Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 16.11.2011; Aktenzeichen 2 O 33/11) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter teilweiser Änderung des am 16.11.2011 verkündeten Urteils der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam weiterhin verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnraum zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
Bei verspäteter Zahlung (Verzug) ist der Vermieter berechtigt, etwaige Mehrkosten sowie Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber 8 v.H. jährlich zu erheben.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 12 % und die Beklagte 88 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufgegeben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
I. Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, der in die Liste nach § 4 UKlaG aufgenommen wurde, hat die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Mietverträgen über Wohnraum sowie auf Abmahnkosten und die Befugnis, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten zu veröffentlichen, in Anspruch genommen. Außerdem hat der Kläger die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für eine Verzinsung der von ihm - dem Kläger - verauslagten Gerichtskosten von 1.368 € für die Zeit seit der Einzahlung bei der Gerichtskasse am 20.1.2011 bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages beim Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote beantragt.
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 16.11.2011 hinsichtlich fünfzehn der beanstandeten Klauseln und der beantragten Befugnis, die Urteilsformel zu veröffentlichen, entsprochen. Wegen drei weiterer Klauseln sowie der geltend gemachten Abmahnungskosten und dem Feststellungsanspruch hinsichtlich der Zinsverantwortung der Beklagten für die Gerichtskosten hat es die Klage abgewiesen.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Das Urteil des Landgerichts vom 16.11.2011 ist beiden Parteien am 6.12.2011 zugestellt worden.
Der Kläger hat gegen das Urteil am 23.12.2011 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Die Berufungsbegründung ist der Beklagten mit der Ladungsverfügung vom 10.1.2012 mit der Maßgabe zugestellt worden, auf die Berufungsbegründung bis zum 20.4.2012 zu erwidern.
Die Beklagte hat auf die Berufung mit Schriftsatz vom 18.4.2012, die dem Brandenburgischen Oberlandesgericht am 20.4.2012 per Telefax übermittelt worden ist, erwidert und zugleich Anschlussberufung eingelegt.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.6.2012 den mit der Berufungsschrift vom 22.12.2011 zu Nr. 2 angekündigten Berufungsantrag, gerichtet auf die Erstattung pauschalierter Abmahnkosten, zurückgenommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des angegriffenen Urteils zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltliche Klauseln zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnraum zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
Bei verspäteter Zahlung (Verzug) ist der Vermieter berechtigt, etwaige Mehrkosten sowie Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber 8 v.H. jährlich zu erheben.
2. auf die seitens des Klägers verauslagten Gerichtskosten von 1.368 € Zinsen i.H.v. 4 % p.a. vom 20.1.2011 bis 8.12.2011 nach Maßgabe der rechtskräftigen Kostenquote für die erste Instanz des anhängigen Rechtsstreits an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 16. November 2011die Klage hinsichtlich des Tenors zu I. Nr. 1, I Nr. 2, I Nr. 5, I Nr. 6, I Nr. 7, I Nr. 11, I Nr. 15 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der Begründung der Antragstellung der Parteien sowie der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf die von ihnen zu den Akten ...