernehmen die Vorstandsmitglieder Kassierer, Schriftführer und Vorstandsmitglied gemeinsam in einfacher Mehrheit.
Für den 26. August 2008 wurde eine weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlung des Vereins einberufen. Das Einladungsschreiben (Kopie Anlage B3/GA I 184) führt drei Tagesordnungspunkte an. Ob der Kläger zu 1) das Schreiben erhalten hat, ist streitig. Er erschien nicht. Wegen der in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse wird auf das entsprechende Protokoll (Kopie GA I 58 f.) Bezug genommen. Der Beschluss, den abwesenden Kläger zu 1) als Mitglied aus dem Verein auszuschließen, ist damit begründet worden, er habe seit zwei Jahren keinen Mitgliedsbeitrag mehr bezahlt. Ferner wurde in dieser Versammlung beschlossen, den Vorstand mit dem Verkauf der Anteile des Vereins an der GG...mbH an eine Treuhandgesellschaft zu beauftragen. Ob und gegebenenfalls wann der Kläger zu 1) das Protokoll der Mitgliederversammlung erhalten hat, steht zwischen den Prozessparteien in Streit.
Bis Ende 2008 wandte sich der Kläger zu 1) nicht gegen die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse. Als er vom damaligen Rechtsanwalt F... Pl..., der für einen anderen Mandanten tätig war, ...