Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.02.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 5 O 387/22 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ... bis zum 28.02.2021 unwirksam waren:
für A...S...
im Tarif "A" die Beitragsanpassung zum 01.07.2015 in Höhe von 1,18 EUR,
und für G... S...
a) im Tarif "B" die Beitragsanpassung zum 01.04.2015 in Höhe von 14,68 EUR
b) im Tarif "B" die Beitragsanpassung zum 01.04.2016 in Höhe von 103,08 EUR und
c) im Tarif "B" die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von 81,61 EUR
und der Kläger nicht zur jeweiligen Erhöhungszahlung verpflichtet war.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.021,23 EUR EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.09.2021 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 15.09.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführte Beitragserhöhung vom 01.01.2019 bis zum 28.02.2021 gezahlt hat.
Im Übrigen werden die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Berufungsurteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 8.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.
Berufungsgründe sind gegeben, soweit das Landgericht von der formellen Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Beitragsanpassungen der Beklagten zum 01.04.2015, zum 01.07.2015, zum 01.04.2016 und zum 01.04.2017 ausgegangen ist. Insoweit beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, denn die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen rechtfertigen eine andere - für den Kläger günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Dies wirkt sich sowohl auf die geltend gemachten Zahlungs- als auch auf die Feststellungsansprüche aus, die im Umfang des hiesigen Urteilstenors begründet sind. Die weitergehenden Ansprüche, insbesondere die klägerseits gerügte Beitragsanpassung der Beklagten zum 01.04.2022 ist weder in formeller Hinsicht noch materiell zu beanstanden. Eine Heilung der unwirksamen Beitragsanpassungen erfolgte jedenfalls durch das von der Beklagten in der Anlage BLD 10 vorgelegte Schreiben vom 21.01.2021 zum 01.03.2021, weshalb ab diesem Zeitpunkt auch keine weitergehenden Nutzungen durch die Beklagte herauszugeben sind. Maßgeblich ist Folgendes:
A. Zunächst sind die Neufestsetzungen der Prämien in dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnis mit der Versicherungsnummer KV ... in dem Tarif "A" für die versicherte A...S... zum 01.07.2015 in Höhe von 1,18 EUR und im Tarif "B" für den Kläger zum 01.04.2015 in Höhe von 14,68 EUR, zum 01.04.2016 in Höhe von 103,08 EUR und zum 01.04.2017 in Höhe von 81,61 EUR in formeller Hinsicht zu beanstanden. In der Rechtsfolge der Unwirksamkeit besteht gemäß der Regelungen der §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 BGB eine Rückzahlungspflicht zu Unrecht geleisteter Prämienerhöhungen (vgl. BGH, Urt. v. 21.09.2022 - IV ZR 2/21, Rn. 26, zitiert nach juris), soweit diese nicht verjährt sind. Hieraus resultiert im Streitfall ein (unverjährter) Zahlungsanspruch in geltend gemachter Höhe von 3.021,23 EUR (220,20 EUR + 30,68 EUR + 1.546,20 EUR + 1.224,15 EUR) nebst Zinsen. Die dahingehenden Berechnungen des Klägers in seiner Berufungsbegründung (BB 4, dort die ersten vier Spiegelstriche) sind weitgehend richtig. Unzutreffend ist lediglich die Berechnung beim 2. Spiegelstrich, wo für die Beitragsanpassung zum 01.07.2015 im Tarif "A" lediglich 26 Monate bis zur eingetretenen Heilung berechtigt sind. Weitergehende Zahlungsansprüche bestehen indessen nicht. Neben der Feststellung der unwirksamen Beitragsanpassungen - die allerdings bis zu dem Zeitpunkt zu beschränken war, an welchem diese durch die Mitteilung der Beklagten vom Januar 2021 (BLD 10, letzte Seite) geheilt wurde, konkret zum 28.02.2021 (vgl. § 203 Abs. 5 VVG) - ist weiterhin festzustellen, dass die Beklagte zur Herausgabe gezogener Nutzungen verpflichtet ist (vgl. hierzu grundlegend BGH, Urt. v. 16.12.2020 - IV ZR 294/19, Rn. 57 f., juris). Jedoch ist der Herausgabeanspruch betreffend die Nutzungen aus den zu Unrecht gezahlten Erhöhungsbeträgen bis zu dem Eintritt der Rechtshängigkeit im vorliegenden Fall begrenzt (BGH, a.a.O.). Mithin kommt die Herausgabe von Nutzungen nur für den Zeitraum bis zum 15.09.2021 in Betracht (s.a. BGH, Urt. v. 21.09.2022 - IV ZR 2/21, Rn. 32, juris).
Die Beitragsanpassung im Tarif "C" zum 01.01.2022 ist formell wirksam erfolgt.
Soweit der Kläger nach A...