Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 04.11.2015)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Potsdam vom 4.11.2015 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 15.255,62 EUR nebst Verzugszinsen mit der Begründung in Anspruch, sie hätten die grundpfandrechtlich gesicherten und am 19.1.2011 vorzeitig abgelösten Darlehensverträge vom 15./23.4.2008 - ein über 15 Jahre festverzinstes (4,96 %) Annuitätendarlehen über 115.000,00 EUR sowie ein ebenfalls über 15 Jahre festverzinstes (5,25 %) KfW-Darlehen über 75.000,000 EUR - wirksam mit anwaltlichem Schreiben vom 18.11.2014 widerrufen können, weil sie nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden seien.

Die Beklagte rügte die örtliche Zuständigkeit und wandte des Weiteren gegen ihre Inanspruchnahme im Wesentlichen ein, ein - widerrufliches - Schuldverhältnis habe zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr bestanden, jedenfalls sei die verwendete Widerrufsbelehrung inhaltlich nicht zu beanstanden und entspreche überdies dem seinerzeit gültigen Muster nach BGB-InfoV. Der Ausübung des Widerrufsrechts stünde überdies der Einwand der Verwirkung entgegen, denn die Kläger hätten in Kenntnis der grundsätzlichen Widerruflichkeit das Widerrufsrecht über einen Zeitraum von mehr als 6 Jahren und mehr als 3 Jahre nach der vollständigen vorzeitigen Vertragsabwicklung nicht geltend gemacht. Der auf eine bloße Formalie gestützte Widerruf sei zudem rechtsmissbräuchlich, denn er diene lediglich dazu, sich der - der Beklagten von Rechts wegen zustehenden - Vorfälligkeitsentschädigung zu entledigen; ihr selbst sei seitens des KfW i.H.v. 5.049,19 EUR eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung gestellt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird mit der folgenden Ergänzung gemäß § 540 Abs. 2 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO):

Die gleichlautenden Widerrufsbelehrungen lauten wie folgt:

"Widerrufsbelehrung

Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

D.

Widerrufsfolgen:

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen.

Finanzierte Geschäfte:

Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgehen und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.

Ihre

D."

Das LG hat seine örtliche Zuständigkeit bejaht und der Klage auch in der Sache vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es - unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 17.10.2012 - 4 U 194/11 - und höchstrichterliche Entscheidungen - ausgeführt, den Klägern stehe gemäß den §§ 346, 355, 357 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 15.255,62 EUR zu. Die Kläger hätten ihre zum Abschluss der Darlehensverträge führenden Willenserklärungen mit Schreiben vom 18.11.2014 widerrufen können, weil die vorzeitige Darlehensablösung nicht zum Verlust des Widerrufsrechts geführt und die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht zu laufen begonnen habe. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen, denn die von ihr verwendete Widerrufs...

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