Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Beurteilung umlagefähiger öffentlicher Lasten nach § 5 Abs. 5 BKleinG drängt sich eine Gleichbehandlung entsprechend den Grundsätzen für Betriebskosten auf, zumal das Gesetz umlagefähige öffentliche Lasten ausdrücklich dem Betriebskostenrecht unterstellt (vgl. § 2 Nr. 1 BetrKV).
2. Die Beachtung und Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaflichkeit ist nach dem Standpunkt eines vernünftigen Vermieters, der ein vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis im Auge behält, zu beurteilen (vgl. Langenberg, Handbuch des Betriebskostenrechts der Wohn- und Gewerberaummiete, 4. Aufl., G Rz. 9 m.w.N.).
3. Innerhalb des ihm damit eingeräumten Ermessens, das die herrschende Meinung als billiges Ermessen i.S.d. § 315 BGB einordnet (vgl. Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 9. Aufl., Rz. 1056 m.w.N.), muss der Vermieter gegen klar erkennbar überhöhte Gebühren und Steuern mit Rechtsbehelfen vorgehen (vgl. Schmid, a.a.O., Rz. 1068b m.w.N.).
4. Ein Vermieter/Verpächter beachtet den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz grundsätzlich, wenn er in einem Verwaltungsrechtsstreit einen plausiblen Vergleichsvorschlag des VG akzeptiert.
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 19.01.2007; Aktenzeichen 6 O 520/05) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Potsdam vom 19.1.2007 - 6 O 520/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verpachtete dem Beklagten ein Grundstück zu kleingärtnerischen Zwecken und verlangt von ihm die Erstattung öffentlich-rechtlicher Grundstückslasten.
Er beendete ein verwaltungsgerichtliches Verfahren über einen Straßenausbaubeitragsbescheid vom 11.12.2000 in einem Ortstermin am 23.9.2004 auf dringendes Anraten des VG durch einen Vergleich. Darin reduzierte die Stadt W. den Ausbaubetrag von der im Widerspruchsbescheid vom 30.8.2002 zuletzt festgesetzten Summe von 18.637,54 EUR unter Übernahme aller Kosten des Klägers auf 12.134,42 EUR. Diesen Betrag hat er gestützt auf § 5 Abs. 5 BKleinG von dem Beklagten verlangt.
Dieser hat gemeint, mit der vergleichsweisen Beendigung des Verwaltungsverfahrens habe der Kläger eine Vermögensbetreuungspflicht ihm ggü. verletzt, da der abgaberechtliche Anspruch der Stadt W. verjährt und zudem übersetzt gewesen sei. Gegenüber dem Erstattungsanspruch hat er die Einrede der Verjährung erhoben.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das LG den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Verjährungseinrede hat es nicht durchgreifen lassen. Auch habe der Kläger gegen keine Vermögensbetreuungspflicht verstoßen. Die Abgabenforderung sei unabhängig vom Zeitpunkt der Fertigstellung unverjährt, da sie vor Wirksamkeit der Beitragssatzung vom 24.9.2004 schon nicht habe entstehen können. Inwieweit der Vergleichsabschluss den Beklagten benachteilige, sei nicht erkennbar.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren uneingeschränkt weiter.
Er beantragt, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze, auf die Akten des VG Potsdam - 12 K 3277/02 -, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf sein Terminsprotokoll vom 6.6.2007.
II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg.
1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten in ausgeurteilter Höhe aus § 5 Abs. 5 BKleinG. Der Straßenausbaubeitrag aufgrund des Bescheides vom 11.12.2000 in Gestalt des Vergleiches vom 23.9.2004 stellt eine öffentlich-rechtliche Last dar, die auf dem verpachteten Grundstück ruht.
2. Die Verletzung einer allgemeinen, uneingeschränkten Vermögensbetreuungspflicht des Klägers, von der der Beklagte ausgehen will, liegt nicht vor.
Bei der Beurteilung umlagefähiger öffentlicher Lasten nach § 5 Abs. 5 BKleinG drängt sich eine Gleichbehandlung entsprechend den Grundsätzen für Betriebskosten auf, zumal das Gesetz umlagefähige öffentliche Lasten ausdrücklich dem Betriebskostenrecht unterstellt (vgl. § 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung). Dementsprechend besteht für einen Kleingartenverpächter ebenso wenig wie für einen Vermieter eine allgemeine, unbegrenzte Vermögensfürsorgepflicht ggü. dem Mieter oder Pächter. Vielmehr gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der sich bereits aus § 242 BGB ergibt und nunmehr in § 556 Abs. 3 Satz 1 Abs. 2 BGB ausdrücklich kodifiziert ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 556 Rz. 9 m.w.N.). Danach können entsprechend § 20 Abs. 1 Satz 2 Neubaumietenverordnung; § 24 Abs. 2 II. Berechnungsverordnung solche Kosten umgelegt werden, die bei gewissenhafter Abw...