Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 27.07.2006; Aktenzeichen 11 O 277/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.7.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 122.710,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 3.3.2005 zu zahlen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 52 % und die Beklagte 48 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die vollstreckende Partei nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
I.
Der Kläger hat die Beklagte als Mitgesellschafterin der Schuldnerin auf Einzahlung eigener rückständiger Einlagen in Höhe von 66.467,94 EUR sowie auf Einzahlung weiterer 189.178,00 EUR auf rückständige Einlagen des vormaligen Mitgesellschafters der Schuldnerin C... in Anspruch genommen, nachdem er den Mitgesellschafter C... mit Schreiben vom 28.12.2005 seines Geschäftsanteils an der Schuldnerin für verlustig erklärte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 299 - 301 d.A.).
Das Landgericht hat der Klage mit dem am 27.7.2006 verkündeten Urteil in Höhe von 92.032,54 EUR stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen (Bl. 302 - 306 d.A.).
Das Urteil ist beiden Parteien am 28.7.2006 zugestellt worden.
Der Kläger hat gegen das Urteil am 15.8.2006 mit Schriftsatz gleichen Datums Berufung eingelegt und diese auch begründet.
Die Beklagte hat gegen das Urteil am 23.8.2006 mit Schriftsatz gleichen Datums Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 16.10.2006 an diesem Tage begründet.
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung eine Teilforderung von 30.677,51 EUR weiter. Er macht geltend, das Landgericht habe die Zahlung des Gesellschafters C... auf das Konto der Schuldnerin vom 6.1.1995 in Höhe von 60.000,00 DM zu Unrecht als zulässige Voreinzahlung auf den Kapitalerhöhungsbeschluss der Gesellschafter der Schuldnerin vom 12.4.1995 behandelt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27.7.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 30.677,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 3.3.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
1.
das am 27.7.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam abzuändern und die Klage abzuweisen,
2.
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, das Landgericht habe der Klage hinsichtlich einer Teilforderung von 69.024,40 EUR (135.000,00 DM) sowie einer weiteren Teilforderung von 23.008,14 EUR (45.000,00 DM) zu Unrecht stattgegeben. Hingegen habe es die Klage zu Recht auch hinsichtlich des vom Kläger mit der Berufung weiterverfolgten Anspruchs abgewiesen.
II.
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
1.
Der Kläger hat über die ausgeurteilte Forderung hinaus einen Anspruch auf Zahlung weiterer 30.677,51 EUR. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 19 Abs. 1, 24 GmbHG, § 80 InsO.
Der vom Kläger ausgeschlossene Mitgesellschafter der Schuldnerin C... erbrachte die von ihm mit dem zweiten Kapitalerhöhungsbeschluss der Gesellschafter der Schuldnerin vom 12.4.1995 übernommene Stammeinlage in Höhe von 30.677,51 EUR nicht. Der von dem Mitgesellschafter C... am 3.1.1995 zugunsten der Schuldnerin ausgestellte Scheck über 60.000,00 DM wurde deren Konto zwar am 6.1.1995 gutgeschrieben. Diese Zahlung des Mitgesellschafters C... kann jedoch nicht als Vorauszahlung auf die von ihm übernommene Kapitalerhöhung gemäß dem Beschluss der Gesellschafter der Schuldnerin vom 12.4.1995 Anrechnung finden.
Voraussetzung einer Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH ist der Kapitalerhöhungsbeschluss, mit dem üblicherweise die gemäß § 55 Abs. 1 GmbHG erforderliche Übernahme jeder auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlage verbunden ist. Deshalb kann ein Gesellschafter auf das erhöhte Stammkapital grundsätzlich erst nach Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses Zahlungen auf das von ihm übernommene zusätzliche Stammkapital leisten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann jedoch eine Voreinzahlung auf eine Kapitalerhöhung ausnahmsweise mit befreiender Wirkung erfolgen, wenn die Zahlung als solche im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung noch zweifelsfrei im Gesellschaftsvermögen vorhanden ist (BGH 2. Zivilsenat, Urteil vom 15.3.2004 - II ZR 210/01; BGH ZIP 2006, 2214, 2215). Diese Voraussetzung für eine Anrechnung der am 6.1.1995 auf dem...